Leitsatz (amtlich)
1. Liegt der Text von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Vertragspartners, nach denen ein internationaler Gerichtsstand begründet wird, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem anderen Teil nicht vor, so bringt sein Einverständnis mit der Geltung der AGB nicht mit der nach Art. 23 Abs. 1 S. 3 Buchst. a EuGVVO gebotenen Klarheit zum Ausdruck, dass sich die Zustimmung auf die Gerichtsstandsvereinbarung erstreckt.
2. Für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung auf Grund internationalen Handelsbrauches i.S.v. Art. 23 Abs. 1 S. 3 Buchst. c EuGVVO ist erforderlich, dass nicht nur die Einbeziehung nicht ausgehändigter AGB in den Vertrag durch bloße Bezugnahme, sondern auch die Vereinbarung eines anderen internationalen Gerichtsstandes gerade auf diesem Wege einem internationalen Handelsbrauch entspricht.
3. Nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO ist der Erfüllungsort für Kaufverträge über bewegliche Sachen prozessrechtlich autonom danach zu bestimmen, an welchem Ort die Sachen nach dem Vertrag tatsächlich geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen. Dies gilt auch für die dem UN-Kaufrecht (CISG) unterliegenden Kaufverträge.
4. Zur Begründung der besonderen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO reicht es zwar aus, dass die Verletzung des geschützten Rechtsguts durch eine unerlaubte Handlung im Inland schlüssig dargestellt wird und diese Verletzung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Ist danach aber weder der Handlungsort noch der Erfolgsort im Inland, sondern nur ein Vermögensschaden im Inland eingetreten, so ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO nicht gegeben.
5. Ein international unzuständiges Gericht wird nicht nach Art. 24 S. 1 EuGVVO zuständig, wenn sich der Beklagte hilfsweise auch in der Sache verteidigt.
Verfahrensgang
LG Osnabrück (Urteil vom 22.06.2007; Aktenzeichen 13 O 626/06) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Osnabrück vom 22.6.2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche geltend.
Die Klägerin ist ein in O. ansässiges Unternehmen, das sich mit dem Fahrzeugbau, der Erbringung von Entwicklungsarbeiten, dem Betriebsmittelbau und der Fertigung von Dachsystemen befasst. Die in B. ansässige Beklagte ist im Bereich der Produktion von Werkzeugen tätig, aus denen Teile für die Serienfertigung namhafter deutscher und internationaler Fahrzeuge gefertigt werden. Die Klägerin bestellte bei der Beklagten unter dem 11.5.2005 die Lieferung von Zieh-, Beschneide-, Loch- und Nachformwerkzeugen für die Fertigung von Türrahmen (Anlagen K1 u. K 3) und Kotflügeln (Anlagen K 2 u. 4), die im Rahmen des Projektes "NC." für das Nachfolgemodell des M. "SP." von der Klägerin (Kotflügel) bzw. der Firma O. in N. (Türrahmen) hergestellt werden sollten. Den Bestellungen waren vorausgegangen eine im Rahmen einer Online-Ausschreibung im Auftrag der Klägerin von den Firmen P. bzw. L. an die Beklagte gerichtete Anfrage vom 5.2.2004 und entsprechende Angebote der Beklagten mit E-Mail vom 23.2.2004, auf die wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird. Auf den Bestellungen heißt es u.a. jeweils gleich lautend:
"Bestandteil dieser Bestellung ist die beigefügte Anlage ...
Vertragsbestandteil sind die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der K. - Unternehmensgruppe mit Stand Dezember 2003 ...
Entgegen P 377 Abs. 1 HGB behalten wir uns vor ohne Rechtsfolgen des Rechtsausschlusses Maengelruegen bis zu 4 Wochen nach Annahme der Sendung vorzutragen ..."
In den in den Bestellungen in Bezug genommenen Allgemeinen Einkaufsbedingungen heißt es unter den Abschnitten 29/2 und 29/5 wie folgt:
"29/2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss etwaiger Kollisionsnormen des deutschen, internationalen Privatrechts, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. ...
29/5 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Osnabrück als Sitz der AG. Die AG ist jedoch berechtigt, den AN auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen."
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bestellungen nebst den den Bestellungen beigefügten Anlagen sowie auf die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (K 9) verwiesen.
Die Beklagte nahm die Bestellungen unter dem 19.5.2004 mit folgender jeweils gleich lautender Bemerkung an:
"Bei der Überprüfung der vorliegenden Bestellungen haben wir festgestellt dass der Wert Position 1 "Prozessentwicklung" der Fertigstellung der Ziehsimulation, Ziehanlage und Methodenplan nicht entspri...