Normenkette

BGB § 543 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Stralsund (Aktenzeichen 6 O 429/01)

 

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des LG Stralsund vom 13.3.2002 (Az.: 6 O 429/01) werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, die Geschäftsräume im Haus L., Erdgeschoss rechts, bestehend aus zwei Räumen und Toilette, an die Klägerin herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 25.000 Euro abwenden, sofern die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Streitwert der Berufung: 6.135,50 Euro.

Beschwer der Beklagten: über 20.000 Euro.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Herausgabe vermieteter Gewerberäume im Erdgeschoss des Gebäudes L. in R. Die Räumlichkeiten hatten die Beklagten mit Mietvertrag vom 1.1.1992 von der Voreigentümerin, Frau K.S., angemietet. Der Vertrag sieht eine Mietdauer von 20 Jahren vor, wobei die Miete für die ersten 15 Jahre 1.000 DM monatlich beträgt und bis zum 8. des jeweiligen Monats fällig ist. Der schriftliche Mietvertrag schließt mit folgendem Satz ab:

„Mit dem heute abgeschlossenen Mietvertrag wird der Mietvertrag vom 16.5.1991 außer Kraft gesetzt.”

Nach dem Tod der Frau S. am 5.4.1993 trat die Klägerin als deren Alleinerbin in das Vertragsverhältnis auf Vermieterseite ein. Die Klägerin gibt an, gravierende gesundheitliche Probleme zu haben. In der Vergangenheit kam es zwischen den Parteien aus unterschiedlichen Gründen zum Streit.

Die Beklagten leisteten in den Jahren 1999 bis 2001 Mietzahlungen wie folgt:

Monat Zahlungseingang

Januar 1999 11.1.1999

Februar 1999 9.2.1999

März 1999 9.3.1999

April 1999 16.4.1999

Mai 1999 17.5.1999

Juni 1999 7.6.1999

Juli 1999 21.7.1999

August 1999 13.8.1999

September 1999 8.9.1999

Oktober 1999 22.10.1999

November 1999 29.11.1999

Dezember 1999 22.12.1999

Januar 2000 6.1.2000

Februar 2000 7.2.2000

März 2000 7.3.2000

April 2000 7.4.2000

Mai 2000 8.5.2000

Juni 2000 7.6.2000

Juli 2000 10.7.2000

August 2000 8.8.2000

September 2000 12.9.2000

Oktober 2000 9.10.2000

November 2000 13.11.2000

Dezember 2000 13.12.2000

Januar 2001 23.1.2001

Februar 2001 14.2.2002

März 2001 14.3.2001

April 2001 18.4.2001

Mai 2001 18.5.2001

Juni 2001 18.6.2001

Juli 2001 11.7.2001

August 2001 21.8.2001

September 2001 nach dem 29.9.2001

Oktober 2001 im November 2001

Mit Schreiben vom 14.12.1999 und 13.11.2000 mahnte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagten wegen der unpünktlichen Zahlungen ab und drohte die fristlose Kündigung an. Diese erfolgte mit Schreiben vom 19.1.2001. In der Klageschrift vom 4.10.2001 wiederholte die Klägerin die fristlose Kündigung.

Die Klägerin trägt vor, die Beklagten seien ihrer Verpflichtung aus dem Mietvertrag, an dem Gebäude L.-Straße 30 Reparaturen und Verbesserungen durchzuführen, nur teilweise nachgekommen. So habe die Klägerin die Eingangszone und die Hofauffahrt selbst erneuern lassen müssen. Aufgrund der Versäumnisse der Beklagten habe man in einem zwischen den Parteien geführten Gespräch Anfang April 1993 vereinbart, der Mietzins solle dafür künftig 1.300 DM im Monat – wie es ursprünglich schon vor Unterzeichnung des Mietvertrages in Aussicht genommen worden sei – betragen. Dieser sei hinsichtlich des Erhöhungsbetrages von 300 DM aber nicht gezahlt worden, obwohl der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin dies mit einem Schreiben angemahnt hatte.

Die Klägerin beantragte, die Beklagten zu verurteilen, die Geschäftsraume L.-Straße 30, R.-D., Erdgeschoss rechts (ehemalige Verkaufsräume HO Schreibwaren), bestehend aus zwei Ladenräumen und einem Büroraum mit Toilette, zur Nutzung an die Klägerin mit sämtlichen Schlüsseln herauszugeben.

Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen.

Sie bestritten die einvernehmliche Mieterhöhung. Dass sie die jeweils zum achten Tag eines Monats fällige Miete nicht stets pünktlich gezahlt haben, räumten sie ein. Sie entschuldigten dies mit der sehr schwierigen wirtschaftlichen Situation der letzten Jahre. Jedenfalls, so ihr Vortrag, habe die Klägerin den für den jeweiligen Monat geschuldeten Betrag stets innerhalb dieses Monats erhalten. Vor dem Hintergrund, dass sie in der Vergangenheit mit der Überschreitung der Zahlungstermine einverstanden gewesen sei, betrachteten sie, die Beklagten, die Abmahnungen vom 14.12.1999 und 13.11.2000 als Versuch der Klägerin, sie zu ärgern. Sie schiebe die unpünktlichen Mietzahlungen als Kündigungsgrund lediglich vor. Außerdem habe sie ihr Kündigungsrecht verwirkt, weil sie nicht alsbald nach Kenntnis der Kündigungsgründe gekündigt habe.

Das LG wies die Räumungsklage im Wesentlichen mit der Begründung ab, trotz der Zahlungsverzögerungen sei der Klägerin die Fortsetzung des Mietverhältnisses zuzumuten. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht eingelegten Berufung.

Nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung zeigte der Beklagte zu 2) der Klägerin mit Schreiben vom 8.2.2002 an, das...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge