Leitsatz (amtlich)
Bei einem Prozessvergleich kann ein Widerrufsvorbehalt nicht von einer außerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden. Wird der Widerruf erklärt, wird der Vergleich als prozessrechtlicher Vertrag daher auch dann nicht wirksam, wenn die Bedingung für den Widerruf nicht eingetreten ist.
Unabhängig hiervon kann der Vergleich materiell-rechtlich Wirkungen entfalten, wenn die Bedingung für den Widerruf nicht vorliegt. Voraussetzung ist, dass nach dem übereinstimmenden Parteienwillen der Vergleich als materiell-rechtlicher Vertrag auch dann gelten soll, wenn er als Prozessvertrag gescheitert ist. Der Parteiwille ist dabei ggf. durch Auslegung zu ermitteln.
Verfahrensgang
LG Oldenburg (Urteil vom 28.12.2006; Aktenzeichen 5 O 3863/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Oldenburg vom 28.12.2006 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung geändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 42.000 EUR zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Parteien sich darin einig sind, dass die in der Abtretungserklärung vom 14.1.2004 genannte Summe 12.142,98 EUR von den Beklagten unmittelbar an die Firma B. mit erfüllender Wirkung auch ggü. der Firma von S. Tiefbau GmbH gezahlt wird.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt 1/3 der Kosten des ersten Rechtszugs. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits fallen den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Beklagte zu 1) beauftragte die Klägerin im August 2000 mit der Lieferung und dem Aufbau einer gebrauchten Stahlhalle. Während des Baus kam es zu Unstimmigkeiten über Zusatzleistungen.
Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung der vereinbarten Vergütung sowie der Vergütung für weitere behauptete Zusatzaufträge in Anspruch. Ihre Forderung beziffert sie auf 61.815,54 EUR.
Die Beklagten haben im ersten Rechtszug eingewandt, allein die Beklagte zu 2) sei Bauherrin und damit Vertragspartnerin der Klägerin. Die geschuldete Leistung sei von der Klägerin lediglich teilweise erbracht worden. Zudem seien die Leistungen nicht zutreffend und nachvollziehbar abgerechnet worden. Außerdem seien Mängel vorhanden. Aufgrund dieser Mängel hätten sie Drittunternehmen mit der Ausführung von Mängelbeseitigungs- und Restarbeiten beauftragen müssen. Mit den insoweit in Rechnung gestellten Beträgen rechnen die Beklagten hilfsweise auf.
In der mündlichen Verhandlung vom 2.12.2004 haben die Parteien vor dem LG folgenden Vergleich geschlossen:
1. Die Beklagten verpflichten sich als Gesamtschuldner, an die Klägerin einen Betrag von 42.000 EUR zu zahlen. Diese Forderung ist mit Rechtskraft des Vergleichs fällig. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte gegen die Forderung werden von Seiten der Beklagten nicht geltend gemacht.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Die Beklagtenseite behält sich vor, diesen Vergleich ausschließlich für den Fall, dass über die zuvor ins Protokoll aufgenommene Summe hinaus von Seiten der Firma B. noch Forderungen geltend gemacht werden, binnen zwei Wochen durch schriftliche Erklärung dem Gericht gegenüber zu widerrufen.
4. Damit sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien erledigt.
5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die in der Abtretungserklärung vom 14.1.2004 genannte Summe von 12.142,98 EUR von den Beklagten unmittelbar an die Firma B ... GmbH mit erfüllender Wirkung auch ggü. der Firma S. Tiefbau GmbH gezahlt wird.
Hintergrund der Vereinbarung zu Ziff. 3. war, dass die Klägerin die Firma B. für das Bauvorhaben als Subunternehmerin eingeschaltet hatte. Die Beklagte zu 2) hatte sich durch Erklärung vom 2.3.2001 für die Verbindlichkeiten der Klägerin ggü. der Firma B. bis zu einem Betrag von 25.000 DM verbürgt. Aus dieser Bürgschaft war die Beklagte zu 2) zur Zahlung von 12.142,98 EUR in Anspruch genommen worden. Zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bestand noch eine Unsicherheit, ob die Firma B. noch weitere Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) geltend machen würde.
Die Beklagten haben den Vergleich mit Schriftsatz vom 16.12.2004 widerrufen, und zwar mit der Begründung, die Firma B. fordere auf den Betrag von 12.124,98 EUR Zinsen i.H.v. 2.000 EUR sowie für Zusatzarbeiten für die Beklagte zu 2) restliche 4.452,39 EUR. Die 2.000 EUR zahlte die Klägerin umgehend an die Firma B.
Das LG hat das Verfahren fortgesetzt und die Beklagten nach weiterer Beweisaufnahme als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 24.835,93 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Die von der Klägerin behaupteten, schriftlich nicht fixierten Zusatzaufträge hat es als nicht erwiesen angesehen. Den verbleibenden Werklohnanspruch hat e...