Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschiedenenunterhalt. teilweise Versagung von Prozeßkostenhilfe. Abschluss eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Im Falle eines im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens geschlossenen Vergleichs ist Prozesskostenhilfe für das gesamte Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zu bewilligen.
Normenkette
ZPO §§ 114, 118 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 16.03.1999; Aktenzeichen 609 F 1448/98) |
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird über den Prozeßkostenhilfebeschluß des Amtsgerichts vom 25. August 1998 hinaus unter Beiordnung von Rechtsanwalt … auch für das übrige PKH-Prüfungsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt.
2. Der angefochtene Vergütungsbeschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Hannover vom 16. März 1999 (Bl. 61 d.A.) wird geändert. Zu Gunsten des Antragsgegnervertreter sind weitere 258,10 DM (222.50 zzgl. 16 % MWSt) aus der Landeskasse anzuweisen.
Tatbestand
I.
Die Parteien haben um die Zahlung nachehelichen Unterhalts für die Antragstellerin gestritten. Vor Zustellung der Klage haben die Parteien in einem vom Amtsgericht – Familiengericht – gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO anberaumten Erörterungstermin ihren Streit nach Erörterung der Sach- und Rechtslage durch Abschluß eines gerichtlich protokollierten Vergleichs beendet. Im Anschluß daran hat das Amtsgericht – Familiengericht – den Parteien für den abgeschlossenen Vergleich Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Bei der Festsetzung der Vergütung der Prozeßbevollmächtigten hat das Amtsgericht – Familiengericht – die Begleichung einer Vergleichsgebühr und 1/2 Prozeßgebühr aus der Landeskasse angewiesen. Den Ausgleich der vom Prozeßbevollmächtigten, des Antragsgegners ebenfalls geltend gemachten 1/2 Erörterungsgebühr hat es mit der Begründung abgelehnt, daß Prozeßkostenhilfe nur für den abgeschlossenen Vergleich nicht jedoch für die vorherige Erörterung bewilligt sei. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist begründet.
Entscheidungsgründe
II.
Dem Antragsgegner ist nicht nur für den im PKH-Prüfungsverfahren geschlossenen Vergleich, sondern ausnahmsweise nachträglich auch für das gesamte vorausgehende PKH-Prüfungsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und der Prozeßbevollmächtigte des Antragsgegners entsprechend unter Einschluß der Erörterungsgebühr aus der Staatskasse zu vergüten.
a) Zwar richtete sich die Beschwerde zunächst nicht ausdrücklich auch gegen die zugrunde liegende Prozeßkostenhilfeentscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – vom 25. August 1998 (Bl. 35 d.A.). Aus den Schriftsätzen im Erinnerungsverfahren und dem klarstellenden Schriftsatz vom 11. Mai 1999 (Bl. 68 d.A.) ergibt sich jedoch, daß die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners nicht nur im eigenen Namen gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO gegen die Höhe der Vergütung gerichtet ist, sondern im Namen seiner Partei gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch dagegen, daß das Amtsgericht – Familiengericht – die Prozeßkostenhilfe nur für den Abschluß des Vergleichs und nicht für das gesamte PKH-Prüfungsverfahren bewilligt hat (vgl. OLG Stuttgart, JB 1986, 1576).
b) Unstreitig kann allein für das PKH-Prüfungsverfahren keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, (vgl. Zöller-Philippi, 21. Aufl. § 114 Rdnr. 3). Ob und in welchem Umfang hingegen bei Abschluß eines Vergleiches im PKH-Prüfungsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann, ist streitig. Nach ganz überwiegender Meinung, welcher der Senat folgt, ist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wegen eines im PKH-Prüfungsverfahren zu schließenden Vergleichs zulässig und geboten. Umstritten ist in diesem Zusammenhang allerdings, ob dabei nur für den Abschluß des Vergleichs oder für das gesamte PKH-Prüfungsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen ist (vgl. zum Meinungsstand Zöller-Philippi, 21. Aufl., § 118 Rdnr. 8).
Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Ausschlaggebend dafür ist insbesondere der Zweck des Prozeßkostenhilfeverfahrens, der unter anderem darin besteht, bedürftige Parteien von den Kosten ihres Prozeßbevollmächtigten zu entlasten. Würde die Prozeßkostenhilfebewilligung nicht das gesamte PKH-Prüfungsverfahren umfassen, wäre die mittellose Partei gezwungen, die entstandene Erörterungsgebühr nach § 51 BRAGO selbst zu bezahlen. Die bedürftige Partei könnte daher aus Kostengründen, nämlich weil sie die Erörterungsgebühr nicht selbst tragen kann, gehalten sein, den Vergleichsabschluß im PKH-Prüfungsverfahren abzulehnen, um dann nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Hauptsacheverfahren genau diesen Vergleich – mit dann allerdings in der Regel wesentlichen höheren Kosten für die Staatskasse und ggfs. den Prozeßgegner – abzuschließen. Ein solches Procedere kann weder den Interessen der Parteien dienlich sein noch dürfte es im Interesse der angespannten öffentlichen Haushalte oder der überlasteten Gerichte liegen. Schließlich ergäbe der in § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO eigens vorgesehene Erörterungstermin zum Abschluß eines mögliche...