Normenkette

ZPO § 3

 

Verfahrensgang

LG Neubrandenburg (Entscheidung vom 17.10.2002; Aktenzeichen 10 O 50/02)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des LG Neubrandenburg – 1. Kammer für Handelssachen – vom 17.10.2002, Az.: 10 O 50/02 – i.d.F. des Beschlusses vom 27.11.2002 abgeändert und der Streitwert auf 1.299.004,61 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. 1. Die Klägerin ist Mitglied in dem Verein Erzeugergemeinschaft U.Q. w. V., der am 30./31.3.1998 mit der Beklagten einen Milchkaufvertrag schloss, aufgrund dessen die Klägerin ggü. der Beklagten zur Lieferung ihrer gesamten im Rahmen der Referenzmenge von 3.087.355 kg erzeugten Rohmilch verpflichtet ist. § 7 Ziff. 1 des Milchkaufvertrages sah eine Laufzeit bis 31.3.2002 vor und eine Verlängerung um jeweils drei weitere Jahre, wenn nicht mit einer Frist von zwölf Monaten zum Vertragsende gekündigt werde.

Die Klägerin begehrte mit der Klage Feststellung, dass die Kündigung der Klägerin vom 21.2.2001 ggü. der Erzeugergemeinschaft U.Q. w. V. die Lieferverpflichtung der Klägerin ggü. der Beklagten aus dem Milchkaufvertrag vom 30./31.3.1998 zum 31.3.2002 beendet habe.

2. Das LG – Kammer für Handelssachen – hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagten stehe ein Anspruch auf fortgesetzte Lieferung von Milch aus § 433 Abs. 2 BGB zu, da die Klägerin ihre Lieferverpflichtung nicht mit Wirkung zum 31.3.2002 habe kündigen können. Die Kündigung sei nur aus wichtigem Grund möglich gewesen, den die Klägerin nicht dargelegt habe. Aufgrund der getroffenen vertraglichen Regelungen sei eine erneute Kündigung frühestens zum 31.3.2005 möglich.

3. Das LG hat den Streitwert zunächst auf 50.000 Euro festgesetzt. Gegen diesen ihm am 22.10.2002 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 28.10.2002, eingegangen beim LG Neubrandenburg am selben Tag, Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 1.299.004,61 Euro heraufzusetzen. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin sei mit ihrer Auffassung unterlegen, den Milchkaufvertrag zum 31.3.2002 wirksam gekündigt zu haben. Da sich der Kaufvertrag um weitere drei Jahre verlängert habe, hätten die Parteien folglich aufgrund des Feststellungsantrages der Klägerin um die Wirksamkeit des Vertrages für drei Vertragsjahre gestritten. Der Streitwert entspreche deshalb dem Wert der dreifachen Jahresmilchreferenzmenge von 866.003,07 Euro, also 2.598.009,23 Euro. Davon seien aufgrund des Feststellungsantrages der Klägerin 50 % (= 1.299. 004,61 Euro) in Ansatz zu bringen.

4. Die Klägerin – der Gelegenheit zur Stellungnahme zuteil geworden ist – vertritt die Auffassung, das Gericht habe den Streitwert zutreffend auf 50.000 Euro festgesetzt, da sich der Streitwert nach dem Schaden bemesse, den die Beklagte erlitten hätte, wenn die Klägerin ihre Jahresmilchreferenzmenge nicht an die Beklagte geliefert hätte. Bei einer Einstellung der Milchlieferung habe die Beklagte anderweitig Milch einkaufen müssen. Der marktübliche Preis belaufe sich derzeit auf 0,01 Euro/kg. Ausgehend von einer Jahresmilchreferenzmenge von 3.087.355 kg erleide die Beklagte bei einem Milchpreis von 1 Cent in einem Vertragsjahr einen Schaden i.H.v. 30.873,55 Euro. Da vorliegend die Lieferverpflichtung für (weitere) 3 Vertragsjahre in Streit gestanden habe, ergebe sich ein Schadensersatzanspruch zur Höhe von 92.620,65 Euro. Hiervon seien aufgrund des Feststellungsantrages lediglich 50 % (= 46.310,33 Euro) in Ansatz zu bringen.

5. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten repliziert, der Streitwert sei nicht aufgrund eines etwaigen Schadensersatzanspruches seiner Mandantschaft zu bemessen, sondern finde seinen Ausgangspunkt in dem Klagebegehren, das auf die Feststellung der Beendigung des zwischen den Parteien geschlossenen Milchkaufvertrages gerichtet sei – mithin (im Umkehrschluss) auf die Berechtigung der Klägerin, die in ihrem Betrieb erzeugte Milch anderweitig zu verkaufen –, nicht aber auf die Feststellung des Nichtbestehens etwaiger Schadensersatzforderungen der Beklagten.

6. Das LG hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Streitwert auf 75.769,89 Euro festgesetzt. Ausschlaggebend bei der Festsetzung des Streitwertes einer Klage, die auf Feststellung der Wirksamkeit einer Kündigung gerichtet sei, sei das wirtschaftliche Interesse an der Auflösung des Vertrages, also die gegeneinander abzuwägenden Vor- und Nachteile, die sich bei Aufrechterhaltung und Auflösung des Vertragss ergäben. Dieses Interesse habe die Kammer nach dem Mehrpreis geschätzt, den die Beklagte bei anderweitigem Milchbezug aufwenden müsse. Auf der Grundlage eines Mehrpreises von 0,02 DM pro Kilogramm errechne sich für drei Jahre ein Mehrpreis von 185.241,30 DM, von dem, da eine Feststellungsklage erhoben worden sei, 80 % anzusetzen seien, also 148.193,04 DM = 75.769,89 Euro.

II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist...

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