Leitsatz (amtlich)
Das Entstehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafterbestand, ihre Identität und Vertretungsbefugnisse können dadurch nachgewiesen werden, dass die Vertragsschließenden in der notariellen Urkunde behaupten, für eine bestimmte namentlich bezeichnete Gesellschaft bürgerlichen Rechts handeln zu wollen (s. OLG Saarbrücken, Besch. v. 26.2.2010 - 5 W 371/09-134, ZFiR 210, 329).
Normenkette
GBO §§ 20, 29 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird die Zwischenverfügung des AG Bersenbrück - Grundbuchamt - vom 29.4.2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Entscheidung an das AG Bersenbrück - Grundbuchamt - Bersenbrück zurückgegeben.
Gründe
I. Mit notariellem Vertrag vom 23.12.2009 hat die Beteiligte zu 2. das im Grundbuch von B.-S. Blatt 118 eingetragene Grundstück (Gemarkung B. Flur 3 Flurstücke 5/3, 7/3 und 7/5) von der Beteiligten zu 1. gekauft. Mit notariellem Vertrag vom 31.3.2010 haben die Vertragsschließenden die Auflassung erklärt. Der beurkundende Notar hat am 21.4.2010 die Eigentumsumschreibung beantragt. Weiterhin hat er die Eintragung einer Dienstbarkeit und einer Rückauflassungsvormerkung beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 29.4.2010 hat das Grundbuchamt die Eintragung davon abhängig gemacht, dass der Gesellschaftsvertrag in der Form des § 29 GBO vorgelegt und nachgewiesen wird, dass sich seit Gründung der Gesellschaft keine Änderungen im Gesellschafterbestand und in der Vertretungsbefugnis ergeben haben.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1.. Sie hält die in der Auflassungsurkunde enthaltenen Angaben zur Gesellschaft zum Nachweis für ausreichend.
II. Die gem. §§ 71, 73 GBO zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Die in der Zwischenverfügung aufgeführten Eintragungshindernisse stehen der beantragten Eintragung nicht entgegen. Weitere Nachweise hat die Antragstellerin nicht zu erbringen.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist materiell grundbuchfähig, d.h. sie kann Eigentum und beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten erwerben (BGHZ 146, 341; BGH NJW 2006, 3716). Mit Beschluss vom 4.12.2008 (NJW 2009, 594) hat der BGH auch die formelle Grundbuchfähigkeit der GbR anerkannt. Dieser Rechtsprechung hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11.8.2009 Rechnung getragen. Gemäß § 47 Abs. 2 GBO n.F. und § 15 Abs. 1c) GBV sind neben der GbR selbst nun auch die einzelnen Gesellschafter einzutragen. Nach dem neu eingefügten § 899a BGB wird vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Abs. 2 S. 1 GBO im Grundbuch eingetragen sind. Weiter wird vermutet, dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind.
Aus der Vermutung des § 899a BGB folgt, dass die Gesellschaft, die bereits im Grundbuch eingetragen ist und Eigentum übertragen will, keine weiteren Nachweise erbringen muss. Anders liegt es - wie hier - bei der Grundeigentum erwerbenden Gesellschaft, für die keine Voreintragung besteht und für die die Vermutung deshalb nicht gilt. Eine besondere Regelung zum Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen enthält das ERVGBG hierzu nicht.
Nach wohl einhelliger Auffassung müssen im Anwendungsbereich des § 20 GBO dem Grundbuchamt die Existenz und Identität der Gesellschaft sowie die Vertretungsberechtigung der für sie handelnden Personen nachgewiesen werden (BGH NJW 2009, 594; OLG Saarbrücken, DNotZ 2010, 301 ff.; Ruhwinkel, MittBayNot 2009, 424; Steffek, ZIP 2009, 1448; Lautner, DNotZ 2009, 657 f.). Für die Form des Nachweises gilt allgemein die Regelung des § 29 GBO. Nach dieser Vorschrift soll eine Eintragung nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden (§ 29 Abs. 1 S. 1 GBO); andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden (§ 29 Abs. 1 S. 2 GBO).
Damit ist noch nicht die Frage geklärt, welche Urkunden zum Nachweis geeignet und erforderlich sind. Das Grundbuchamt ist vorliegend einer in der Grundbuchpraxis vertretenen Auffassung gefolgt, wonach die Vorlage des Gesellschaftsvertrages in der Form des § 29 GBO und - im Hinblick darauf, dass nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages möglicherweise Änderungen im Gesellschafterbestand und in den sonstigen Rechtsverhältnissen eingetreten sind - eine eidesstattliche Versicherung, dass Änderungen nicht eingetreten seien, erforderlich sei. Dem folgt der Senat nicht (vgl. auch 12 W 63/10).
Das Entstehen der GbR, deren Gesellschafterbestand, ihre Identität und Vertretungsbefugnisse können mit dem Gesellschaftsvertrag nachgewiesen werden. Zwingend ist dies hingegen nicht. Sie können a...