Verfahrensgang
LG Neubrandenburg (Beschluss vom 22.04.2005; Aktenzeichen 4 T 97/05) |
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Das Prozesskostenhilfegesuch vom 12.5.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Betroffene ist russische Staatsbürgerin. Sie wurde am 8.4.2005 um ca. 20.30 Uhr nahe des Grenzzeichens 817 (Landkreis U.-R.) zusammen mit ihrer Mutter und zwei Geschwistern angetroffen und grenzpolizeilich kontrolliert. Zum Aufenthalt in der BRD berechtigende Dokumente konnte sie nicht vorweisen. Sie verfügte nur über eine Identitätskarte für Flüchtlinge in Polen. Die Betroffene wurde festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt. Durch die erkennungsdienstliche Behandlung wurde festgestellt, dass die Betroffene am 25.12.2004 in L., Polen, einen Asylantrag gestellt hatte.
Die Betroffene stellte am 13.4.2005 einen Asylantrag, der mit Bescheid vom 20.4.2005 abgelehnt wurde.
Mit Beschluss vom 9.4.2005 ordnete das AG P. u.a. für die Betroffene Sicherungshaft bis längstens zum 8.7.2005 an. Es sah den Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als gegeben an, da die Betroffene aufgrund ihrer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig sei. Es sei zu erwarten, dass sie sich der Abschiebung entziehen und untertauchen werde. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen.
Hiergegen legte die Betroffene am 13.4.2005 sofortige Beschwerde ein, in der sie angab, das Gelände nicht unerlaubt verlassen zu wollen. Diese wies das LG N. mit Beschluss vom 22.4.2005 zurück. Wegen dessen Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die weitere sofortige Beschwerde der Betroffenen vom 9.5.2005. Sie rügt die Verbindung des Verfahrens mit dem der Haftbeschwerde eines Herrn U.K. als verfahrensfehlerhaft. Sie werde hierdurch in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, da die theoretische Gefahr bestehe, dass der Betroffene K. Informationen an den russischen Geheimdienst weiter gebe. Weiterhin sei die Entscheidung verfahrensfehlerhaft, weil die Betroffene vor dem LG nicht angehört worden sei. Auch materiellrechtlich sei der Beschluss rechtswidrig. Die Betroffene habe am 12.4.2005 einen Asylantrag gestellt. Daher sei die Haft nach vier Wochen zu beenden, wenn nicht zuvor das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag als offensichtlich unbegründet oder unbeachtlich abgelehnt hat. Dies sei nicht der Fall. Außerdem verletze der Beschluss Art. 6 GG, da die Betroffene seit dem Tod ihres Vaters auf den Kontakt zur Mutter besonders angewiesen sei.
Die Betroffene wurde am 18.5.2005 nach Polen zurückgeschoben. Mit Schriftsatz vom 1.6.2005 stellte der Verfahrensbevollmächtigte nach Erklärung der Erledigung zur Hauptsache den Antrag dahin um, festzustellen dass die Abschiebungshaft gegen die Betroffene rechtswidrig gewesen sei und die Beteiligte zu 2) die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen zu tragen habe.
Weiterhin beantragte er für die Betroffene die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung für das Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde.
II.1. Die weitere sofortige Beschwerde ist gem. § 106 Abs. 1 AufenthG, §§ 3, 6, 7 FEVG, §§ 27, 29 FGG zulässig. Nachdem die Betroffene am 18.5.2005 nach Polen zurückgeschoben wurde, richtet sich ihr Rechtsmittel nach Erklärung der Erledigung zur Hauptsache auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung und beschränkt sich im Übrigen auf den Kostenpunkt. In Abschiebungshaft genommene Ausländer können ein von der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG umfasstes Rechtsschutzbedürfnis haben, auch nach Beendigung der Haft die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme gerichtlich vollständig überprüfen zu lassen. Bei Eingriffen in das Grundrecht der Freiheit der Person besteht regelmäßig auch nach Erledigung des Eingriffes ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an - auch nachträglicher - Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme (BVerfG, Beschl. v. 5.12.2001 - 2 BvR 527/99, NJW 2002, 2456 ff.; BVerfG, Beschl. v. 11.3.1996 - 2 BvR 927/95, InfAuslR 1996, 198)).
2. Die weitere sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 27 FGG ist der Senat auf die weitere sofortige Beschwerde dahingehend beschränkt, die Beschwerdeentscheidung des LG darauf zu überprüfen, ob diese auf einer Verletzung des Rechts beruht. Eine solche liegt hier nicht vor.
a) Eine die Entscheidung des Beschwerdegerichts tragende Rechtsverletzung liegt nicht schon darin, dass in der Beschwerdeentscheidung eine Verbindung mit einem Beschwerdeverfahren des Herrn K. stattgefunden hat. Zwar ist dies eine ungewöhnliche Verfahrensweise, eine gesetzliche Ausschlussnorm hierfür besteht aber nicht. Die Entscheidung über beide Beschwerden in einem Beschluss war auch insoweit konsequent, als sich beide Beschwerden gegen den gleichen Beschluss des AG P. richteten, mit welchem dieses über die Haftanordnung von insgesamt vier Betroffenen entschieden hatte, die gemeinsch...