Verfahrensgang
LG Oldenburg (Aktenzeichen 13 O 1377/02) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des LG Oldenburg vom 6.11.2002 insoweit aufgehoben, als Kosten von mehr als 1.531,90 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2002 festgesetzt worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird das Kostenfestsetzungsverfahren zur erneuten Behandlung unter Beachtung der Rechtsauffassung des OLG an das LG Oldenburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 600,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Mit seiner gem. §§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 2 RpflG i.V.m. den §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 2 und 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässigen sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Oldenburg vom 6.11.2002 begehrt der Beklagte zu 2. die Absetzung der Kosten für den Unterbevollmächtigten (5/10 gem. §§ 53, 31 I 1 BRAGO und 5/10 gem. § 33 BRAGO) i.H.v. 501,12 Euro, die die Rechtspflegerin neben den Gebühren für den Prozessbevollmächtigten (10/10 Prozessgebühr gem. §§ 11, 31 I 1 BRAGO und 3/10 gem. § 33 III BRAGO) festgesetzt hat. Das Rechtsmittel führt in der Sache zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang und insoweit zur Zurückverweisung des Kostenfestsetzungsverfahrens an das LG Oldenburg zwecks erneuter Behandlung (§ 572 Abs. 3 ZPO). Wird neben dem zuvor als Mahnanwalt tätig gewesenen am Wohnsitz der Klägerin in B. ansässigen Prozessbevollmächtigten ein Unterbevollmächtigter zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins vor dem Streitgericht in O. beauftragt, so sind die dadurch entstandenen Mehrkosten nur in dem Umfang erstattungsfähig, in welchem für den Prozessbevollmächtigten Kosten für die Wahrnehmung des Gerichtstermins erspart worden sind (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rz. 13, Stichwort: Reisekosten des Anwalts; OLG Düsseldorf RPfleger 2001, 148; OLG Zweibrücken JurBüro 2001, 202). Ob dies nur gilt, wenn der Gläubiger nicht mit einem Widerspruch des Schuldners gegen den Mahnbescheid rechnen musste, kann offen bleiben, da diese Voraussetzung im vorliegenden Fall jedenfalls gegeben ist.
Hier sind nur zwei Gebühren erstattungsfähig, nämlich die Prozess- und die Verhandlungsgebühr für einen Prozessbevollmächtigten. Auf die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil diese Gebühr nach § 43 Abs. 2 BRAGO auf die nachfolgende von dem Prozessbevollmächtigten verdiente Prozessgebühr anzurechnen ist. Nach der seit dem 1.1.2000 geltenden Fassung des § 78 ZPO stellt die gesonderte Inanspruchnahme eines Bevollmächtigten zur Vertretung vor dem Prozessgericht keinen notwendigen Anwaltswechsel i.S.d. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO mehr dar, denn der am Wohn- oder Geschäftssitz des Gläubigers beauftragte auswärtige Mahnanwalt ist in der Lage, nach dem Übergang der Sache in das Streitverfahren als Prozessbevollmächtigter seinen Mandanten vor jedem Prozessgericht zu vertreten. Es ist im vorliegenden Fall auch nicht als eine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Maßnahme i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO anzusehen, dass für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins in O.. ein unterbevollmächtigter Anwalt eingeschaltet wurde. Offensichtlich hat sich die Klägerin der Tätigkeit des Unterbevollmächtigten bedient, um ihrem Prozessbevollmächtigten die Anreise von B. nach O. zum Verhandlungstermin zu ersparen. Die in der Kostennote des Br. Unterbevollmächtigten abgerechneten Gebühren und Auslagen mögen zwar tatsächlich entstanden sein. Damit steht aber noch nicht fest, dass sich die prozessuale Kostenerstattungsverpflichtung der unterlegenen Beklagten auch auf diese Mehrkosten erstreckt. Die Bestimmung des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO, der zufolge die Kosten mehrerer Rechtsanwälte insoweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste, gelten auch nach der ab dem 1.1.2000 geltenden neuen Fassung der ZPO. Da aus den genannten Gründen bei dem Übergang von dem Mahnverfahren in das Streitverfahren kein notwendiger Anwaltswechsel mehr vorliegt, hat es bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass nur die Kosten für die Inanspruchnahme eines Anwalts erstattungsfähig sind. Demgemäß sind die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unterbevollmächtigten entstandenen Mehrkosten nur insoweit erstattungsfähig, als infolge der zusätzlichen Beauftragung des Unterbevollmächtigten Kosten für die Terminswahrnehmung durch den Prozessbevollmächtigten (Fahrt- und Abwesenheitsgelder) vermieden worden sind. Der Berücksichtigungsfähigkeit dieser fiktiven Kosten steht nicht die Bestimmung des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO entgegen, wonach der obsiegenden Partei die Mehrkosten nicht zu erstatten sind, die dadurch entstehen, dass der bei dem Prozessgericht zug...