Verfahrensgang
AG Osnabrück (Beschluss vom 04.10.2005; Aktenzeichen 11 Lw 27/53) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des AG - Landwirtschaftsgericht - Osnabrück vom 4.10.2005 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1. trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2.-8.
Der Beschwerdewert wird auf 33.745,26 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Nacherbfolge in den im Rubrum bezeichneten Hof nach dem am 27.11.1952 verstorbenen W. G. Der Nacherbfall trat am 9.10.1999 mit dem Tod der (gesetzlichen) Vorerbin A. S., der wiederverheirateten Witwe des Erblassers, ein. Das ihr am 13. Oktober 1953 erteilte Hoffolgezeugnis enthält den Zusatz:
"Es ist gesetzliche Nacherbfolge eingetreten.
Weiterer Hoferbe ist derjenige geworden, der als Hoferbe des Erblassers berufen wäre, wenn dieser erst im Zeitpunkt des Todes der Witwe G. verstorben wäre."
Der kinderlos verstorbene Erblasser, dessen Eltern vorverstorben waren, hatte drei Geschwister. Für die Hoferbfolge ist Ältestenrecht maßgeblich. Die älteste Schwester M. H. war zum Zeitpunkt des Todes der Vorerbin bereits kinderlos verstorben.
Die am 17.10.1915 geborene und am 7.2.2006 verstorbene zweitälteste Schwester M. H. (Beteiligte zu 3.) hatte zwei Kinder, nämlich die Hausfrau I. M. (Beteiligte zu 4.) und den Stadtverwaltungsangestellten M. H. (Beteiligter zu 5). Aus der Ehe der I. M. sind zwei Kinder hervorgegangen, der am 15.5.1968 geborenen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater M. M. (Beteiligter zu 1.) sowie die am 2.11.1969 geborene Apothekerin K. M. (Beteiligte zu 8.). Der am 14.1.1920 geborene und am 20.1.2003 verstorbene Bruder des Erblassers, H. G., hat drei Kinder hinterlassen. Das sind der Kaufmann W. G. (Beteiligter zu 6.), die Sparkassenangestellte A. G. (Beteiligte zu 7.) und der gelernte Landwirt W. G. (Beteiligter zu 2.), der im Hauptberuf als Postbeamter tätig ist.
Die Beteiligten zu 2.) bis 7.) haben bereits im vorausgegangenen Erbscheinsverfahren 11 LwH 27/53 AG Osnabrück (= 10 W 16/03) und im höferechtlichen Feststellungsverfahren 67 Lw 18/02 AG Osnabrück (= 10 W 9/03) um die Hoferbfolge gestritten. Zu Nacherben berufen wähnten sich einerseits die ehemalige Beteiligte zu 3. (M. H.), hilfsweise ihre Tochter I. M. (die Beteiligte zu 4.) und andererseits der Beteiligte zu 2. (W. G.). Mit Beschluss vom 4.4.2000 erteilte das LwG Osnabrück ein Hoffolgezeugnis an W. G. Diese übertrug mit Vertrag vom 25.9.2000 den Hof "unentgeltlich" auf seinen Bruder, den Beteiligten zu 6. (W. G.), der seinerseits hofzugehörige Grundstücke veräußerte und den Grundbesitz im Übrigen mit Grundpfandrechten belastete.
Der Senat hat mit Beschluss vom 18.3.2004 (10 W 9/03 und 16/03) die Anträge der M. H. auf Einziehung des erteilten und Neuerteilung eines sie als Hoferbin ausweisenden Hoffolgezeugnisses, sowie auf Feststellung ihrer Nacherbschaft zurückgewiesen. Ferner hat der Senat positiv festgestellt, dass W. G., der Beteiligte zu 2., Hofnacherbe geworden ist. Diese Entscheidung ist nach Verwerfung der Rechtsbeschwerde der M. H. durch Beschluss des BGH vom 10.9.2004 (BLw 18/04) im Verhältnis zwischen den seinerzeit Verfahrensbeteiligten in Rechtskraft erwachsen.
Antragsteller des nunmehr anhängigen Verfahrens ist M. M., der Sohn der Beteiligten zu 4. (I. M.). M. M. war an dem Feststellungs-verfahren 10 W 9/03 bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht beteiligt. Er hält sich für wirtschaftsfähig und hat gemeint, er sei nach dem für die Beurteilung der Erbfolge maßgeblichen Abstammungsprinzip Nacherbe geworden, nachdem der Senat festgestellt habe, dass seine nach Ältestenrecht primär berufene Großmutter M. H., seine Mutter I. M. und sein Onkel M. H. mangels Wirtschaftsfähigkeit ausgeschlossen seien.
Der Senat hat zudem die Schwester des Antragstellers M. M., K. M. (= Beteiligte zu 8.), beteiligt, die sich ebenfalls für wirtschaftsfähig hält.
Der Beteiligte zu 1. hat beantragt,
1. das dem Beteiligten zu 2. erteilte Hoffolgezeugnis einzuziehen;
2. dem Beteiligten zu 1. ein ihn als Hoferben ausweisendes Hoffolgezeugnis zu erteilen.
Die Beteiligten zu 2. und 6. haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
Sie haben eingewandt: Dem Antrag des Beteiligten zu 1. fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beteiligte zu 6. den Grundbesitz gutgläubig erworben habe. Der Beteiligte zu 1. sei nicht wirtschaftsfähig. Innerhalb der 4. Hoferbenordnung gelte ohnehin nicht das Abstammungsprinzip, sondern das im Ergebnis W. G. begünstigende Gradualsystem.
Das Landwirtschaftsgericht hat mit dem hiermit zur weiteren Sachdarstellung in Bezug genommenen, angefochtenen Beschluss die Anträge des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen. Es hat sich bei seiner Entscheidung der Senatsrechtsprechung angeschlossen, wonach innerhalb der vierten Hoferbenordnung an die Stelle des linearen Abstammungsprinzips das Gradualsystem tritt.
Gegen diesen Beschluss hat der Bete...