Leitsatz (amtlich)
Bei Einsetzung eines Hoferben durch wirksames Testament kommt einer späteren Nutzungsüberlassung des Hofes an einen Abkömmling im Rahmen eines Pachtvertrages grundsätzlich nicht ohne Wirkung einer (vorrangigen) formlosen Hoferbenbestimmung zu. § 7 Abs. 2 S. 1 HöfeO ist auf diesen Fall nicht analog anwendbar.
Normenkette
HöfeO § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
AG Bersenbrück (Aktenzeichen 5 Lw 40/01) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG – Landwirtschaftsgerichts – B. vom 6.9.2002 aufgehoben und der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Anordnung eventuell erforderlicher Maßnahmen im Hinblick auf eine eventuell bereits erfolgte Einziehung des Hoffolgezeugnisses vom 19.4.1985 wird dem Landwirtschaftsgericht B. übertragen.
Die Gerichtskosten beider Instanzen trägt der Antragsteller.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
I. Der Antragsteller hat ein Verfahren zur Kraftloserklärung und Einziehung eines der Antragsgegnerin erteilten Hoffolgezeugnisses eingeleitet.
Der Vater des Antragstellers und Ehemann der Antragsgegnerin, der Landwirt U., war Eigentümer eines Hofes i.S.d. Höfeordnung zur Größe von ca. 28,66 ha.
In einem handschriftlichen Testament vom 21.5. 1979 setzte er die Antragsgegnerin zu seiner Alleinerbin seines „ganzen Vermögens und Besitzes” ein.
Mit Pachtvertrag vom 16.6. 1981 verpachtete der Landwirt U. dem Antragsteller, der keine landwirtschaftliche Ausbildung absolviert, sondern den Beruf des Heizungsmonteurs erlernt hatte, den Hof für die Dauer von 12 Jahren. Der Antragsteller übte zunächst weiterhin seinen erlernten Beruf als Heizungsmonteur aus und war daneben in der Landwirtschaft tätig, in der ersten Zeit zusammen mit seinem Vater. Wie jedenfalls in der Beschwerdeinstanz un-streitig geworden ist, hat er seinen erlernten Beruf als Monteur erst 1988 aufgegeben und sich sodann ganz der Landwirtschaft gewidmet.
Am 14.12.1984 verstarb der Vater des Antragstellers. Aufgrund des Testaments vom 21.5. 1979 wurde der Antragsgegnerin auf ihren Antrag am 19.5.1985 ein Erbschein und Hoffolgezeugnis des Inhalts erteilt, dass sie Hoferbin und Erbin des hofesfreien Nachlasses geworden sei.
Der Antragsteller schloß mit der Antragsgegnerin am 31.1.1985 einen Pachtvertrag, mit dem er von der Antragsgegnerin den Hof zunächst bis zum 30.1.1993 pachtete; nach § 11 des Pachtvertrages sollte sich das Pachtverhältnis um jeweils ein Jahr verlängern, wenn es nicht mindestens 12 Monate vor Ablauf der Pachtzeit gekündigt wurde.
Mit Anwaltsschreiben vom 23.10.2000 hat die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller den Pachtvertrag gekündigt.
Der Antragsteller hält das Hoffolgezeugnis, in dem die Antragsgegnerin als Hoferbin ausgewiesen ist, für unrichtig. Er meint, die Einsetzung der Antragstellerin als Hoferbin im Testament vom 21.5. 1979 sei dadurch aufgehoben worden, dass der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten ihm, dem Antragsteller, den Hof zur alleinigen Bewirtschaftung im Rahmen des Pachtvertrages übergeben gehabt habe. Durch diese Übertragung der Bewirtschaftung des Hofes sei er vom Erblasser, der in den letzten Jahren wegen Krankheit selbst nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Hof zu führen, als Hoferbe eingesetzt worden. Er habe zwar gewusst, dass sein Vater ein Testament gemacht habe, der Inhalt des Testaments, insbesondere die Einsetzung der Antragsgegnerin als Alleinerbin, sei ihm jedoch bis zum Oktober 2000 nicht bekannt gewesen.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen: Der Erblasser habe zu seinen Lebzeiten dem Antragsgegner den Hof nicht zur selbstständigen Bewirtschaftung übertragen gehabt. Er habe trotz seiner Erkrankung bis zu seinem Tode im Jahre 1984 die Bewirtschaftung des Hofes und die Betriebsleitung nicht aus seinen Händen gegeben. Der Pachtvertrag vom 16.6. 1981 sei nur der Form halber geschlossen worden, um dem Erblasser den Bezug des landwirtschaftlichen Altersgelds zu ermöglichen. Dem Antragsteller sei auch bereits bei Abschluss des Pachtvertrages bekannt gewesen, dass der Erblasser ein Testament errichtet gehabt habe, in dem sie, die Antragsgegnerin, als Alleinerbin und damit auch Hoferbin eingesetzt worden sei. Er habe gewusst, dass er nicht Hoferbe werden sollte; dies sei ihm bei Abschluss des Pachtvertrages vom Erblasser auch ausdrücklich gesagt worden.
Das Landwirtschaftsgericht hat nach Beweisaufnahme das zugunsten der Antragsgegnerin erteilte Hoffolgezeugnis für kraftlos erklärt und dessen Einziehung angeordnet.
Gegen diesen Beschluss des Landwirtschaftsgerichts hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt.
II. Die Beschwerde ist in der Sache begründet.
Die Anordnung der Einziehung des Hoffolgezeugnisses ist nicht berechtigt, da die Antragsgegnerin nach dem Tod ihres Ehemanns Hoferbin hinsichtlich des oben genannten Hofes geworden ist.
Die Antragsgegnerin ist durch Testament ihres Ehemanns vom 21.5.1979 zur Hoferbin bestimmt worden.
Wie aus § 5 HöfeO folgt, hat die testamentarische Bestimmun...