Leitsatz (amtlich)
Die Nichtmitteilung einer rechtskräftigen, mehrjährigen Haftstrafe bei Beantragung eines Darlehens stellt in der Regel einen Umstand dar, der zum Sanktionsausschluss des § 505d Abs. 3 BGB führt.
Normenkette
BGB § 505d
Verfahrensgang
LG Osnabrück (Aktenzeichen 7 O 784/23) |
Tenor
I. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
Nach § 114 Abs. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, wenn nach vorläufiger summarischer Prüfung das Gericht den Rechtsstandpunkt der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 30. April 2018 - 1 W 154/18, juris Rn. 10 mwN). Gemessen hieran besteht aus den nachfolgend unter Ziffer III. genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Berufung.
II. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.
III. Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Gründe
1. Hinsichtlich der ausgeurteilten Hauptforderung von 7.796,69 EUR müsste der Beklagte einen Betrag von 7.576,07 EUR auch dann zurückzahlen, wenn die Klägerin gegen ihre Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung verstoßen hätte. Denn insoweit handelt es sich um die Rückzahlung der zur Verfügung gestellten Darlehensvaluta. Diese Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers bleibt auch bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bestehen (Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 83. Aufl., § 505d Rn. 3; Artz in: Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl., § 505d Rn. 4).
In der geltend gemachten Hauptforderung sind lediglich 220,62 EUR Zinsen enthalten. Mit dem Mahnbescheid wurde eine Hauptforderung von 10.220,62 EUR geltend gemacht (GA I 4). Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Darlehensrückzahlung von 10.000 EUR und aus Zinsen von 220,62 EUR. Insoweit ergibt sich aus der Anlage K5 (Anlagenband), dass von den gesamten Vertragszinsen in Höhe von 1.838,36 EUR eine Gutschrift in Höhe von 1.617,74 EUR wegen nicht verbrauchter Laufzeitzinsen in Abzug gebracht wurde. Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung meint, dass die bislang geleisteten Zahlungen nach § 367 BGB zu verrechnen seien, übersieht er, dass der Beklagte unstreitig bislang keine Zahlungen geleistet hat.
2. Auch hinsichtlich der als Hauptforderung geltend gemachten Darlehenszinsen in Höhe von 220,62 EUR bestehen - auch bei einer unterstellten Verletzung der Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung und des Nichteingriffs des Sanktionsausschlusses des § 505d Abs. 3 BGB - keine vollumfänglichen Erfolgsaussichten. Denn der Verstoß gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung führt nach § 505d Abs. 1 Nr. 1 BGB dazu, dass sich der im Darlehensvertrag vereinbarte Sollzins auf den marktüblichen Zinssatz am Kapitalmarkt für Anlagen in Hypothekenbriefe und öffentliche Pfandbriefe, deren Laufzeit derjenigen der Sollzinsbindung entspricht, reduziert. Maßgeblich für die Bestimmung des marktüblichen Zinssatzes ist hierbei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (§ 505d Abs. 1 Satz 2 BGB). Dieser betrug nach dem Vortrag des Beklagten 0,55%. Unter Zugrundelegung dieses Zinssatzes würde sich für den Zeitraum vom 22. Januar 2019 bis zum 7. Juli 2019 ein Zinsbetrag von 25,16 EUR ergeben, sodass die Berufung hinsichtlich der Hauptforderung (allenfalls) in Höhe von 195,46 EUR Erfolgsaussichten haben könnte.
3. Zudem hat die Rechtsverteidigung weder hinsichtlich der (restlichen) ausgeurteilten Vertragszinsen bzw. Verzugszinsen noch hinsichtlich der ausgeurteilten Kosten Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin kann sämtliche vorgenannte Zinsen und auch die sonstigen Kosten vom Beklagten verlangen. Denn vorliegend greift die Sanktionierung von § 505d Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB - wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - schon deshalb nicht ein, da die Voraussetzungen des § 505d Abs. 3 BGB vorliegen.
a) Nach § 505d Abs. 2 BGB kann der Darlehensgeber keine Ansprüc...