Verfahrensgang

LG Osnabrück (Urteil vom 17.08.2005; Aktenzeichen 3 O 1024/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.07.2008; Aktenzeichen IX ZR 96/06)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten und die Berufung der Klägerin gegen das am 17.8.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Osnabrück werden zurückgewiesen.

Hinsichtlich der im ersten Rechtszug entstandenen Kosten verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Beklagten zu 7/8 und der Klägerin zu 1/8 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 150.000 abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin darf die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 3.000 EUR abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug darüber, ob der Beklagte als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma E. J. GmbH & Co. KG in O. zur Auskehrung eines Teilbetrages eines Verwertungserlöses aus einer Insolvenzversteigerung i.H.v. 100.000 EUR einerseits sowie zur Zahlung weitergehender Zinsen auf diesen Betrag andererseits verpflichtet ist.

Die Klägerin, eine Schwester des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der Kommanditgesellschaft der vorbezeichneten GmbH & Co. KG, bestellte am 7.12.2000 zugunsten der V.- und ... bank in H. eine Grundschuld i.H.v. 511.292 EUR (1.000.000 DM), einzutragen im Grundbuch von B. Blatt ... Dabei handelt es sich um ein Grundstück der Klägerin. Mit dieser Grundschuld sollte ein Kredit der V.- und ... bank an die GmbH & Co. KG über 1.000.000 DM mit einer Laufzeit bis zum 5.1.2001, ferner auch ein früherer Kontokorrentkredit über 2.000.000 DM abgesichert werden.

Mit Datum vom 7.12.2000 schlossen die Klägerin und die vorgenannte GmbH & Co. KG zur Absicherung der Klägerin einen Sicherungsübereignungs-vertrag, in welchen es u.a. wie folgt heißt:

" Zur Sicherung eines Anspruchs der V.- und ... bank AG gegen den Sicherungsnehmer aus o.a. Grundschuldbestellung übereignet der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer den gesamten Fahrzeug-, Maschinen- und Gerätebestand sowie sonstiges Inventar gem. Inventarverzeichnis des Sicherungsgebers."

Im März 2001 wurde die Klägerin von der V.- und ... bank hinsichtlich eines Betrages i.H.v. 1.000.000 DM in Anspruch genommen. Die Klägerin zahlte diesen Betrag.

Am 9.4.2001 stellte der Geschäftsführer der Komplementär- GmbH der vorgenannten GmbH & Co. KG beim AG Osnabrück den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Der Beklagte wurde zunächst als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte am 1.5.2001. Das bewegliche Anlagevermögen der Insolvenzschuldnerin ist in der Zwischenzeit, und zwar im Juni 2001, versteigert worden. Der Beklagte, der mit Schreiben der Klägerin vom 18.4.2001 vergeblich aufgefordert worden war, den gesamten Fahrzeug-, Maschinen- und Gerätebestand gemäß Inventarverzeichnis zur Verfügung zu stellen, ist nicht bereit, von dem Versteigerungserlös etwas an die Klägerin auszukehren.

Die Klägerin, die ihren Anspruch auf ein Absonderungsrecht stützt, hat geltend gemacht, die zur Sicherung übereigneten Gegenstände seien im Vertrag vom 7.12.2000 hinreichend genau bestimmt worden. Sie hat vorgetragen, bei der späteren Insolvenzschuldnerin sei ein Inventarverzeichnis geführt worden, aus welchem der gesamte Fahrzeug-, Maschinen- und Gerätebestand sowie das sonstige Inventar der Gesellschaft genau zu entnehmen gewesen seien. Das Inventarverzeichnis sei taggenau fortgeschrieben worden. Bezogen auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Sicherungsübereignungsvertrages sei exakt festzustellen, welche Gegenstände unter die Vereinbarung fielen.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 100.000 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.4.2001 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat mit Nichtwissen in Abrede genommen, dass der Sicherungsübereignungsvertrag am 7.12.2000 geschlossen worden sei. Vorsorglich hat der den Vertrag gemäß den §§ 130, 131, InsO angefochten. Ferner hat er die Auffassung vertreten, die Sicherungsübereignung sei unwirksam, weil es an einer notwendigen Bestimmtheit fehle. Ein eigenständiges Inventarverzeichnis sei dem Vertrag nicht beigefügt worden. Er hat bestritten, dass das in dem Übereignungsvertrag angesprochene Inventarverzeichnis ein allgemein bei der Insolvenzschuldnerin geführtes Inventarverzeichnis gewesen sei.

Der Einzelrichter der 3. Zivilkammer des LG Osnabrück hat nach Vernehmung von 3 Zeugen nach Maßgabe der Sitzungsniederschrift vom 27.7.2005 den Beklagten unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspruchs verurteilt, an die Klägerin 100.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.4.20...

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