Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 16.01.2003; Aktenzeichen 11 O 5511/02) |
Gründe
A.
Von der Darstellung der Tatsachengrundlagen wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1, S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
B.
Die Berufungen der Klageparteien sind zulässig, insbesondere sind sie rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519, 520 Abs. 2 ZPO).
In der Sache hat das Rechtsmittel der Klägerin zu 1) keinen Erfolg, die Berufung des Klägers zu 2) ist zum großen Teil erfolgreich.
I. Ein Rückzahlungsanspruch der Klageparteien nach § 5 a Abs. 1 VVG i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB ist nicht gegeben.
Die Zahlungen der Kläger erfolgten nicht rechtsgrundlos, sondern auf Grund eines jeweils zwischen den Parteien gemäß § 5 a Abs. 1 VVG nach dem sogenannten Policemodell zustandegekommenen Rentenversicherungsvertrages.
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten enthält das Schreiben der Kläger vom 14.12.2001 eine formgerechte Widerspruchserklärung i.S.d. § 5 a VVG (in der seit dem 01.08.2001 geltenden Fassung), obwohl dieses Schreiben nur eine Unterschrift trägt.
Das Schreiben wahrt die Textform des § 126 b BGB, die erklärenden Personen ergeben sich aus dem Briefkopf.
Die Erklärung wird zwar lediglich durch die Unterschrift der Klägerin abgeschlossen, die Beklagte hat jedoch die fehlende Unterschrift des Klägers, also die von der Klägerin mit ihrer Unterschrift behauptete Vertretungsmacht des im Briefkopf gleichfalls aufgeführten Klägers - dessen Vertragsnummer neben der der Klägerin im Betreff des Schreibens genannt war - bei der Entgegennahme des Schreibens nicht beanstandet (§ 180 BGB). Die Schreiben der Beklagten vom 17.01.2002 an beide Klageparteien (Anl. K 12 und K 13) zeigen vielmehr, daß die Beklagte von einen Widerspruch beider Klageparteien ausgegangen ist. Der nachfolgende Schriftverkehr sowie die Klageerhebung belegen überdies, daß die von der Klägerin unterzeichnete Widerspruchserklärung vom 14.12.2001 auch dem Willen des Klägers zu 2) entsprochen hat oder jedenfalls von ihm genehmigt worden ist (§ 177 Abs. 1 BGB).
2. a) Die Widerspruchserklärungen vom 14.12.2001 sind jedoch verspätet, da die Kläger (unstreitig) nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Versicherungsunterlagen mit Schreiben vom 08.01.2001 an die Klägerin und mit Schreiben vom 06.03.2001 an den Kläger - jeweils unter Hinweis auf die 14-tägige Widerspruchsfrist - widersprochen haben (§ 5 a Abs. 1 S. 1 VVG).
b) Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, daß die Versicherungsunterlagen nicht vollständig übermittelt worden seien und damit die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei (§ 5 a Abs. 2 S. 1 VVG).
Die Kläger haben unstreitig die gemäß § 5 a Abs. 1 VVG i.V.m. § 10 a VAG erforderlichen Unterlagen erhalten.
Die vom Kläger unter Berufung auf die Entscheidungen des BGH vom 09.05.2001 (VersR 2001, 839 und 841) behauptete Intransparenz der Versicherungsbedingungen, insbesondere von § 6 der verfahrensgegenständlichen AVB, stellt keine Unvollständigkeit i.S.d. § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG dar.
Der Senat schließt sich insofern der herrschenden Meinung in der Literatur an (vgl. van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht, 2. Aufl., § 13 Rn 45; Werber, VersR 2003, 148 ff; Wandt, VersR 2001, 1449; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 5 a Rn 41 a.e.). Für diese Auffassung spricht bereits der Gesetzeswortlaut, in dem lediglich auf das Unterlassen der Verbraucherinformation bzw. auf die fehlende Übergabe der Versicherungsbedingungen abgestellt wird. Sinn und Zweck des § 5 a VVG sprechen zudem gegen eine Gleichsetzung von Fällen, in denen wegen Intransparenz unwirksame Klauseln übergeben worden sind, mit Fällen der Unvollständigkeit von Unterlagen. Letzteres kann nur angenommen werden, wenn die Verbraucherinformation fehlt oder völlig inhaltslos ist. § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG stellt die zivilrechtliche Sanktionierung einer aufsichtsrechlich gebotenen Verbraucherinformation sicher. Eine Sanktionierung von Verstößen gegen das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht Ziel der Vorschrift. Für diesen Fall bestimmt § 306 BGB die notwendigen Rechtsfolgen, danach richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
Für eine erweiternde Auslegung des Widerspruchsrechts nach § 5 a Abs. 2 VVG auf Fällen von unwirksamen Klauseln besteht deshalb keine Veranlassung; zudem ist bei den vorliegenden Verträgen -unstreitig- eine Vertragsanpassung, d.h. eine Umgestaltung der bisherigen AGB erfolgt (van Bühren, a.a.O.; Landgericht Stuttgart, Urteil vom 07.07.2003, Az.: 22 O 101/03; OLG Celle, VersR 2003, 1113).
3. Überdies sind die verfahrensgegenständlichen AVB, insbesondere die Bestimmungen zum Rückkaufswert, zu den Abschlußkosten und zur Beitragsfreistellung (§§ 6, 17 AVB sowie § 3 der vertragsgegenständlichen Tarifbedingungen für Tarif NFR 2110) nicht intransparent.
Der BGH hat zwar in den bereits erwähnten Entscheidungen vom 09.05.2001 ausgeführt, bei Lebensversicherungsverträgen sei eine klare und durchschaubare Darstellung d...