Verfahrensgang

LG Oldenburg (Urteil vom 13.09.2022; Aktenzeichen 12 O 112/22)

 

Gründe

I. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass ihre Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Landgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG zurecht bejaht. Die Ausführungen der Berufungsbegründung rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

1. Soweit die Beklagte im Rahmen der Berufung nunmehr vorträgt, sie sei nicht der richtige Adressat des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs, da sie lediglich "Zentralfunktionen für den Konzern" anbiete, das in Rede stehende Geflügelprodukt aber nicht über den Lebensmitteleinzelhandel in Verkehr bringe, handelt es sich um neuen Vortrag in der Berufungsinstanz, der nicht gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen ist.

Entgegen dem Vorbringen der Berufung hatte das Landgericht angesichts des insoweit klaren und unstreitigen Vortrags der Parteien weder Anlass auf eine vermeintlich fragliche Passivlegitimation der Beklagten hinzuweisen noch diesen Punkt von sich aus im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.08.2022 zu erörtern.

In ihrer Klageschrift vom 18.01.2022 hat die Klägerin vorgetragen, dass es sich bei der Beklagten um den bundesweit größten Produzenten und Vermarkter von Geflügel handele, der das in Rede stehende Produkt, ein Tiefkühlhähnchen, in wettbewerbswidriger Weise wie auf der als Anlage 3 vorgelegten Abbildung ersichtlich bewerbe. Weiter hat die Klägerin in der Klageschrift im Einzelnen dargelegt, dass sie die Beklagte mit Schreiben vom 16.12.2021 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern ließ.

Wie unter Beifügung der entsprechenden Schriftsätze von der Klägerin in der Klageschrift weiter dargelegt, hatte die Beklagte im Hinblick auf eine beanstandete Angabe im Rahmen ihres Onlineauftritts die geforderte Unterlassungserklärung auch abgegeben, im Hinblick auf den hier in Streit stehenden Unterlassungsanspruch dies jedoch abgelehnt, weil insofern zum einen der Vorwurf der Irreführung nicht zutreffend und zum anderen von der zuständigen Lebensmittelüberwachung bereits eine Untersagungsverfügung gegen die Beklagte erlassen worden sei, die die Beklagte vor dem Verwaltungsgericht angefochten habe; ein weiterer Rechtsstreit sei nicht notwendig.

Auch mit ihrer Klageerwiderung vom 05.04.2022 hat die Beklagte gegen ihre Passivlegitimation nichts eingewendet. Im Gegenteil hat sie ausdrücklich eingeräumt, es sei richtig, dass die Beklagte bundesweit Geflügelfleisch vertreibe. Dies tue sie in Form von frischem oder tiefgefrorenem Geflügelfleisch, Geflügelfleischzubereitungen oder Geflügelfleischerzeugnissen (S. 1.). Dafür unterhalte die Beklagte Vertragsbeziehungen zu Landwirten in 11 von 16 Bundesländern, die die Tiere im Auftrag der Beklagten mästen. Auf diese Tatsache weise die Beklagte mit der vorliegend im Streit befindlichen Auslobung "deutsches Geflügel von regionalen Höfen" hin (S. 2). Dementsprechend stellt die Beklagte in ihrer Klageerwiderung auch nicht auf einen vermeintlich falschen Adressaten der Unterlassungsklage, sondern darauf ab, die beanstandete Irreführung liege nicht vor.

Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem Landgericht hat die Beklagte gegen ihre angeblich fehlende Passivlegitimation nichts eingewendet. Dass sie diese Frage im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 16.08.2022 nicht erörtert hat, trägt sie mit der Berufungsbegründung (S. 9) selbst vor, will darin aber eine nachlässige Prozessführung des Landgerichts erkennen.

Darüber hinaus hat die Beklagte noch im Anschluss an die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht mit Schriftsatz vom 06.09.2022 zu dem Ergebnis von Vergleichsverhandlungen mitgeteilt, dass

"sich die Parteien nicht auf eine einvernehmliche Beilegung des vorliegenden Rechtsstreits verständigen konnten. Obwohl die Beklagte zu weitgehenden Zugeständnissen bereit war, hat die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten mitteilen lassen, dass sie sich nicht in der Lage sieht, einer vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits zuzustimmen" (GA 54).

Welchen Sinn diese Ausführungen haben sollen, wenn die Beklagte angeblich gar nicht der richtige Gegner des Abwehranspruchs ist, bleibt auch vor dem Hintergrund der weitgreifenden Ausführungen der Berufungsbegründung offen. Die Beklagte trägt auch dort nicht vor, welches andere Konzernunternehmen - entgegen den Ausführungen in der Klageerwiderung - das in Rede stehende Produkt an den Einzelhandel vertrieben haben soll. Sofern die Beklagte erstinstanzlich zu ihrer Beteiligung unrichtig vorgetragen haben sollte, läge ein Versäumnis vor, das auf ihrer Nachlässigkeit beruht, § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO.

2. Auch sofern die Beklagte sich mit der Berufungsbegründung inhaltlich gegen die Feststellung des Landgerichts wendet, dass in Rede stehende Tiefkühlhähnchen werde unter Verwendung eines irreführenden Hinweises auf die geographische Herkunft des Produkts beworben (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG),...

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