Leitsatz (amtlich)
Zum Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach Art. 38 ff. EuGVVO bzw. gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 11 Abs. 1 AVAG.
Verfahrensgang
LG Neubrandenburg (Beschluss vom 04.12.2008; Aktenzeichen 2 O 192/08) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 16.2.2009 gefeen den Beschluss des LG Neubrandenburg vom 4.12.2008 (Az: 2 O 192/08) wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von bis zu 15.500 EUR zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das LG die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Bezirksgerichts in Poznan (Polen) vom 7.3.2002 (Az.: I C 422/02/04) zugelassen und die Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 9 AVAG angeordnet. Der entsprechende Beschluss ist dem Antragsgegner - unter der im Rubrum genannten Anschrift - am/15.1.2009 zugestellt worden. Dagegen gerichtet hat er unter dem 16.2.2009 Beschwerde zum LG erhoben, die ausweislich des aufgedruckten Eingangsstempels ini Original am 19.2.2009 bei diesem Gericht eingegangen ist (vgl. GA 22); ein dem entsprechendes Telefaxschreiben - zu dem sich auf der Absenderliste das Datum "16.2.2009 Mo 18:33" findet - trägt den Gerichtsstempler vom 3.3.2009 und den handschriftlich angebrachten Zusatz "vom defekten Faxgerät". Beim OLG eingegangeh ist die Beschwerde am 16.3.2009 (vgl. GA 33RS).
Zur Begründung der Beschwerde wird ausgeführt, das genannte Versäumnisurteil sei dem ragsteller nie zugestellt worden und unbekannt. Im Übrigen fehle - wie es doch selbst das LG verlangt habe - der Nachweis über die Zustellung der Verfahrens einleitenden Schriftsätze.
II.1. Die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach Art. 38 ff. EuGVVO ist beim OLG als Beschwerdegericht zu erheben (Art. 43 Abs. 1 und 2 EuGVVO); dies gilt - im Grundsatz - ebenso für die Beschwerde über die Erteilung der Vollstreckungsklausel (vgl. § 11 Abs. 1 AVAG). Vorliegend will sich der Antragsteller offenbar gegen beide Entscheidungsaussprüche im Beschluss vorn 4.12.2008 wenden (vgl. Ss. vom 16.2.2009, Bl. 1 f. = GA30 f.).
Die sich aus dem Umstand der Einlegung bei dem LG - als Erstgericht, ergebenden Bedenken zur Zulässigkeit des Rechtsmittels werden dadurch ausgeräumt, d#ss nach § 11 Abs. 2 AVAG die Zulässigkeit der Beschwerde nicht dadurch berührt wird; dass sie statt bei dem Beschwerdegericht bei dem Gericht des ersten Rechtszugs eingelegt wird; die Beschwerde ist dann unverzüglich von Amts wegen an das Bescho/erdegericht abzugeben. Das ist vorliegend mit Verfügung vom 3.3.2009 (GA 33) geschehen. Zu dem Rechtsbehelf nach § 43 EuGVVO fehlt eine entsprechende Klarstellung. Da die Vollstreckbarerklärung und die Erteilung der Vollstreckungsklausel jedoch in einem wechselseitigen Zusammenhang miteinander stehen, geht/aer Senat zugunsten des Antragstellers - insoweit - von der Zulässigkeit der Beschwerde insgesamt aus.
Weitergehende Zweifel zur Zulässigkeit der Beschwerae ergeben sich allerdings auch noch daraus, dass fraglich erscheint, ob die Beschwerdefrist eingehalten ist. Nach Art. 43 Abs. 5 EuGVVO, § 11 Abs. 3 AVAG beträgt die Beschwerdefrist - jeweils - einen Monat nach Zustellung der anzufechtenden Entscheidung. Vorliegend ist der Beschluss des LG vom 4.12.2008 dem Antragsteller am 15.1.2009 zugegangen (vgl. GA 21 RS). Die Beschwerde hätte deshalb^ätestens am 16.2.2009 (der 15.2.2009 fiel auf einen Sonntag) bei Gericht eingehen müssen. Solches ist aus den auf dem Original der Beschwerdeschrift (Datunyi 9.2.2009, GA 22) und dem Telefaxschreiben (Datum: 3.3.2009, GA 30) aufgebrachten Gerichtsstempeln nicht zu entnehmen. Da sich jedoch auf dem Telefax dieAbsenderliste mit Datum vom 16.2.2009, 18:33 Uhr, findet und gleichzeitig der Vermerk "vom defekten Faxgerät" angebracht wurde, geht der Senat (abermals) zugunsten des Antragstellers von einer noch fristgerechten Übermittlung der Beschwerdßschrift am 16.2.2009 - gerichtet an das LG Neubrandenburg - aus, da der Eintrag (per Gerichtsstempel) über einen Eingang am 3.3.2009 offensichtlich seinen Grunu allein in dem defekten Telefaxgerät gehabt hat, wofür nicht der Antragsteller sondern ...
Dem Beschwerdeverfahren liegt das Modell der (befristeten) Beschwerde zugrunde. Danach ist ein Abhilfeverfahren nicht gefordert (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., § 11 AVAG Rz. 1 und 4 m.w.N.), so dass der Senat sogleich selbst in der Sache entscheiden kann. Diese Entscheidung trifft der Senat mit der ganz überwiegenden Meinung (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 13 AVAG Rz. 1 m.w.N.; Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 43 EuGWO Rz. 1 m.w.N.) als Kollegialorgan und nicht durch den Einzelrichter (§ 568 ZPO), wenngleich der angegriffene Beschluss durch einen Einzelrichter beim LG ergangen ist.
3. Die Beschwerde ist unbegründet.
a) Nach Art. 45 Abs. 1 EuGWO darf das Beschwerdegericht die Vollstreckbarerklärung gem. Art. 43 EuGWO nur aus einem der in den Art. 34 und 35 EuGWO au...