Verfahrensgang
LG Osnabrück (Urteil vom 13.01.2003; Aktenzeichen 16 O 100/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer - 4. Kammer für Handelssachen - des LG Osnabrück vom 13.1.2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Fa. B. gab im Jahre 1998 den Transport von 560 Stahlröhren in Auftrag. Die Güter wurden in G./Großbritannien auf das MS "E." verladen und nach V./Schweden gebracht. Reeder des Schiffes ist die Beklagte, wobei erstinstanzlich zwischen den Parteien nicht im Streit gewesen ist, dass diese auch den Transportauftrag von der Fa. B. erhalten hat. Das den Transport betreffende Konnossement enthält auf der Vorderseite oben rechts in Fettdruck die Bezeichnung "S." unter Beifügung der Telefon-Nr., der Telefax-Nr. und der Telex-Nr. ... Unter der Spalte "Consignee" ist die Klägerin vermerkt. In den Konnossementsbedingungen heißt es u.a.: "3. Jurisdiction" Any dispute arising under this Bill of Lading shall be decided in the country where the carrier has his principal place of business, and the law of such country shall apply except as provided elsewhere herein ... 17. Identity of Carrier The contract evidenced by this Bill of Lading is between the Merchant and the Owner of the vessel named herein (or substitute) and it is therefor agreed that said Shipowner only shall be liable for any damage or loss due to any breach or non-performance of any obligation arising out of the contract of carriage wether or not relating to the vessel's seaworthiness ..."
Das Schiff der Beklagten erreichte den Bestimmungshafen V. am 21.5.1999, wo es am 21.5./25.5.1999 gelöscht wurde.
Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz i.H.v. 30.882,72 EUR mit der Begründung verlangt, dass 114 der transportierten Stahlröhren erhebliche Schäden aufgewiesen hätten. Dafür hafte die Beklagte, da die Schäden bereits bei der Entladung festgestellt und gerügt worden seien. Demgegenüber hat sich die Beklagte auf die fehlende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte berufen und ihre Verantwortung für die aufgetretenen Schäden bestritten: Diese könnten ebenso gut nach der Entladung entstanden sein, etwa bei einer Zwischenlagerung im Hafen oder während des anschließenden Weitertransports mit Lkw nach G.
Die 16. Zivilkammer - 4. Kammer für Handelssachen - des LG Osnabrück hat die Klage mit Urteil vom 13.1.2003 mangels internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig abgewiesen. Das Konnossement weise klar ersichtlich die Fa. S./Großbritannien als Verfrachter aus, so dass nach den Konnossementsbedingungen die Zuständigkeit deutscher Gerichte ausscheide. Soweit die Beklagte als Schiffseignerin für etwaige Schäden an der Ladung zu haften habe (sog. Identity-of-carrier-Regelung), sei diese Klausel wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie meint, dass das Gericht bei der Beurteilung, wer Verfrachter ist, deutsches Recht als lex fori anzuwenden habe. Danach sei die Identity-of-carrier-Regelung tatsächlich unwirksam, so dass die Fa. S. als Verfrachter angesehen werden müsse. Damit sei englisches Recht einschlägig, wo die Identity-of-carrier-Regelung als wirksam behandelt werde mit der Folge, dass hinsichtlich des Gerichtsstandes eine Zurückverweisung nach Deutschland erfolge. Die Identity-of-carrier-Regelung dürfe nunmehr nicht mehr einer Wirksamkeitsprüfung nach deutschem Recht unterzogen werden, weil in der Sache ausschließlich englisches Recht heranzuziehen sei. Da die Identity-of-carrier-Regelung nach englischem Recht Wirksamkeit entfalte, gelange man bei der Ermittlung der Frage, wer letztlich Verfrachter ist, stets zur Beklagten als eigentlichem Reeder/Verfrachter. Ergänzend sei anzumerken, dass insoweit lediglich eine Rückverweisung gem. Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB entsprechend gegeben sei. Im Übrigen könne sich die Beklagte nach Treu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit der Identity-of-carrier-Regelung berufen, weil sie selbst die Konnossementsbedingungen verwendet habe und die Unwirksamkeitsrechtsprechung lediglich dem shipper bzw. der Klägerin zugute komme. Schließlich müsse sie befürchten, in keinem der beiden betroffenen Jurisdiktionen berechtigte Ansprüche durchsetzen zu können: Ein englisches Gericht werde lapidar auf die Identity-of-carrier-Regelung verweisen, während deutsche Gerichte ihre Zuständigkeit mangels Wirksamkeit dieser Regelung ablehnten.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG Osnabrück vom 13.1.2003 - 16 O 100/02, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.882,72 EUR nebst Zi...