Leitsatz (amtlich)
Zur Befugnis des (Rechtsmittel-)Gerichts nach der erstmaligen Festsetzung bzw. Abänderung die Streitwertbemessung einer Überprüfung und abweichenden Festlegung zu unterziehen.
Verfahrensgang
LG Schwerin (Aktenzeichen 5 O 28/07) |
Tenor
Der im Beschluss des Senats vom 20.3.2008 - sowohl für die erste Instanz wie für die zweite Instanz - auf 284.798,32 EUR festgesetzte Streitwert wird von Amts wegen geändert und nunmehr - für die erste Instanz und auch für die Berufungsinstanz - auf 486.942 EUR festgelegt.
Gründe
I. Der Senat hat im Beschluss vom 20.3.2008 den Streitwert für das Berufungsverfahren mit 284.798,32 EUR bestimmt und dementsprechend auch den Gegenstandswert erster Instanz - bis dahin festgesetzt auf 243.471 EUR - entsprechend gem. § 63 Abs. 3 GKG geändert. Begründend wurde ausgeführt:
"Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 45 Abs. 3, 47, 48 GKG, 3 ZPO. Da über die mit Schriftsatz des Beklagten vom 8.3.2006 erklärte Hilfsaufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem von dem Beklagten geleisteten Anwaltshonorar (79.607,32 EUR) und dem aus Sicht des Beklagten den Klägern zustehendem Vergütungsanspruch (38.280 EUR), nämlich zur Höhe des Betrages von 41.327,32 EUR eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht, erhöht sich der Streitwert, wie er mit der Klage geltend gemacht worden ist (243.471 EUR), um den Wert der Gegenforderung (§ 45 Abs. 3 GKG) (= 41.327,32 EUR), so dass der Streitwert insgesamt mit 284.798,32 EUR anzusetzen ist.
Da eine gleiche Prozesssituation auch bereits in der ersten Instanz gegeben war, ist der insoweit vom LG fehlerhaft mit 243.471 EUR bemessene Streitwert von Amts wegen gem. § 63 Abs. 3 GKG abzuändern und wie geschehen festzusetzen."
II. Der Senat sieht nunmehr Anlass diese Streitwertbestimmung von Amts wegen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG) zu ändern, da eine sachliche Unrichtigkeit zur Streitwertbemessung aufgetreten ist.
1. Hierbei erscheint keine Notwendigkeit gegeben, den Parteien (insbesondere dem Beklagen als - wie noch darzustellen sein wird - beschwerter Partei) vor Abänderung des zunächst festgesetzten Streitwertes rechtliches Gehör zu gewähren. Denn auf den Umstand, dass die erklärte Hilfsaufrechnung, über die sowohl erst- wie dann auch zweitinstanzlich (ob der nicht erklärten Berufungsrücknahme) entschieden wurde, Auswirkungen auf die Streitwertbemessung (im Sinne der Erhöhung Desselben) haben würde, ist bereits mit der Hinweisverfügung nach § 522 Abs. 2 Satz 2 vom 15.1.2008 hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Von der damit vorliegenden Möglichkeit, sich zum anzusetzenden Streitwert zu äußern, hat der Beklagte indes (in seiner Stellungnahme auf den Hinweis keinen Gebrauch damit. Da der Senat der zu ändernden Streitwertbemessung keine anderen, neuen tatsächlichen Erkenntnisse zugrunde legt (zu denen den Parteien Gehör zu gewähren wäre), sondern auf unveränderter Tatsachengrundlage alleine rechtlich andersgeartetete Bewertungen anstellt, ist kein Grund ersichtlich, (nochmals) rechtliches Gehör anzubieten.
2. Eine Befugnis zur (nochmaligen) Änderung des Streitwertes durch das Rechtsmittelgericht - hier den Senat - (§ 63 Abs. 3 Satz 1, Halbs. 2 GKG) liegt vor. Zwar ist das Verfahren in der Hauptsache - durch Zurückweisungsbeschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zur Berufung des Beklagten - beendet, schwebt also nicht mehr. Ausreichend für die angenommene Kompetenz zur Abänderung des Streitwertes ist es jedoch, wenn die Entscheidung über den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung - so wie hier - (noch) vor dem Rechtsmittelgericht schwebt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 63 GKG Rz. 47 u. 48 m.w.N.). Die Festsetzung kann außerdem in der Rechtsmittelinstanz erstmalig oder auch erneut erfolgen (vgl. OLG Koblenz, JurBüro 2004, 32; OVG Saarlouis, JurBüro 1994, 240; Hartmann, a.a.O., § 63 GKG Rz. 47). Mithin kann der Senat nicht gehindert sein, abermals - nach der erstmaligen Festsetzung bzw. Abänderung - die Streitwertbemessung einer Überprüfung und (gegebenenfalls) abweichenden Festlegung zu unterziehen. Auch die zeitlichen Grenzen (§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) für eine Änderung des Streitwertes - innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat - sind gewahrt. Denn Rechtskraft kam der Hauptsacheentscheidung, dem Beschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vom 20.3.2008, mit seinem Erlass zu (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 522 Rz. 22), d.h. mit der ersten Hinausgabe aus dem inneren Gerichtsbetrieb, also dem Zeitpunkt, wo der Beschluss die Geschäftsstelle mit der Zweckbestimmung verlassen hat, die Entscheidung den Parteien bekannt zu geben (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1575; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 329 Rz. 5 m.w.N.). Das war - ausweislich der Akten und des sog. "Ab-Vermerks" der Geschäftsstellenbeamtin - der 25.3.2008.
3. Die Überprüfung ...