Entscheidungsstichwort (Thema)
Wettbewerbsverstoß: Irreführende Werbung für ein Möbelstück mit der zusätzlichen Bezeichnung "Dekor"
Leitsatz (amtlich)
Bei der Bewerbung von Möbeln erwartet ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher bei der Verwendung der Bezeichnung "Dekor" in Verbindung mit einer Holzart (hier: Dekor Sonoma Eiche), dass das betreffende Möbelstück aus Massiv(Holz) oder einem Holz-Furnier besteht.
Normenkette
UWG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Oldenburg (Aktenzeichen 5 O 2740/14) |
Gründe
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen, nicht anfechtbaren Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses. Der Senat weist insofern vorsorglich darauf hin, dass sich die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens im Fall einer Berufungsrücknahme auf die Hälfte ermäßigen (Nr. 1222 KV GKG).
II. Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:
Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung hat nach einstimmiger Bewertung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Eine mündliche Verhandlung erscheint hier auch nicht geboten, um eine Grundsatzentscheidung herbeizuführen und die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof gewährleisten zu können. Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist nämlich bekanntermaßen eine Revisionsmöglichkeit zum Bundesgerichtshof insgesamt nicht gegeben.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung i.S.v. § 546 ZPO beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Das angefochtene Urteil ist in der Sache frei von Rechtsfehlern.
Das LG hat die einstweilige Verfügung vom 19.12.2014, durch die der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für ein Möbelstück, dessen äußere Flächen mit einer Kunststoff-Folie überzogen sind, zu werben mit der Nennung der Holzart, beispielsweise Eiche, und dem Zusatz "Dekor", insbesondere zu werben: "Anbauwand '...' ... im neuen Dekor Eiche", zu Recht bestätigt.
Der Senat ist an die tatsächlichen Feststellungen des LG gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Er hat seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Vorliegend sieht der Senat jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das LG aufgrund fehlerhafter tatsächlicher Beweiserhebung und Beweiswürdigung zu unrichtigen Tatsachenfeststellungen gelangt ist. Ergänzungen oder Änderungen sind nicht veranlasst.
Ebenso liegt keine Rechtsverletzung vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) einen Verfügungsanspruch auf Untersagung der inkriminierten Werbung und einen Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Die Berufungsangriffe verfangen nicht.
1. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG kann bei dem Vorliegen einer Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. Unzulässig gemäß § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern oder Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.
Nach § 5 Abs. 1 S. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Irreführend ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG eine geschäftliche Handlung, wenn sie unwahre Angaben oder zur Täuschung geeignete Umstände über wesentliche Merkmale der Ware wie u.a. die Art, Ausführung, Zusammensetzung, Beschaffenheit enthält. Hierbei können selbst objektiv zutreffende Angaben die Gefahr einer Irreführung begründen, wenn sie aufgrund missverständlicher Verwendung lückenhaft und daher zur Irreführung geeignet sind (vgl. OLG Hamm GRUR-RR 2012, 285). Irreführend ist eine objektiv richtige Angabe dann, wenn ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit ihr eine unrichtige Vorstellung verbindet bzw. wenn sie bei ihnen Fehlvorstellungen hervorruft, d.h. durch die - objektiv richtige - Angabe bei den Verkehrskreisen, an die sich die Werbung richtet, ein mit den wirklichen Verhältnissen nicht übereinstimmendes Verständnis erweckt wird (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, 33. Aufl. 2015, § 5 Rn. 2.67, 2.71 m.w.N.).
Dabei ist der Empfängerhorizont bzw. die Auffassung der Personenkreise, die von der Werbung angesprochen werden, maßgebend (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, 33. Aufl. 2015, § 5 Rn. 2.69, 2.75). Da a...