Leitsatz (amtlich)

Kein Beschwerderecht der vormals alleinsorgeberechtigten Mutter, wenn das Familiengericht das Sorgerecht in einem neuen Verfahren nunmehr vom Amtsvormund auf den leiblichen Vater des Kindes überträgt.

 

Normenkette

BGB § 1680 Abs. 2 S. 2, § 1696 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Leer (Beschluss vom 28.02.2012)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 27.04.2016; Aktenzeichen XII ZB 67/14)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG Leer vom 28.2.2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Das Verfahren betrifft die elterliche Sorge für das Kind J. S., geboren am ... 2003. Das Kind wurde nichtehelich geboren. Der Kindesvater hat seine Vaterschaft anerkannt.

J. wuchs zunächst bei der Kindesmutter auf. Der Kindesvater übte anfänglich ein monatliches Umgangsrecht aus. Später unterband die Kindesmutter diesen Kontakt. J. war zu diesem Zeitpunkt ungefähr drei Jahre alt. Daraufhin setzte der Kindesvater sein Umgangsrecht gerichtlich durch. Seinen ebenfalls anhängig gemachten Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge zog er auf anwaltlichen Rat hin wieder zurück.

Seitens des Jugendamtes des Landkreises S. wurde im Jahr 2010 beim AG Buxtehude ein Verfahren auf Entziehung der elterlichen Sorge (Hauptsacheverfahren zum Aktenzeichen 8 F 412/10 SO) der Kindesmutter anhängig gemacht. Mit Beschluss vom 25.1.2011 entzog das AG Buxtehude im Wege der einstweiligen Anordnung (Az. 8 F 42/11 EASO) antragsgemäß wesentliche Bereiche der elterlichen Sorge. Der Landkreis S. wurde zum Amtsvormund bestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde (u.a.) der Kindesmutter wies das OLG Celle mit Beschluss vom 11.4.2011 zurück. Mit Beschluss vom 14.4.2011 entzog das AG Buxtehude der Kindesmutter in der Hauptsache die elterliche Sorge vollständig. In dem rechtskräftig gewordenen Beschluss wurde hervorgehoben, dass es wünschenswert sei, die elterliche Sorge auf den Kindesvater zu übertragen, was aber wegen dessen Weigerungshaltung derzeit nicht in Betracht komme. Der Kindesvater lehnte es wegen der "massiven Entwicklungsverzögerungen und psychischen Belastungen des Kindes" ab, J. zu sich und seiner Familie zu nehmen.

Der Senat nimmt auf die genannten Beschlüsse wie auch auf das seinerzeit eingeholte Gutachten des Instituts für Rechtspsychologie und Mediation Hamburg Bezug.

In dem psychologischen Gutachten wurde die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter verneint, die des Kindesvaters hingegen bejaht. Die Sachverständige stellte bei dem Kind "autistische Züge" fest, die in erster Linie auf eine häusliche Verwahrlosung und eine emotionale Vernachlässigung durch die Kindesmutter in kindeswohlgefährdendem Ausmaß zurückzuführen seien.

J. befindet sich derzeit in einer Wohngruppe einer Jugendhilfeeinrichtung des L ... e.V. in U ... im Landkreis L ... Die Unterbringung ist auf Dauer angelegt.

Anlass für das jetzt anhängig gemachte Verfahren ist die - nunmehr erklärte - Bereitschaft des Kindesvaters gewesen, die elterliche Sorge bei gleichzeitigem Verbleib von J. in der genannten Einrichtung zu übernehmen.

Der Amtsvormund hat im Hinblick darauf beim AG beantragt, die elterliche Sorge auf den Kindesvater, hilfsweise aber die Vormundschaft auf den Landkreis Leer zu übertragen.

Die Kindesmutter hat erklärt, mit dem Verbleib von J. in der Einrichtung und ggf. auch der Übertragung der Vormundschaft auf den Landkreis L ... einverstanden zu sein. Es sei jedoch keine Veränderung der Situation seit dem Erlass der Entscheidung des AG Buxtehude eingetreten, weshalb eine Übertragung der Sorge auf den Kindesvater nicht erfolgen könne.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG die elterliche Sorge antragsgemäß auf den Kindesvater übertragen. Auf die Gründe der Entscheidung nimmt der Senat Bezug.

Mit ihrer Beschwerde macht die Kindesmutter zunächst die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das AG geltend. Der Beschluss sei aber auch in der Sache unrichtig. Der angefochtene Beschluss gehe über die ursprüngliche Entscheidung des AG Buxtehude hinaus, da ihr seinerzeit nur Teilbereiche der Sorge entzogen worden seien. Im Übrigen wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Sie beantragt,den angefochtenen Beschluss aufzuheben, hilfsweise die entzogenen Teilbereiche der elterlichen Sorge auf den Landkreis L ... als Amtsvormund zu übe rtragen.

Der Amtsvormund beantragt,die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde der Kindesmutter ist unzulässig, da sie nicht beschwerdeberechtigt ist.

1.) Entsprechend der mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 29.5.2012 zwecks Gelegenheit zur Stellungnahme mitgeteilten Rechtsauffassung des Senats gilt Folgendes:

Die Ausführungen des Kreisjugendamtes S. im Schreiben vom 24.4.2012 treffen zu. An der mit Verfügung vom 26.4.2012 geäußerten, vorläufigen Ansicht des Senats wird nach erneuter Beratung nicht festgehalten.

Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG ist beschwerdeberechtigt, wer durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Unerheblic...

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