Leitsatz (amtlich)

Stand der Technik und Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei einem Reparaturauftrag.

 

Verfahrensgang

LG Osnabrück (Urteil vom 26.11.2007; Aktenzeichen 2 O 2946/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.07.2009; Aktenzeichen VII ZR 164/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.11.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Osnabrück teilweise geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gem. § 67 VVG a.F. übergegangene Schadensersatzansprüche der Stadtwerke P., ihrer Versicherungsnehmerin, gegen die Beklagte geltend.

Die Stadtwerke P. betreiben in einem Hallenbad drei Blockheizkraftwerke. Zwischen ihnen und der Klägerin besteht gemäß Nachtrag Nr. 8 vom 7.2.2005 (Anlage K 1) eine Maschinenversicherung; ausweislich des Verzeichnisses der versicherten Sachen sind Objekt dieser Versicherung drei Gasmotor-Generator-Aggregate des Baujahrs 1994, Typen-Bezeichnung 3512G-TA, Hersteller C., Selbstbehalt 2556 EUR. Im November 2003 beauftragten die Stadtwerke P. die Beklagte mit der Grundüberholung des Moduls eines Blockheizkraftwerks. Das Aggregat des Typs G 3512 Si-TA mit der Nr. 7NJ00030 wurde dafür ausgebaut, und nach Generalüberholung im Betrieb der Beklagten wieder im Hallenbad eingebaut. Bei der Grundüberholung wurden die Befestigungsschrauben der Kontergewichte auf der Kurbelwelle nicht ausgetauscht, sondern wieder verwendet. Für die Grundüberholung stellte die Beklagte den Stadtwerken P. gemäß Rechnung vom 30.12.2003 143.437,70 EUR in Rechnung. Das Aggregat wurde im Januar 2004 wieder in Betrieb genommen. Am 14.6.2004 schaltete beim Anfahren des Gasmotors der Klopfsensor der Maschine das Modul automatisch ab; bei einer Drehzahl von 1.400 Umdrehungen je Minute war das Gegengewicht von der Kurbelwelle abgerissen. Die davon in Kenntnis gesetzte Beklagte lehnte jegliche Haftung ab. In Abstimmung mit der Klägerin erteilten die Stadtwerke P. mit Schreiben vom 14.10.2004 der Beklagten einen Reparaturauftrag. Die Beklagte berechnete den Stadtwerken P. für das Instandsetzen des Motors mit Rechnung vom 10.1.2005 150.586,71 EUR. Darauf zahlten die Stadtwerke P. einen Betrag von 90.000 EUR; im Übrigen rechneten sie gemäß Schreiben vom 8.4.2005 mit weiteren Schadensersatzforderungen ggü. der Beklagten auf.

Der Klägerin sind für die Einschaltung der Sachverständigen A. und B. (Anlagen K 6 und 9) vorgerichtliche Kosten von 3.923,22 EUR und 893,95 EUR entstanden.

Die Klägerin hat behauptet, das bei der Beklagten generalüberholte Gasaggregat sei Gegenstand der bei ihr seit Jahren bestehenden Maschinenversicherung. Gemäß Abrechnungsschreiben vom 23.3.2005 habe sie eine Versicherungsleistung von 124.000 EUR an die Stadtwerke P. erbracht (Anlage K 12). Der am 14.6.2004 eingetretene Schaden beruhe darauf, dass die Beklagte bei der Generalüberholung des Aggregats die Gegengewichtsbefestigungsschrauben nicht ausgetauscht habe. Nur dies hätte aber dem Stand der Technik entsprochen; der Schaden sei darauf ursächlich zurückzuführen. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, den unter Vorbehalt der Rückforderung gezahlten Werklohn für die Reparatur in Höhe der Versicherungsleistung zurückzuerstatten.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 128.817,17 EUR nebst 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.8.2004 sowie weitere 1.148,63 EUR an vorgerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und geltend gemacht, aus dem von der Klägerin vorgelegten Nachtrag zum Versicherungsvertrag lasse sich nicht entnehmen, dass das von ihr generalüberholte Blockheizkraftwerk bei der Klägerin versichert sei und insbesondere zum Schadenszeitpunkt versichert gewesen sei. Die Zahlung von Versicherungsleistungen an die Stadtwerke P. hat sie bestritten.

Des Weiteren hat sie die Auffassung vertreten, dass es keine anerkannte Regel der Technik gebe, nach der die Befestigungsschrauben bei einer Grundüberholung zu erneuern seien. Herstelleranweisungen dieses Inhalts habe es zum damaligen Zeitpunkt nicht gegeben. Weiterhin fehle es an der Kausalität zwischen dem Schaden und dem Nichtauswechseln der Befestigungsschrauben. Das Auswechseln der Schrauben hätte Kosten i.H.v. 1.580,40 EUR erfordert; dabei handele es sich um Sowiesokosten. Vorgerichtliche Sachverständigenkosten seien dem Grunde nach nicht erstattungsfähig.

Das LG hat nach Einholen sachverständiger Beratung die Beklagte zur Zahlung von 94.817,17 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit ihrer Berufung greift die Beklagte die Verurteilung zu...

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