Verfahrensgang
LG Osnabrück (Aktenzeichen 13 O 273/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Osnbarück vom 21.9.2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin hat der Beklagten als sogenannter Sonderkundin elektrische Energie geliefert. Sie macht für die Zeit von Oktober 2000 bis April 2001 einen Aufschlag für Aufwendungen geltend, die ihr durch das am 1.4.2000 in Kraft getretene Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) und das am 18.5.2000 in Kraft getretene Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) entstanden sind. Bezogen auf die von der Beklagten abgenommene Strommenge betrugen die zusätzlichen Kosten 12.699,66 DM netto = 14.731,61 DM brutto, was rund 10 % des von der Beklagten zu zahlenden Entgelts ausmacht. Die Höhe des Betrages ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung darüber, ob die Klägerin zur Umlage der ihr zusätzlich entstandenen Kosten berechtigt ist.
Grundlage der vertraglichen Beziehung der Parteien ist der schriftliche Vertrag vom 28./29.11.1990 unter Einbeziehung der „Allgemeinen und technischen Regelungen der Klägerin” und der „Preisregelung Z”. Die allgemeinen Vertragsbedingungen enthalten in Ziff. 2.2 folgende Regelung:
„Soweit künftig eine Kohlensteuer, eine Energiesteuer oder sonstige die Beschaffung, die Übertragung oder die Verteilung von elektrischer Energie belastende Steuern oder Abgaben irgendwelcher Art wirksam werden sollten, trägt diese der Kunde, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.”
Die Klägerin hat mit der am 23.5.2001 zugestellten Klageschrift, die in der Hauptsache über einen Betrag von 12.699,66 DM lautete und mit dem am 11.6.2001 zugestellten klageerweiternden Schriftsatz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.731,61 DM nebst 5 % Zinsen auf 12.699,66 DM seit dem 23.5.2001 und auf weitere 2.031,95 DM seit dem 11.6.2001 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die 1. Kammer für Handelssachen des LG Osnabrück hat die Klage mit Urt. v. 21.9.2001 abgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie beantragt, das am 21.9.2001 verkündete Urteil des LG Osnabrück, Az.: 13 O 273/01, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.731,61 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 12.699,66 DM seit dem 23.5.2001 und auf weitere 2.031,95 DM seit dem 11.6.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Aufgrund der Regelung in Ziff. 2.2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen ergibt sich keine Berechtigung zur Umlage der zusätzlich entstandenen Kosten.
Eine (sog. erläuternde) Auslegung des Begriffs „Abgaben” ergibt, dass damit nur Abgaben im öffentlich-rechtlichen Sinne gemeint sind, was auf die von der Klägerin nach dem EEG und dem KWKG zu zahlenden Entgelte nicht zutrifft. Dies folgt aus der Erwähnung der „Abgaben” im Zusammenhang mit neu eingeführten „Steuern”. Aus der maßgeblichen Sicht des Verwendungsempfängers von allgemeinen Geschäftsbedingungen, hier also der Beklagten, ist für öffentlich-rechtliche Abgaben kennzeichnend, dass sie an den Staat oder an sonstige Körperschaften zu zahlen sind (vgl. Creifels, Rechtswörterbuch, 16. Aufl., „Abgaben”). Diese Sichtweise findet in der von der Klägerin verwendeten „Preisregelung Z” ihre Bestätigung. Darin wird in Ziff. 9 ausdrücklich erwähnt, dass die Klägerin die auf die Beklagte umzulegende Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz an das Bundesamt für Wirtschaft, also an den Staat, abzuführen habe. Weil es auf die Sicht und den Kenntnisstand der Beklagten ankommt, ist es auch von vornherein unerheblich, ob in der Fachsprache der Energieversorgungswirtschaft „Abgaben” in einem weiteren Sinne verstanden werden. Bei der Beklagten handelt es sich um eine …, die mit energiewirtschaftlichen Spezialfragen nicht befasst ist.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Zusatz Abgaben „irgendwelcher Art”. Abgaben (i.S.v. Steuern und u.a. Sonderabgaben) werden üblicherweise nach dem Grund ihrer Entstehung bezeichnet. In Ziff. 2.2. werden deshalb die „Kohlen”- bzw. „Energie”steuer erwähnt und in der „Preisregelung Z” ist von einer „Ausgleichs”abgabe die Rede. Bei verständiger Würdigung aus der Sicht der Beklagten wurde mit der Ergänzung „irgendwelcher Art” deshalb lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Grund der (öffentlich-rechtlichen) Abgabe gleichgültig sein sollte.
Auch aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ergibt sich kein Zahlungsanspruch der Klägerin. Das wäre nur dann der Fal...