Leitsatz (amtlich)
Keine Erstattung der Kosten eines Inkassobüros bei erkennbarer zahlungsunwilligem oder -unfähigem Schuldner.
Verfahrensgang
LG Oldenburg (Urteil vom 27.12.2006; Aktenzeichen 16 O 3484/05) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Versäumnisurteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des LG Oldenburg vom 27.12.2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das mit Gabelstaplern und ähnlichem handelt sowie diese vermietet. Die Beklagte zu 1) ist eine Firma, welche grafische Maschinen reinigt; die Beklagte zu 2) ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1).
Die Beklagte zu 1) mietete am 25.2.2005 von der Klägerin zwei Gabelstapler für ca. 6 Wochen (vgl. die Auftragsbestätigungen Bl. 7 f. der Akte). Am 28.2.2005 stellte die Klägerin der Beklagten zu 1) die Miete für die ersten 17 Tage i.H.v. 8.287,04 EUR mit einem Zahlungsziel bis zum 4.3.2005 in Rechnung. Die Beklagte zu 1) bestritt die Richtigkeit der Rechnung der Klägerin vom 28.2.2005 zunächst nicht, sondern zahlte am 7.4.2005 einen Teilbetrag von 4.000 EUR auf diese Rechnung und teilte mit Schreiben vom 13.4.2005 (Bl. 52 der Akte) mit, dass sie in 14 Tagen eine ausstehende Forderung i.H.v. mehr als 150.000 EUR bezahlt bekomme und sodann die offene Restforderung der Klägerin bezahlen werde. Als keine weitere Zahlung erfolgte, vereinbarten die Parteien am 10.5.2005 die Abholung beider Mietstapler am 12.5.2005, und die Klägerin erteilte der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 10.5.2005 eine Mietabrechnung über die streitgegenständliche Forderung. Mit Schreiben vom 11.5.2005 rügte die Beklagte zu 1) einen Haarriss an einem der Stapler.
Daraufhin gab die Klägerin die Forderung zum weiteren Einzug an das Inkassobüro B. Inkasso ab. Nachdem das Inkassobüro mit Schreiben vom 25.5.2005 (Bl. 12 f. der Akte) die Beklagte zu 1) zur Zahlung des Rechnungsbetrages sowie von 809 EUR Inkassokosten aufgefordert hatte, erhob die Beklagte zu 1) in ihrem Antwortschreiben vom 31.5.2005 (Bl. 63 der Akte) erneut in der Sache Einwendungen gegen die Hauptforderung.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten Mietzahlungen i.H.v. 10.174,04 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Inkassokosten von 809 EUR.
Das LG hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass Inkassokosten allenfalls bis zur Höhe der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Anwaltskosten ersetzbar seinen, weil kein Anhaltspunkt für eine Zahlung der Beklagten bestanden habe.
Durch das wegen aller Einzelheiten in Bezug genommene Versäumnisurteil des LG vom bis 27.12.2005 (Blatt 22 der Akte) ist die Klage sodann in Bezug auf die Inkassokosten abgewiesen und sind die Beklagten im Übrigen antragsgemäß verurteilt worden.
Die Klägerin hat gegen dieses ihr am 30.12.2005 zugestellte Versäumnisurteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Mit ihrer Berufung macht sie geltend, und es sei nahezu einhellige Ansicht in Literatur und Rechtsprechung, dass dem Gläubiger ein Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten zustehe, wenn sich der Schuldner in Verzug befinde und für den Gläubiger keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass die Beauftragung eines Inkassobüros aussichtslos sei. Diese Voraussetzungen hätten hier vorgelegen. Denn die Beklagten hätten nicht nur keine erheblichen Einwände gegen die Klage vorgetragen, sondern vielmehr mit Schreiben vom 13.4.2005 mitgeteilt, dass sie kurzfristig Zahlungseingänge erwarteten und dann die Forderung bezahlt werde.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG zu ändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer EUR 809 zu verurteilen.
Die Beklagten haben keinen Antrag gestellt.
Sie behaupten, die Klägerin hätte die Erfolglosigkeit der Einschaltung eines Inkassobüros erkennen können. Denn sie hätten die Forderung bestritten, u.a. mit Schreiben vom 31.5.2005 (Bl. 63 f. der Akte).
Entscheidungsgründe
Da die Beklagten trotz ordnungsgemäßer Ladung (vgl. Bl. 68 d.A.) in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten waren, ergeht die Entscheidung als Versäumnisurteil, aber aufgrund sachlicher Prüfung (BGHZ 37, 79, 81).
Die Berufung ist nicht begründet.
Die Klägerin kann von den Beklagten nach §§ 280, 286 BGB keine Erstattung der Inkassokosten von 809 EUR verlangen.
Allerdings stellen nach nahezu einhelliger Meinung (z.B. Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., 1990, § 286, Rz. 27; BGH, Urt. v. 24.05.167 - VIII ZR 278/64) die Kosten eines zugelassenen Inkassobüros regelmäßig einen vom Schuldner zuersetzenden Verzugsschaden dar. Für eine grundsätzliche Erstattungsfähigkeit spricht, dass von dem in Verzug befindlichen Schuldner alle Kosten von zweckentsprechenden Maßnahmen der Rechtsverfolgung zu erst...