Verfahrensgang
LG Oldenburg (Urteil vom 13.09.2022; Aktenzeichen 12 O 112/22) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.09.2022 verkündete und mit Beschluss vom 01.11.2022 berichtigte Urteil des Landgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen darf die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 30.000 Euro.
Gründe
I. Gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 01.11.2022 Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt:
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Ziel der Klagabweisung weiter.
Die Beklagte rügt im Wesentlichen, das Landgericht sei unzutreffend von einer Passivlegitimation der Beklagten ausgegangen. Diese biete jedoch lediglich Zentralfunktionen für den AA-Konzern an und habe das in Streit stehende Produkt - ein Tiefkühlhähnchen - selbst nicht in Verkehr gebracht. Im Übrigen handele es sich bei dem auf der Produktverpackung aufgedruckten Slogan: "Deutsches Geflügel von regionalen Höfen" nicht um einen irreführenden Hinweis auf die geographische Herkunft des Produkts. Der Verpackung sei hinreichend deutlich zu entnehmen, dass dieses in Sachsen-Anhalt hergestellt worden sei.
Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 12.12.2022 und vom 14.02.2023 verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 13.09.2022 mit dem Aktenzeichen 12 O 112/22 abzuändern und die Klage abzuweisen;
hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Oldenburg zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II. Der Senat weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurück, weil sie offensichtlich unbegründet ist. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 26.01.2023 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Die Stellungnahme der Beklagten vom 14.02.2023 vermag eine abweichende rechtliche Bewertung nicht zu rechtfertigen.
1. Soweit die Beklagte ausführt, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unstreitige Tatsachen, die erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen werden, unabhängig von den Zulassungsvoraussetzungen des § 531 ZPO zu berücksichtigen seien, trifft dies im Grundsatz zwar zu. Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht. Die Passivlegitimation der Beklagten war vielmehr erstinstanzlich unstreitig und wird nun von Beklagtenseite in der Berufungsinstanz erstmals bestritten.
Wie im Hinweisbeschluss bereits im Einzelnen ausgeführt, hat die Klägerin in ihrer Klageschrift vom 18.01.2022 - auch unter Bezugnahme auf vorgelegte vorgerichtliche Korrespondenz - zur wettbewerbswidrigen Vermarktung des Produkts durch die Beklagte vorgetragen. Dem ist die Beklagte erstinstanzlich nicht entgegengetreten, sodass der Vortrag der Klägerin als zugestanden anzusehen ist, § 138 Abs. 3 ZPO. Von diesem unstreitigen Sachverhalt hat auch das Berufungsgericht auszugehen, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Neue, von dem unstreitigen Vortrag abweichende Tatsachen sind nur zu berücksichtigen, soweit dies zulässig ist, § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
Das Bestreiten der Passivlegitimation durch die Beklagte ist als neues Verteidigungsmittel gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen. Insofern kommt es maßgeblich darauf an, dass das Bestreiten bei der gebotenen Sorgfalt bereits in erster Instanz hätte erfolgen können. Die vom Gesetzgeber gewollte Konzentration der Tatsachenfeststellung auf die erste Instanz zwingt die Parteien, grundsätzlich bereits in erster Instanz alles vorzutragen, was aus ihrer Sicht für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - VII ZR 31/09, juris Rn. 9 m. w. N.). Bei der Verantwortlichkeit der Beklagten für den in Rede stehenden Verstoß handelt es sich um eine für den geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch zentrale Anspruchsvoraussetzung, deren Bestreiten bei der gebotenen Sorgfalt bereits in erster Instanz hätte erfolgen können. Das räumt auch die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 14.02.2023 selbst ein (S. 3). Wenn danach erstinstanzlich die eigene Verantwortlichkeit nicht hinreiche...