Leitsatz (amtlich)
1. Ein Nachabfindungsanspruch wegen einer Grundstücksveräußerung gem. § 13 Abs. 1 S. 2 HöfeO kann wegen eines Ersatzerwerbs auch ausgeschlossen sein, wenn das ersatzweise angeschaffte landwirtschaftlich genutzte Grundstück nicht nachweisbar dem Grundstücksbestand des ererbten Hofes zugeführt worden ist, von dem das verkaufte Grundstück stammte, sondern in einen durch Umstrukturierung geschaffenen neuen Hof des Hoferben bzw. des sonst Ausgleichspflichtigen eingegliedert worden ist. Etwas anderes mag sich allerdings bei einer (im vorliegenden Fall verneinten) missbräuchlichen Gestaltung seitens des Ausgleichspflichtigen ergeben.
2. Es ist jedoch stets zu beachten, dass die Anrechnung der Aufwendungen für den Ersatzerwerb durch den für einen gleichwertigen Ersatzerwerb erforderlichen Betrag begrenzt wird (§ 13 Abs. 2 S. 2 HöfeO).
Verfahrensgang
AG Wittmund (Beschluss vom 02.09.2003; Aktenzeichen 41 Lw 51/02) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels der Beschluss des AG - Landwirtschaftsgerichts - Wittmund vom 2.9.2003 teilweise geändert.
Es wird angeordnet, dass der Antragsgegner an den Antragsteller 878,91 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 7.9.2002 zahlt.
Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten beider Instanzen und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahren tragen der Antragsteller zu 95 % und der Antragsgegner zu 5 %.
Im Übrigen wird von der Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.273,01 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner Nachabfindungsansprüche gem. § 13 Höfeordnung (HöfeO) geltend.
Der Antragsgegner ist zusammen mit seinen Brüdern ... und ... sowie seiner Schwester ... Miterbe seiner am 12.11.1990 verstorbenen Mutter ... geworden. Zum Nachlass gehörte der damals im Grundbuch von S. Bd. ... Bl. ... eingetragene Hof im Sinne der HöfeO (Hof S.), der an ... als Hoferbin fiel. Diese übertrug später diesen Hof im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihren Sohn, den Antragsgegner; der Hof wurde dabei ins Grundbuch von S. Bd. ... Bl. ... eingetragen. Der Antragsgegner war außerdem Eigentümer eines im Grundbuch von W. Bd. ... Bl. ... eingetragenen Hofes (Hof Z.). Diese beiden Höfe wurden in der Folgezeit auf entsprechenden Antrag des Antragsgegners zusammengeführt; die Grundstücke des Hofes S. wurden in das Grundbuch von W. Bd. ... Bl. ... übernommen, und auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts Jever vom 23.6.2000 wurde das Grundbuch von Sch. Bd. ... Bl. ... geschlossen.
In den Jahren 1999 und 2000 veräußerte der Antragsgegner mehrere zum Hof S. gehörende Grundstücke zu Kaufpreisen von insgesamt 172.554,02 DM.
Andererseits erwarb der Antragsgegner auf der Grundlage der notariellen Kaufverträge vom 26.3./23.7.1999 und vom 23.5.2000 zwei landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in der Gemarkung T. zu Kaufpreisen von insgesamt 173.816,50 DM und ließ sie dem im Grundbuch von W. Bd. ... Bl. ... eingetragenen Hof Z. zuschreiben.
Wegen der Veräußerungen der zum Hof S. gehörenden Grundstücke hat der Antragsteller vom Antragsgegner eine Nachabfindung von 37.694,74 DM (= 19.273,01 Euro) verlangt, die er auf der Grundlage des oben genannten Gesamterlöses nach Abzug eines Viertels gem. § 13 Abs. 5 S. 5 HöfeO wegen Überschreitung der 10-Jahresfrist beim letzten Verkauf und einer anteiligen Anrechnung einer erhaltenen Abfindung von 15.000 DM errechnet hat.
Der Antragsgegner hat zur Rechtsverteidigung im Wesentlichen vorgetragen:
Den Erlösen aus den Grundstücksverkäufen sei der Kaufpreis für den Erwerb der Grundstücke in T. gegenzurechnen, da es sich insoweit um eine Ersatzbeschaffung gehandelt habe.
Das Landwirtschaftsgericht hat eine Ersatzbeschaffung i.S.d. § 13 Abs. 2 HöfeO bejaht, den Erwerbsaufwand für die Grundstücke in T. in voller Höhe auf den Erlös aus den oben dargestellten Grundstücksveräußerungen angerechnet und den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Zahlungsantrag weiter verfolgt.
II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach § 22 LwVG zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet.
Der Antragsteller hat lediglich einen Ersatzabfindungsanspruch gegen den Antragsgegner nach § 13 Abs. 1 S. 2, Abs. 7 HofeO in Höhe eines Betrages von 878,91 Euro. Im Übrigen ist sein Antrag unbegründet.
Es ist zwar davon auszugehen, dass der Antragsgegner, der den Hof in Sch. von seiner Mutter im Wege vorweggenommener Erbfolge erworben hat, bei Veräußerung von Grundstücken dieses Hofs nach § 13 Abs. 7 HöfeO den weichenden Erben der verstorbenen Frau ... grundsätzlich Nachabfindung zu leisten hat.
Das Landwirtschaftsgericht hat aber zu Recht in dem Erwerb der Grundstücke in T. eine Ersatzbeschaffung i.S.d. § 13 Abs. 2 S. 1 HöfeO gesehen und a...