Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchberichtigung bei ungetrennten Hofräumen; Zulässigkeit einer Zwischenverfügung
Leitsatz (amtlich)
1. Gemäß § 18 Abs. 1 GBO kann das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung zur Behebung von Hindernissen dann erlassen, wenn einer beantragten Eintragung ein Eintragungshindernis entgegensteht. Ist das Grundbuchamt hingegen angehalten, von Amts wegen eine Eintragung vorzunehmen, wie dies nach § 7 Abs. 2 Sonderungsplanverordnung der Fall ist, ist für eine Zwischenverfügung - gegen wen auch immer gerichtet - kein Raum.
2. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 BoSoG dient der Sonderungsplan vom Zeitpunkt seiner Feststellung bis zur Übernahme in das Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne von § 2 Abs. 2 GBO. Der den Sonderungsplan bestätigende Sonderungsbescheid einen Verwaltungsakt dar, durch den das Grundbuch unrichtig wird, weshalb es gem. § 22 GBO zu berichtigen ist.
3. Bei der Vornahme der Berichtigung ist das Grundbuchamt grundsätzlich an den Verwaltungsakt gebunden. Deshalb hat das Grundbuchamt den Verwaltungsakt ohne weiteres zu vollziehen. Es obliegt allein seiner Prüfung, ob ein bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt und ob dieser zu Rechtsänderungen führt, für deren Erfüllung es weiterer Voraussetzungen bedarf. Der Inhalt des Sonderungsplans ist der Nachprüfung durch das Grundbuchamt entzogen und bindet dieses bei der Führung des Grundbuchs.
Verfahrensgang
AG Rostock (Aktenzeichen GB v. K. Blatt 10764, Blatt 10880) |
Tenor
Die Zwischenverfügung des AG Rostock - Grundbuchamt - vom 18.01.2012 wird auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten hin aufgehoben.
Das AG wird angewiesen, das von Amts wegen durchzuführende Berichtigungsverfahren fortzusetzen.
Gründe
I. In der W. Straße 20, 22 in K. befindet sich ein Anteil an einer ungeteilten Hoffläche mit der Größe von 500 qm. Dieser ist im Grundbuch von K., Bestandsblatt 1200, Flur 12, Flurstück 650 verzeichnet. Als Eigentümer für dieses Flurstück sind die Beteiligten zu 1. und 2. vermerkt. Die Beteiligten zu 2. sind weiterhin Eigentümer des im Grundbuchblatt 10880 verzeichneten Grundbesitzes. Die Beteiligte zu 1. ist im Grundbuchblatt 10764 als Eigentümerin verzeichnet. In beiden Grundblättern findet sich eine Eintragung, die auf den ungetrennten Hofraum im Bestandsblatt 1200, Flur 12, Flurstück 650 verweist.
Im Bodensonderungsplan Nr. 001-04 des Kataster- und Vermessungsamtes des damaligen Landkreises B. D. ist die Fläche in das Flurstück 650/1 in Größe von 106 qm als dem Grundbuchblatt 10880 und das Flurstück 650/2 in einer Größe von 394 qm als dem Grundbuchblatt 10764 zuzuschreiben zerlegt worden. Dem Bodensonderungsplan sind entsprechende Bestandskarten beigefügt. In der Grundakte zum Bestandsblatt 1200 findet sich eine Übersichtsliste über ungetrennte Hofräume des Kataster- und Vermessungsamtes B. D. aus dem Jahr 2006.
Mit Antrag vom 11.05.2011 hat der weitere Beteiligte um Berichtigung der Grundbücher aufgrund des Sonderungsplanes 001-04 in der Gemeinde K., Gemarkung K., Flur 12 Flurstück 650 gemäß § 20 Bodensonderungsgesetz (BoSoG) ersucht. Er hat mitgeteilt, dass die Auslegung des Sonderungsbescheides am 18.05.2005 bekannt gemacht worden sei, Rechtsmittel nicht eingelegt worden seien und der Bescheid somit am 20.07.2005 rechtskräftig geworden sei. Dem Ersuchen war der Sonderungsplan 001-04 beigefügt. Wegen des Inhalts des Sonderungsplans wird auf diesen Bezug genommen.
Dort heißt es u.a.:
"Anstelle der alten Flurstücke/Grundstücke Grundbuchblatt 1200 laufende Nummer der Grundstücke 1 Flur 1 Flurstück 650, Lage W. Str. 20, 22, Nutzungsart GFW, 500 qm, treten die neuen Flurstücke/Grundstücke..." Für Letzteres ist nichts eingetragen.
Mit Zwischenverfügung vom 18.01.2012 hat das AG, Grundbuchamt, den weiteren Beteiligten aufgefordert, eine aktuelle Liste der ungetrennten Hofraumgrundbücher zu den auf dem Bestandsblatt 1200 gebuchten Flurstücken zu übersenden, von denen bekannt sei, dass der weitere Beteiligte diese führe. Wegen des weiter gehenden Inhalts der Zwischenverfügung wird auf diese Bezug genommen.
Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde des weiteren Beteiligten vom 15.02.2012. Zur Begründung hat er ausgeführt, zu einem ungetrennten Hofraum gehörten immer mehrere Grundstücke. Diese Grundstücke bestünden aus einem oder mehreren Flurstücken. Jedes dieser Flurstücke sei in seinen Außengrenzen im Liegenschaftskataster bekannt, nicht aber die daran bestehenden Grundstücksanteile. Es existiere somit im Liegenschaftskataster keine katastermäßige Erfassung der Gesamtheit aller Grundstücksanteile am Gesamtgrundstück im Blatt 1200. Die formale Grundbuchfähigkeit ungetrennter Hofräume sei durch die Hofraumverordnung (HofV) geregelt. Hiernach stelle das Gebäudesteuerbuch nach der HofV das amtliche Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 GBO dar und ersetze das Kataster als das gewöhnliche Verzeichnis.
Für die ungetrennten Hofräume existierten im Grundbuch miteinander korrespondierende Eintragungen. In Bla...