Verfahrensgang
LG Oldenburg (Aktenzeichen 16 O 2153/16) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. April 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, die eine Biogasanlage (ein Blockheizkraftwerk - BHKW) betreibt und den erzeugten Strom in das Netz der Beklagten einspeist, fordert von dieser die Zahlung des sogenannten Technologie-Bonus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG); dies mit der Begründung, sie nutze für die Stromerzeugung die Gasturbine am Standort der Biogasanlage.
Wegen des Sachverhalts nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen im Wesentlichen antragsgemäß zur Zahlung von 20.975,52 EUR nebst Zinsen und zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 1.171,67 EUR verurteilt.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie macht geltend, die in den Abgasstrang des BHKW der Klägerin integrierte Abgasturbine, die die im Verbrennungsprozess des BHKW-Motors entstehenden heißen Abgase zum Antrieb der Turbine nutzt, um in einem eigenen Generator zusätzlichen Strom zu erzeugen, sei keine Gasturbine im Sinne des EEG. Das hier anwendbare EEG 2009 verstehe unter Gasturbinen keine Techniken, die wie die von der Klägerin verwandte Abgasturbine allein zur Nachverstromung hinter einem Biogasmotor eingesetzt werden. Das folge aus dem Wortlaut der Anlage 1 zum EEG 2009 und der systematischen Auslegung dieser Bestimmung. Abgasturbinen habe der Gesetzgeber gerade nicht fördern wollen.
Das Landgericht habe zudem verfahrensfehlerhaft nicht geklärt, ob - was die Beklagte bestreitet - die eingesetzte Abgasturbine für das Erreichen eines elektrischen Wirkungsgrades von mindestens 45 % ursächlich sei; auch deshalb habe sie den Technologie-Bonus nicht zu erstatten.
Für den Fall ihres Unterliegens regt die Beklagte wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Auslegung der Anlage 1 zum EEG 2009 für eine Vielzahl von Streitigkeiten die Zulassung der Revision an.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil und das Verfahren aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil. Sie beruft sich darauf, dass mit dem EEG eine Regelung geschaffen worden sei, durch die der mit Gasturbinen erzeugte Strom mit dem Technologie-Bonus gefördert werden solle. Der Begriff der Gasturbine umfasse auch mit Abgas aus einer Verbrennungsmotoranlage betriebene Abgasturbinen. Solche Nachverstromungsanlagen seien im allgemeinen wie im technischen Sprachgebrauch stets als Gasturbinen bezeichnet worden; es gehe in beiden Fällen letztlich um dasselbe. Der Gesetzgeber habe innovative Techniken fördern wollen, mit denen der elektrische Wirkungsgrad der Gesamtanlage auf mindestens 45 % gesteigert werde. Gefördert werden sollten nicht lediglich "klassische" Gasturbinen oder die in der Anlage 1 zum EEG 2009 erwähnten Mikrogasturbinen, sondern jegliche, auch noch nicht verbreitet eingesetzte baulich-konstruktive Neuentwicklungen jeglicher Größenordnung. Der Gesetzgeber habe mit dem Technologie-Bonus auch andere zur Steigerung des elektrischen Wirkungsgrads eingesetzte Nachverstromungstechnologien gefördert. Dem Gesetzgeber sei bekannt gewesen, dass die deutschen Netzbetreiber seit Jahren nahezu flächendeckend den Technologie-Bonus für den in nachgeschalteten Gasturbinen erzeugten Strom ausgezahlt hätten, ohne dass er Anlass gesehen hätte, den Anspruch durch gesetzgeberische Maßnahmen einzuschränken.
Für den Fall ihres Unterliegens regt auch die Beklagte die Zulassung der Revision an.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zahlung des sogenannten Technologie-Bonus gemäß Anlage 1 zum EEG 2009 für den in der Abgasturbine erzeugten Strom. Die Abgasturbine fällt nicht unter die in der Anlage 1 Nr. II "Innovative Anlagetechnik" Nr. 1. c) genannten Gasturbinen.
Die gemäß § 57 EEG vom Bundesministerium für Umwelt eingerichtete Clearingstelle EEG hat mit Votum 2013/76 vom 15. Juli 2014 in einem Votumsverfahren zwischen dem Betreiber eines Blockheizkraftwerks und einem Netzbetreiber entschieden, dass für den Strom, der in einer Turbine erzeugt wird, die im Abgasstrang eines mit Biogas betr...