Leitsatz (amtlich)
Wird in einem einstweiligen Anordnungsverfahren laufender Unterhalt geltend gemacht, beläuft sich der Wert des Verfahrens wie in allen anderen einstweiligen Anordnungsverfahren mit der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur gemäß § 41 Satz 2 FamGKG in der Regel nicht auf den vollen, sondern auf den halben Wert der Hauptsache.
Normenkette
FamFG §§ 49, 246; FamGKG §§ 41, 51
Verfahrensgang
AG Oldenburg (Oldenburg) (Aktenzeichen 103 F 203/20 EAUE) |
Tenor
I. Auf die Beschwerden der früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 5. Januar 2022 auf jeweils bis zu 200.000 Euro festgesetzt.
II. Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe
I. Die beschwerdeführenden früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin haben diese in dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren vertreten, in welchem die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung über die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung monatlichen Trennungsunterhalts in Höhe von 30.000 Euro begehrt hat. Nachdem die Tätigkeit der Rechtsanwälte noch vor der Zurückweisung dieses Verpflichtungsantrags durch den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 10. September 2021 beendet worden ist, haben diese gemäß § 33 RVG die Festsetzung des Werts ihrer anwaltlichen Tätigkeit beantragt, den das Amtsgericht Familiengericht mit Beschluss vom 12. November 2021 antragsgemäß zunächst auf einen Betrag von 390.000 Euro festgesetzt hat. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Amtsgericht - Familiengericht - diese Wertfestsetzung mit Beschluss vom 5. Januar 2022 dahingehend abgeändert, dass es den Wert der Tätigkeit auf einen Betrag von bis zu 180.000 Euro herabgesetzt hat.
Dagegen wenden sich die Beschwerden der früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, welche der Ansicht sind, dass im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren für den auf laufenden Unterhalt gerichteten Teil des Verpflichtungsantrags der Antragstellerin der volle Verfahrenswert nach § 51 FamGKG - also von 12 × 30.000 Euro = 360.000 Euro - anzusetzen sei. Zudem habe es das Amtsgericht - Familiengericht - versäumt, den Wert des bei Antragstellung fälligen monatlichen Unterhalts von 30.000 Euro in seine abgeänderte Wertberechnung einzubeziehen.
II. Die zulässigen Beschwerden der Weiteren Beteiligten haben nur in geringem Umfang Erfolg.
Zwar war bei der Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer in Rechnung zu stellen, dass diese auch auf die Geltendmachung eines Betrages von 30.000 Euro für Unterhalt gerichtet war, der bei Einreichung des Verpflichtungsantrags bereits fällig war. Der Wert dieser Tätigkeit bemisst sich jedoch ebenso wie der Wert des Gegenstands der auf die Durchsetzung laufenden Unterhalts gerichteten Tätigkeit der früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht nach dem nach § 51 FamGKG ermittelten Werte des verlangten Unterhalts, sondern gemäß §§ 41, 51 FamGKG, 23 Abs. 1 Satz 2 RVG - nach dessen Hälfte. Der Wert des Gegenstands der Tätigkeit der Beschwerdeführer war mithin auf einen Betrag von (13*30.000/2=) bis zu 200.000 Euro festzusetzen.
Dabei hat sich der Senat von folgenden Überlegungen leiten lassen:
1. Der Senat hatte in voller Besetzung zu entscheiden, nachdem der Einzelrichter die Sache mit Beschluss vom 11. Juli 2022 gemäß § 33 Abs. 8 RVG auf den Senat übertragen hat.
2. Wie die Beschwerdeführer zu Recht geltend machen, war bei der Festsetzung des Werts ihrer auf die Geltendmachung von Trennungsunterhalt gerichteten Tätigkeit in diesem Verfahren nicht nur der laufende, sondern auch der mit dem am 20. August 2020 eingegangenen Verpflichtungsantrag vom 14. August 2020 geltend gemachte fällige Unterhalt für den Monat August 2020 zu berücksichtigen. Denn gemäß § 51 Abs. 2 FamGKG werden die bei der Einreichung des Antrags fälligen Beträge dem Wert des nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zu ermittelnden wiederkehrenden Unterhalts auch im einstweiligen Anordnungsverfahren hinzuzurechnen (vgl. nur OLG Schleswig Beschl. v. 4.1.2016 - 14 WF 122/15, BeckRS 2016, 4495). Der nach § 51 FamFG zu ermittelnde unselbständige Ausgangswert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeiten der Antragsteller war mithin mit einem Betrag von (30.000 Euro × 12 =) 360.000 Euro für die Geltendmachung des laufenden Unterhalts zuzüglich eines Betrages von 30.000 Euro für den im August 2020 aufgelaufenen Rückstand = insgesamt 390.000 Euro anzusetzen.
3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer war bei der Bemessung des Werts des Gegenstands ihrer anwaltlichen Tätigkeit indes nicht der volle, sondern gemäß § 41 Satz 2 FamGKG nur der halbe Wert desjenigen Verfahrenswerts zugrunde zu legen, der sich bei Anwendung des § 51 FamGKG ergäbe. Der Wert des Verfahrens w...