Verfahrensgang

LG Stralsund (Beschluss vom 18.06.2014; Aktenzeichen 4 O 302/13)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des LG Stralsund vom 18.06.2014 - 4 O 302/13 - wird auf ihre Kosten zurück gewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 155.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller erwirkte vor dem Tribunale Ordinario di Milano (Italien) ein Urteil vom 10.07.2013 (Anlage AG 1 nebst Übersetzung in die deutsche Sprache, GA 161 ff.). Hierin wurde die Antragsgegnerin (gesamtschuldnerisch) zur Zahlung eines dem Antragsteller entstandenen Vermögensschadens in Höhe von 129.497,94 EUR sowie zur Übernahme der dem Antragsteller im gerichtlichen Verfahren erwachsenen Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 14.200,00 EUR verurteilt.

Der Vorsitzende der 4. Zivilkammer des LG Stralsund hat mit Beschluss vom 18.06.2014 (GA 97 ff.), auf den wegen näherer Einzelheiten (insbesondere zum Tenor der Entscheidung) Bezug genommen wird, das Urteil des Mailänder Gerichts für vollstreckbar erklärt und angeordnet, dass der Titel mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen sei. Dem hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle noch am gleichen Tage entsprochen (vgl. GA 104 ff.). Die Ausfertigungen des Beschlusses und der Vollstreckungsklausel sind der Antragsgegnerin am 20.06.2014 zugestellt worden (GA 109/109RS).

Mit Schriftsatz vom 01.07.2014 (siehe im Einzelnen GA 112 ff.), eingegangen bei Gericht am selben Tage, hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Begründend führt sie aus, sie habe gegen das für vollstreckbar erklärte Urteil, welches wegen schwerwiegender Fehler keinen Bestand haben könne, Berufung beim Oberlandesgericht Mailand eingelegt. Das vorliegende Verfahren sei deshalb nach § 46 Abs. 1 EuGVVO auszusetzen.

Das Mailänder Gericht sei für die Klage gegen die Antragsgegnerin unzuständig gewesen. Auch sei verfehlter Maßen italienisches Recht auf ein vorgebliches Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin angewendet worden. Dem Antragsteller habe die Aktivlegitimation für die erhobene Klage gefehlt. Ihrer deliktischen Inanspruchnahme habe die Sperrwirkung des Gewährleistungsrechts entgegen gestanden. Im Übrigen könne ihr ein deliktischer Verstoß nicht vorgehalten werden. Auch die Schadenshöhe sei unzutreffend bestimmt worden.

Die Antragsgegnerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel des Urteils des "Tribunale Ordinario di Milano" vom 10.07.2013 zum Aktenzeichen 9791/2013 auszusetzen, hilfsweise, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des "Tribunale Ordinario di Milano" vom 10.07.2013 zum Aktenzeichen 9791/2013 von der Stellung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages durch den Antragsteller abhängig zu machen, wobei der Antragsgegnerin die Befugnis eingeräumt wird, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in entsprechender Höhe abzuwenden.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 21.07.2014, GA 198 ff.). Die Vollstreckungsklausel sei zu Recht erteilt worden. Es fehle weder an formellen Voraussetzungen zu ihrer Erteilung noch lägen Vollstreckungsversagungsgründe vor. Mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten materiell-rechtlichen Einwendungen sei dieselbe im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den gewechselten Parteivortrag nebst Anlagen sowie auf den Akteninhalt im Übrigen ausdrücklich Bezug genommen.

II.1. Die Beschwerde als statthafter Rechtsbehelf (Art. 43 Abs. 1 EuGVVO) ist nach Art. 43 Abs. 5 Satz 1 EUGVVO fristgemäß innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung bei dem nach Art. 43 Abs. 2 i.V.m. Anhang III EuGVVO zuständigen Oberlandesgericht erhoben worden; sie ist auch im Übrigen zulässig. Über das Rechtsmittel entscheidet der Senat gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 AVAG - weil § 568 ZPO nicht anwendbar ist (vgl. Thomas/Putzo/Hüsstege, ZPO, 35. Aufl., Art. 43 EuGVVO Rn. 18 m.w.N.) - als Kollegialorgan durch näher zu begründenden Beschluss ohne mündliche Verhandlung, da diese in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, und Anlass zur Ansetzung eines Verhandlungstermins nicht besteht (zu näheren Einzelheiten siehe Thomas/Putzo/Hüsstege, a.a.O., Art. 43 EUGVVO Rn. 17 und 19 m.w.N.).

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

a) Die Vollstreckbarerklärung - und die auf ihrer Grundlage erteilte Vollstreckungsklausel - darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Art. 43 EuGVVO befassten Gericht nur aus einem der in den Artikeln 34 und 35 EuGVVO aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO). Keinesfalls darf die ausländische Entscheidung in der Sache überprüft werden (Art. 45 Abs. 2 EuGVVO). Wegen des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift sind damit alle weiteren Einwendungen des Schuldners ausgeschlossen (Thomas/Putzo/Hüsstege, a.a.O., Art. 45 EuGVVO Rn...

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