Verfahrensgang
LG Osnabrück (Urteil vom 06.07.2005; Aktenzeichen 9 O 300/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des LG Osnabrück vom 6.7.2005 geändert und wie folgt gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
3. Der Wert des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz wird auf bis 80.000 EUR festgesetzt.
4. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Versicherungsvertrag der Parteien, von dem die Beklagte mit Schreiben vom 7.5.2004 zurückgetreten ist und den sie mit Schreiben vom 22.6.2004 angefochten hat, weiter besteht.
Der am 8.9.1947 geborene Kläger ist von Beruf Groß- und Einzelhandelskaufmann. Er raucht. 1999 litt er an Magenbeschwerden. Die Gastroskopie ergab zwei oberflächliche Magengeschwüre. Anfang 2001 wollte der Kläger eine Kur machen. Sein Hausarzt, der in erster Instanz als Zeuge vernommene Dr. H., stellte in seinem ärztlichen Befundbericht für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 15.2.2001 folgende Diagnosen:
"1. Psychovegetativer Erschöpfungszustand mit vegetat. Dysregulation
2. chronische Gastrites, Zustand nach ulcera ventriculi
3. chronisch-obstruktive Lungenerkrankung
4. Adipositas."
In der Rubrik "Jetzige Beschwerden und Funktionseinschränkungen" heißt es in dem Bericht:
"Vegetative Dysregulation mit Schlaflosigkeit, unklaren polyneuropathischen Beschwerden und Oberbauchschmerzen."
In der Rubrik "Krankheitsvorgeschichte" heißt es in dem Bericht:
"Seit Jahren erhebliche Überlastung durch die Arbeit, ebenso seit Jahren bekannte funktionelle körperliche Beschwerden, in letzter Zeit vermehrt Unruhe, Schlafstörungen und z.T. starke Oberbauchschmerzen."
Die Kur wurde schließlich von der Krankenversicherung des Klägers, der B. Ersatzkasse, bewilligt. Der Kläger war vom 09. bis zu 30.5.2001 in der Reha-Klinik F. in B. K.
In dem "Bericht über die stationäre Rehabilitationsmaßnahme" der Klinik vom 5.6.2001 heißt es unter der Rubrik "Diagnosen zur Rehabilitation":
"psychophysisches Erschöpfungssyndrom Zustand nach Ulcera ventriculi 12/2000 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung".
Am 26.10.2001 nahm der Versicherungsagent Z. den Antrag des Klägers auf Abschluss einer Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung auf. Hierbei stellte der Versicherungsagent die Fragen aus dem Antragsvordruck und füllte den Vordruck nach den Angaben des Klägers aus. Zu der Frage 2. ("Haben Sie gegenwärtig oder hatten sie in den letzten fünf Jahren Gesundheitsstörungen (Krankheiten, Verletzungen, Körperfehler) oder wurden sie in den letzten fünf Jahren beraten, untersucht (auch Blutuntersuchungen) oder behandelt?") kreuzte der Versicherungsagent Z. die Antwort "ja" an und setzte hinzu:
"Magenspiegelung 03.1999 wegen nervöser Magenbeschwerden"
und fügte an dieser Stelle Namen und Anschrift des Hausarztes Dr. H. hinzu. Auf die Frage 4. ("Rauchen Sie?") kreuzte der Versicherungsagent die Antwort "ja" an und beantwortete die Frage nach dem Umfang des Zigarettenkonsums dahin, dass täglich 20 Stück konsumiert würden. Die Beklagte holte nach Eingang des Antrages das ärztliche Zeugnis des Hausarztes Dr. H. vom 9.11.2001 ein, das aus dem Abschnitt I ("Erklärungen vor dem Arzt" (im Folgenden: "Erklärungen")) sowie dem Abschnitt II ("Untersuchungsbefund") besteht. Zu Ziff. 2c der "Erklärungen" ("Bestanden oder bestehen bei Ihnen in den letzten 10 Jahren Krankheiten, Störungen oder Beschwerden?...") ist die Antwort "ja" angekreuzt und hinzugesetzt:
"chronische Gastritis, Zustand nach Ulcus ventriculi 3/99".
Die Frage 7. ("Sind Sie mit Medikamenten ... behandelt worden?) wurde mit "ja" beantwortet und hinzugesetzt "Pantozol 20 mg bei Bedarf". Die Frage 8b ("Rauchen Sie?") wurde bejaht und der tägliche Zigarettenkonsum mit " 10 bis 15" angegeben.
Zur Frage 12a ("Haben andere Ärzte, außer den bereits genannten, Sie innerhalb der letzten fünf Jahre untersucht, beraten oder behandelt?") wurde die Antwort "nein" angekreuzt. Auch die Frage 12b ("Haben Sie Krankenhaus- oder Heilstättenbehandlungen oder Kuren durchgemacht?") wurde verneint. Teil II des ärztlichen Zeugnisses enthält keine gegenteiligen Angaben.
Die "Erklärungen" wurden von dem Kläger unterzeichnet.
Weder der Kläger noch Dr. H. brachten bei der Aufnahme der "Erklärungen" den Kuraufenthalt des Klägers im Mai 2001 zur Sprache.
Die Beklagte erteilte dem Kläger den Versicherungsschein vom 13.12.2001 über die beantragte Kapitallebensversicherung nebst Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die am 1.12.2001 beginnen sollte. Die jährliche Beru...