Leitsatz (amtlich)
Wird bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO die Anschlussberufung der anderen Partei wirkungslos (§ 524 Abs. 4 ZPO), so sind nach Auffassung des erkennenden Senats die in der Berufungsinstanz angefallenen Kosten im Verhältnis der Werte von Berufung und Anschlussberufung auf die Parteien des Berufungsrechtsstreits zu verteilen.
Für eine solche Kostenentscheidung sprechen vor allem Gründe der Sachgerechtigkeit, wie sie vom Bundesgerichtshof bereits zum vergleichbar gelagerten Verhältnis von Revision und unselbstständiger Anschlussrevision heraus gearbeitet worden sind (BGHZ 80, 146-153). Den dagegen von der Gegenmeinung angeführten Erwägungen kommt im Ergebnis kein maßgebliches Gewicht zu.
Normenkette
ZPO § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 522 Abs. 2, § 524 Abs. 4
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 26.01.2017 - 4 O 166/14 - wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung des Beklagten verliert ihre Wirkung (§ 524 Abs. 4 ZPO).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 7/12 und der Beklagte zu 5/12 zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stralsund ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.793,41 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Der Kläger tritt unter "...mobil" als Internet-Service-Provider gegenüber Endkunden sowie auch gegenüber anderen Service-Providern auf und bietet diesen Sprach- und Internetdienste an. Der Beklagte führt als eingetragener Kaufmann die Firma ...x (ATL-...), die Telefonendkunden Telefon- und Internetdienstleistungen offeriert.
Der Kläger fordert von dem Beklagten Vergütung für behauptete Dienstleistungen (Telefondienstleistungen, Betrieb eines Internetportals, Rufnummernportierungen, Abrechnung gegenüber Endkunden, Herstellung eines TAL-Zuganges).
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes und der in I. Instanz gestellten Parteianträge wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Stralsund vom 26.01.2017 Bezug genommen (§§ 522 Abs. 2 Satz 4, 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung in Höhe von 4.888,51 EUR nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des genannten Urteils wird verwiesen (GA 334 ff./III).
Mit der dagegen eingelegten Berufung (zur Begründung siehe Schriftsatz vom 17.03.2017, GA 364ff./III) verfolgt der Kläger - unter Vertiefung seines Vortrages aus dem ersten Rechtszug - seine Klageziele weiter. Er rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stralsund vom 26.01.2017 - 4 O 166/14 - zu verurteilen, an den Kläger über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 6.904,90 EUR nebst Jahreszinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2014 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hat unselbständige Anschlussberufung eingelegt, mit der er beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Im Übrigen verteidigt er das Urteil des Landgerichts (siehe näher Schriftsatz vom 10.04.2017, GA 378ff./III).
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Parteischriftsätze nebst Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen ausdrücklich Bezug genommen (§§ 525 Satz 1, 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
B. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, die Rechtssache also keine Zulassung der Revision rechtfertigt. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
I. Der Senat hat den Parteien mit Vorsitzendenverfügung (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO) vom 16.11.2018 die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung durch Beschluss und die dafür maßgeblichen Gründe mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In dieser Verfügung heißt es:
"1. Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Da beides nicht ersichtlich ist, wird das Urteil voraussichtlich den Berufungsangriffen, mit denen sich der Kläger einerseits gegen die teilweise Abweisung seiner Forderung auf Abgeltung von Portierungsgebühren (in Höhe von 3.671,43 Euro) und andererseits gegen die Aberkennung eines Anspruchs auf Ausgleich seiner Rechnung in Bezug auf die Herstellung einer Teilnehmeranschlussleitung (in Höhe von 3.233,47 Euro) wendet, standhalten. Das Rechtsmittel erweist sich insofern als offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).