Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Grundbuchberichtigungsantrags

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine von vornherein unrichtige Grundbucheintragung kann zwar gem. § 22 GBO berichtigt werden, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Wird der Berichtigungsantrag vom Grundbuchamt indes zurückgewiesen, ist eine Beschwerde hiergegen gem. § 71 Abs. 2 S. 1 GBO unzulässig, da sich die Beschwerde in Wahrheit gegen die angeblich von Anfang an unrichtige Eintragung richtet.

2. Lehnt das Grundbuchamt die Berichtigung einer ursprünglich unrichtigen Eintragung ab, so kann der Beteiligte mit der Beschwerde gem. § 71 Abs. 2 S. 2 GBO nur die Eintragung eines Amtswiderspruches betreiben und dann die Betroffenen auf Bewilligung der Berichtigung verklagen (§ 894 BGB).

 

Verfahrensgang

AG Ludwigslust (Aktenzeichen BRKH-56-77)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust - Zweigstelle Parchim - vom 24.07.2020, Az. BRKH-56-77, wird hinsichtlich des Antrags auf Grundbuchberichtigung verworfen und hinsichtlich der Eintragung eines Amtswiderspruches zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 932.400,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller begehrten eine Berichtigung des Grundbuchs aufgrund einer unrichtigen Eintragung.

Der Landwirt C. S. (sen.) war bis zu seinem Tod im Jahr 1949 Eigentümer des o.g. Grundstücks (früher Grundbuch von P., Blatt 68, dann Blatt 15). Er wurde beerbt durch seine Kinder M. G. (geb. S.), C. S. (jun.), Cl. S. und H. S. (sen.). Nach dem Tod von C. S. (jun.) im Jahr 1952 bestand die Erbengemeinschaft aus den Geschwistern M. G., Cl. S. und H. S. (sen.).

Cl. S. und H. S. (sen.) wurden aufgrund Strafurteils vom 26.04.1953 enteignet. Das Grundstück wurde zunächst mit Grundbucheintragung vom 16.10.1953 vollständig in Volkseigentum überführt. Dies wurde am 07.05.1955 auf Antrag des Rates des Kreises dahingehend korrigiert, dass nur ein Miteigentumsanteil von 2/3 im Eigentum des Volkes stand und ein Miteigentumsanteil von 1/3 für den - schon verstorbenen - C. S. (jun.) eingetragen wurde; dabei hatte man offenbar den Erbanteil von M. G. übersehen. M. G. behielt nach erneuter Korrektur letztendlich einen Miteigentumsanteil von 1/3, der am 12.04.1956 im Grundbuch eingetragen wurde.

Die Verurteilungen von C. S. und H. S. (sen.) wurden nach dem 03.10.1990 aufgehoben, beide wurden rehabilitiert. Mit Restitutionsbescheid vom 24.03.1993 wurde der enteignete Miteigentumsanteil von 2/3 zunächst E. S. und H. S. (jun.) in Erbengemeinschaft zugesprochen. Dies wurde aufgrund des Eintragungsersuchens des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen (ARoV) vom 10.08.1994 am 24.10.1994 im Grundbuch eingetragen.

Die Antragsteller sind der Auffassung, dass mit der Restitution wieder die ursprüngliche Erbengemeinschaft, damals bestehend aus E. S., H. S. (jun.) und R. G. (Erbe von M. G.) hätte eingetragen werden müssen.

Für den Miteigentumsanteil von 1/3 wurde 1994 zunächst R. G. als Erbe im Grundbuch eingetragen, nach dessen Tod im Jahr 2003 wurden dann I. G., H. G., K..-C. G. und G. G. in Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen.

Nach dem Tod von E. S. wurde für den Miteigentumsanteil von 2/3 H. S. (jun.) als Eigentümer eingetragen.

Mit geändertem Restitutionsbescheid vom 24.06.2008 wurde der Miteigentumsanteil von 2/3 H. S. (jun.), I. G., H. G., K.-C. G. und G. G. in Erbengemeinschaft zugesprochen. Dies wurde aufgrund des Eintragungsersuchens des ARoV vom 29.07.2008 am 21.10.2008 im Grundbuch eingetragen. Für den Miteigentumsanteil von 1/3 verblieb es bei der Eintragung von I. G., H. G., K.-C. G. und G. G. in Erbengemeinschaft.

Aufgrund eines Eintragungsersuchens des nunmehr zuständigen Finanzministeriums M-V (Abteilung Regelung offener Vermögensfragen) vom 20.02.2014 wurden sodann am 16.06.2014 H. S. (jun.) als Eigentümer zu 1/2 sowie I. G., H. G., K.-C. G. und G. G. in Erbengemeinschaft ebenfalls zu 1/2 im Grundbuch eingetragen. Hintergrund war ein gemeinsamer Antrag der vorgenannten fünf Eingetragenen vom 02.11.2013 auf Aufhebung der vom ARoV veranlassten Grundbucheintragungen, der vom Finanzministerium als einvernehmliche Auseinandersetzung der beiden Erbengemeinschaften ausgelegt wurde, die im Restitutionsverfahren Beachtung finde.

H. S. (jun.) verstarb am 21.12.2017 und wurde von den Beteiligten zu 1) und 2) beerbt; beide wurden am 19.03.2018 in Erbengemeinschaft als Eigentümer für einen Miteigentumsanteil von 1/2 eingetragen. Die Beteiligten zu 1) und 2) veräußerten den Miteigentumsanteil von 1/2 am 02.11.2018 an den Beteiligten zu 3), der am 07.12.2018 im Grundbuch eingetragen wurde. Für die Beteiligten zu 1) und 2) wurde gleichzeitig ein Nießbrauch eingetragen.

Die Erbengemeinschaft bestehend aus I. G., H. G., K.-C. G. und G. G. veräußerte ihren Miteigentumsanteil von 1/2 am 18.10.2019 an die G. Agrargenossenschaft eG, die - entsprechend einer schon am 07....

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