Leitsatz (amtlich)
Zuständiges Rechtsmittelgericht bei Abgabe einer Abschiebungshaftsache.
Verfahrensgang
AG Lingen (Aktenzeichen 16 XIV 2479 B) |
LG Osnabrück (Aktenzeichen 11 T 458/09) |
Tenor
Das OLG Oldenburg erklärt sich für unzuständig und verweist das Verfahren über die sofortige weitere Beschwerde an das OLG Celle.
Gründe
I. Auf Antrag des beteiligten Landkreises ordnete das AG Lingen (AZ. 16 XIV 2465 B) am 8.6.2009 gem. § 11 FEVG die einstweilige Freiheitsentziehung des Betroffenen an. Nach der Festnahme des Betroffenen am 23.6.2009 wurde gegen ihn vom AG Lingen (AZ. 16 XIV 2465 B) durch Beschluss vom selben Tage Sicherungshaft für die Dauer von 2 Tagen angeordnet. Die Abschiebung des Betroffenen am 24.6.2009 konnte nicht durchgeführt werden, weil der Betroffene sich weigerte, seinen Sitzplatz im Flugzeug einzunehmen und deshalb der Pilot des Fluges die Beförderung des Betroffenen ablehnte.
Auf weiteren Antrag des Landkreises vom 25.6.2009 ordnete das AG Lingen (AZ. 16 XIV 2470 B) am 25.6.2009 gegen den Betroffenen Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bis längstens 24 Uhr am 1.8.2009 an. Nachdem der Betroffene gegen diesen Beschluss am 26.6.2009 sofortige Beschwerde eingelegt hatte, hob das AG Lingen mit Beschluss vom 26.6.2009 seinen Beschluss vom 25.6.2009 auf und wies den Antrag des Beteiligten auf Anordnung der Sicherungshaft zurück. Der Betroffene wurde am 25.6.2009 aus der Sicherungshaft entlassen. Seine sofortige Beschwerde vom 26.6.2009 gegen den Beschluss des AG vom 25.6.2009, mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Inhaftierung in Abschiebungshaft festzustellen, beschied das LG Osnabrück bisher nicht.
Auf die nunmehr vom Landkreis eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG vom 26.6.2009, hob das LG Osnabrück mit Beschluss vom 21.7.2009 nach Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme zur Haftfähigkeit des Betroffenen den vorgenannten Beschluss des AG auf und ordnete gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis zum 1.8.2009 mit der Begründung, die Anordnung der Abschiebehaft sei nicht unverhältnismäßig, da der als haftfähig einzuschätzende Betroffene durch sein eigenes Verhalten am 24.6.2009 die Abschiebung verhindert habe, an.
Die für den 23.7.2009 geplante Abschiebung des erneut inhaftierten Betroffenen konnte nicht durchgeführt werden, da er infolge tagelanger Verweigerung der Essensauf- und Medikamenteneinnahme von dem Anstaltsarzt der JVA L. am 22.7.2009 unter Diagnostizierung einer posttraumatischen Belastungsstörung, schwerer Duodenalbulbitis und hämorraghischer Gastritis als aktuell nicht reisefähig eingestuft wurde. Am 29.07. 2009 leitete der Landkreis die erneute Abschiebung und Verlängerung des Passersatzpapieres ein.
Der Betroffene hat am 23.7.2008 gegen den Beschluss des LG vom 21.7.2009 weitere sofortige Beschwerde eingelegt.
Mit Beschluss vom 28.7.2009 hat das AG Lingen das Verfahren gem. § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG an das AG Hannover abgegeben, weil die Abschiebungshaft im Bezirk des dortigen Gerichts vollzogen wird.
Auf die Übersendungsverfügung des LG Osnabrück sind die Akten beim OLG Oldenburg am 29.7.2009 eingegangen. Der Senat hat den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer beabsichtigten Verweisung an das OLG Celle gegeben.
Das AG Hannover - Az. 44 XIV 82/09 - hat auf weiteren Antrag des Landkreises vom 28.7.2009 mit Beschluss vom 30.7.2009 die Verlängerung der Abschiebungshaft für die Dauer von weiteren 3 Monaten angeordnet. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das LG Hannover mit Beschluss vom 11.8.2009 den Beschluss des AG Hannover vom 30.7.2009 aufgehoben, worauf der Betroffene am selben Tag aus der Haft entlassen worden ist. Weitergehend hat das LG auf Antrag des Betroffenen die Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung ab dem 28.7.2009 mit der Begründung festgestellt, das Eintreten der Abschiebungshindernisse habe der Betroffene aufgrund der durch den Anstaltsarzt diagnostizierten Erkrankungen nicht zu vertreten. Entgegen der Ausführungen des nervenärztlichen Gutachters Prof. Dr. Vogel vom 29.7.2009 sei eine vorliegende psychische Störung nicht auszuschließen. Soweit der Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung für die Zeit vor dem 28.7.2009 beantragt hat, hat das LG den Antrag unter Verneinung seiner örtlichen Zuständigkeit zurückgewiesen.
Der Betroffene meint, der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG habe nicht bestanden. Er sei nach der Haftentlassung am 26.6.2009 nicht untergetaucht, habe sich einer Abschiebung nicht entzogen, sei vielmehr zum Anhörungstermin im LG Osnabrück erschienen.
Es liege ein Verstoß gegen das auch in Abschiebehaftsachen geltende Beschleunigungsgebot vor, da nicht ersichtlich sei, welche Maßnahmen der Landkreis nach seiner erneuten Inhaftierung zwecks Abschiebung bis zum 1.8.2009 unternommen habe.
Die nicht erfolgte Abschiebung habe er krankheitsbedingt nicht zu vertreten. Das eingeholte Gutachten Prof. Dr. Vogels weise erhebliche methodisc...