Verfahrensgang
LG Aurich (Aktenzeichen 3 O 513/20) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.12.2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aurich, Geschäfts-Nr. 3 O 513/20, wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.
Der Kläger unterhält für das von ihm in (...) betriebene "AA's Hotel" bei der Beklagten eine solche Versicherung. Die Versicherungssumme beträgt 1.644.222,00 EUR. Das Versicherungsverhältnis ist näher ausgestaltet durch die Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden durch Betriebsschließung infolge Infektionskrankheiten aufgrund behördlicher Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - Fassung 2016 (Anlage B 1; nachfolgend: Zusatzbedingungen).
Nach § 1 Abs. 1 der Zusatzbedingungen leistet der Versicherer Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des IfSG beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb schließt. Hinsichtlich der Begriffe Krankheit und Krankheitserreger nimmt diese Regelung Bezug auf § 1 Abs. 2 der Zusatzbedingungen.
Dieser lautet:
"Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger
Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger:"
Es schließt sich eine Auflistung einzelner Krankheiten und Krankheitserreger an, wobei weder COVID-19 noch SARS-CoV-2 aufgeführt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf § 1 Abs. 2 der Zusatzbedingungen Bezug genommen.
Der Landkreis Wittmund untersagte mit einer Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 Betreibern von Hotels, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe einen Anspruch auf die Versicherungsleistung für einen Zeitraum von 30 Tagen. Die Auslegung der Zusatzbedingungen ergebe, dass auch die Betriebsschließung wegen der Krankheit COVID-19 bzw. des Krankheitserregers SARS-CoV-2 vom Versicherungsschutz umfasst sei. Mit seiner Klage hat er die Entschädigung für den 19.03.2020 geltend gemacht. Hierzu hat er vorgetragen, die tägliche Entschädigungssumme betrage 5.003,89 EUR.
Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.003,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2020 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die in § 1 Abs. 2 der Zusatzbedingungen enthaltene Auflistung von Krankheiten und Krankheitserregern sei abschließend.
Das Landgericht hat die Klage mit dem am 21.12.2020 verkündeten Urteil, das gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Betriebsschließung sei hier nicht wegen des Auftretens einer meldepflichtigen Krankheit oder eines meldepflichtigen Krankheitserregers im Sinne der Zusatzbedingungen angeordnet worden. Dies ergebe die Auslegung der Regelungen in § 1 der Zusatzbedingungen. Diese Regelungen seien auch nicht intransparent.
Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen Vortrag aus der ersten Instanz.
Er beantragt,
das Urteil des Landgerichts Aurich, Aktenzeichen 3 O 513/20 vom 21.12.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.003,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.04.2020 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 21.12.2020 (3 O 513/20) zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 14.04.2021.
II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 5.003,89 EUR gemäß § 1 S. 1 VVG in Verbindung mit § 1 Ziff. 1 der Zusatzbedingungen.
a) Es besteht zwar unstreitig ein Vertrag über eine Betriebsschließungsversicherung zwischen den Parteien, welcher die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Entschädigung in der vereinbarten Höhe zu zahlen, wenn es zu einer Schließung des versicherten Betriebs durch die zuständige Behörde aufgrund des IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern kommt. Die Er...