Verfahrensgang

AG Grevesmühlen (Beschluss vom 09.01.2001; Aktenzeichen 7 F 351/00)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird derBeschluß des Amtsgerichts Grevesmühlen – Familiengericht – vom9.1.2001, Az.: 7 F 351/00 aufgehoben.

Dem Kläger wird ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Wurl bewilligt.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe. Der Kläger reichte mit Schriftsatz vom 20.7.2000 am 25.7.2000 eine Klage ein. Dort stellte er einen Klageantrag. Weiter heißt es auf Seite 2 der Klage: „Ferner wird beantragt, dem Kläger Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten zu gewähren.” Mit Verfügung vom 1.8.2000 ordnete das Gericht die Übersendung der Abschrift der Klage zur Stellungnahme an den Beklagtenvertreter an. Dem Kläger wurde nachrichtlich folgendes mit Schreiben vom 4.8.2000 mitgeteilt: „In o.g. wird Ihnen unter Bezugnahme auf die beantragte Prozeßkostenhilfe mitgeteilt, daß das erforderliche Prüfungsverfahren eingeleitet wurde.” Der Durchführung des Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahrens widersprach der Kläger nicht. Nach Schriftsatzwechsel modifizierte der Kläger seinen Antrag mit Schriftsatz vom 28.11.2000. Nachdem darauf der Beklagte geantwortet hatte, nahm der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 5.12.2000, Eingang am 6.12.2000, zurück.

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 9.1.2001 versagte das Familiengericht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Hinweis darauf, daß im Hinblick auf die erklärte Klagerücknahme für eine Bewilligung der Prozeßkostenhilfe kein Raum mehr sei. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er ist der Auffassung, daß vor Klagerücknahme die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorlagen. Auf die Klagerücknahme könne es nicht ankommen.

Die Akte enthält folgenden Vermerk des Rechtspflegers: „Keine Kosten, da PKH-Prüfung.”

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Senat teilt zwar die in der Rechtsprechung ganz überwiegend vertretene Auffassung, daß in einem Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren nach § 118 ZPO Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden kann. Dieser Fall liegt hier aber nicht vor. Von einem Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren im Sinne von § 118 ZPO kann nur dann gesprochen werden, wenn die Klage bedingt also abhängig von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erhoben werden soll. Anderenfalls ist der Rechtsstreit nämlich zumindest anhängig und es fallen die Gebühren nach §§ 49, 61 GKG an. Der Kläger hat die Erhebung und damit die Zustellung der Klage nicht unter die zulässige Rechtsbedingung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gestellt. Dies hätte er aber eindeutig tun müssen, da im Regelfall eine nicht ausdrücklich bedingt erhobene Klage auch anhängig gemacht werden soll (vgl. Münchener Kommentar/Lüke ZPO 2. Aufl., § 253 Rn. 27; OLG Koblenz FamRZ 1998, 312). Da der Kläger über das Schicksal seiner Klage wegen der Dispositionsbefugnis entscheidet, kommt es nicht darauf an, wie das Gericht die Klage behandelt. Daß hier dem Kläger mitgeteilt wurde, daß das erforderliche Prüfungsverfahren durchgeführt wird, hat auf die Anhängigkeit keinen Einfluß. Das Prüfungsverfahren muß schon deshalb technisch vorab durchgeführt werden, weil der Kläger nicht zugleich seiner Vorschußpflicht nachgekommen ist und somit der Zustellung der Klage der fehlende Vorschuß entgegensteht.

Da danach aber schon vor Klagerücknahme die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorlagen, ist diese auch zu bewilligen. Zu Recht ist der Kläger der Auffassung, daß die Klagerücknahme die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht hindert, da die Bewilligung auf den Zeitpunkt zurückzubeziehen ist, zu dem ein zulässiger und vollständiger Prozeßkostenhilfe-Antrag gestellt worden war (vgl. Münchener Kommentar/Wax ZPO 2. Aufl., § 114 Rn. 156).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 127 Abs. 4 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1552279

FamRZ 2001, 1468

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