Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 1.700 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer bezüglich von ihm gestellter Anträge auf Erlass der Restfreiheitsstrafe bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück mit dem Sitz in Lingen (Ems) (künftig: Strafvollstreckungskammer).
Der Kläger war durch Urteile des Landgerichts Osnabrück vom 5. Juli 2001 (Az.: 10 KLs 13/01; BewH 17a BRs 60/13) und vom 15. Dezember 2005 (Az.: 10 KLs 19/05; BewH 17a BRs 58/13) sowie durch Urteil des Jugendschöffengerichts des Amtsgerichts Osnabrück vom 31. März 1999 (BewH 17a BRs 59/13) zu jeweils langen Haft- und Jugendstrafen verurteilt worden, die er bis zum sog. 2/3-Termin verbüßte. Durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 24. Juni 2013 wurden die Reststrafen zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf fünf Jahre festgesetzt. Der Kläger wurde am 27. Juni 2013 aus der Haft entlassen und über die Bedeutung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung belehrt.
Der Kläger ist ausweislich des seit dem 22. April 2021 rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Oldenburg vom 20. November 2019 (4 KLs 930 Js 46090/19 - 47/19) innerhalb der Bewährungszeit erneut straffällig geworden, indem er u.a. im März/April 2015 unerlaubt mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel trieb. Wegen dieser Taten ist er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, die er derzeit verbüßt. In dieser Sache befand sich der Kläger seit dem 7. November 2017 aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Oldenburg vom 31. August 2017, erweitert mit Beschluss vom des Amtsgerichts Oldenburg vom 22. November 2017 in Untersuchungshaft.
Vor Ablauf der Bewährungszeit teilte die Strafvollstreckungskammer dem Kläger mit Schreiben vom 25. April 2018 mit, dass der Verdacht auf eine erneute Straffälligkeit während der laufenden Bewährungszeit bestehe und das Ergebnis des weiteren Verfahrens abgewartet und sodann über erforderliche Maßnahmen entschieden werden solle. Deshalb komme derzeit ein Erlass der Reststrafe nicht in Betracht.
Mit Schreiben vom 20. November 2019 - mithin am Tag seiner Verurteilung durch das Landgericht Oldenburg - beantragte der Kläger den Erlass der Bewährungsstrafen zu den Aktenzeichen der drei Bewährungshefte 17a BRs 58 - 60/13. Zur Begründung führte er an, dass der Widerruf nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit zulässig sei. Die Strafvollstreckungskammer teilte dem Kläger mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 mit, dass über die Frage des Straferlasses erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beim Landgericht Oldenburg entschieden werden könne.
In Beschluss vom 13. Mai 2020 teilte die Strafvollstreckungskammer dem Kläger in Bezug auf den Erlass von Strafen mit, dass in Anbetracht der Schwere der Vorwürfe im beim Landgericht Oldenburg anhängigen Verfahren ein Zuwarten weiterhin rechtmäßig sei, da im Falle des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens ein Widerruf der Bewährungsstrafen nicht vermeidbar sei. Der Kläger habe keinen Grund auf einen Erlass der Bewährungsstrafe zu vertrauen.
Mit Schriftsatz vom 21. September 2020 hat der Kläger Verzögerungsrüge erhoben. Zur Begründung führte er aus, dass über den Antrag auf Erlass der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen nicht entschieden worden sei und sich das Verfahren im Stillstand befinde. Hierauf antwortete die Strafvollstreckungskammer, dass vor einer Entscheidung über einen Straferlass der Verfahrensausgang in der Strafsache des Landgerichts Oldenburg abzuwarten sei.
Am 28. Juli 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Oldenburg mit, dass das Urteil des Landgerichts Oldenburg in Rechtskraft erwachsen und zeitnah über den von Seiten der Staatsanwaltschaft gestellten Widerrufsantrag zu entscheiden sei.
Mit Beschluss vom 20. September 2021 hat die Strafvollstreckungskammer - nach Anhörung des Klägers - die Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der Reststrafen aus den Urteilen der Großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück sowie des Jugendschöffengerichts des Amtsgerichts Osnabrück gem. § 56f Abs. 1 Nr. 1, § 57 Abs. 3 StGB auf Grundlage des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Oldenburg widerrufen.
Hiergegen legte der Kläger sofortige Beschwerde ein, die er damit begründete, dass die Bewährungszeit längst abgelaufen sei und über seinen Antrag auf Straferlass bislang keine Entscheidung ergangen sei. Die sofortigen Beschwerden des Klägers hat der 1. Strafsenat des OLG Oldenburg mit Beschluss vom 22. Oktober 2021 zurückgewiesen.
Der Kläger ist der Meinung, die Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer sei gesetzeswidrig. Nach § 56g Abs. 2 Satz 1 StGB könne das Gericht den Straferlass widerrufen, wenn der Verurteilte wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von...