Leitsatz (amtlich)

1. Wird in den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz für die Betriebsschließung aufgrund meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne des IfSG gewährt und heißt es im Anschluss, "Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger ...", dann ist die nachfolgende Aufzählung der dem Versicherungsschutz unterfallenden Krankheiten und Krankheitserreger abschließender Natur.

2. Eine solche Klausel ist weder unklar noch intransparent.

 

Normenkette

BGB § 305c Abs. 2, § 307 Abs. 1 S. 2; IfSG §§ 6-7; VVG § 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Stralsund (Urteil vom 09.03.2021; Aktenzeichen 6 O 154/20)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 09.03.2021, Az. 6 O 154/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der jeweiligen Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.171.539,66 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin zu 1), die ein Hotel im xxx betreibt, und die mit ihr verbundene Klägerin zu 2), die in unmittelbarer Nähe zum Hotel ein Schwimmbad betreibt, begehren im Zusammenhang mit der Corona-Krise Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein Versicherungsunternehmen, bei dem für die Klägerinnen jeweils ein Versicherungsvertrag der eingangs genannten Art besteht; diesen liegen jeweils die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr beim Menschen (Betriebsschließungsversicherung) der Beklagten zugrunde, und zwar für die Klägerin zu 1) die BS 2003 und für die Klägerin zu 2) die BS 2008, die unter anderem in § 1 Nr. 1 (BS 2003) und § 23 (BS 2008) wortgleich die hier relevanten Formulierungen enthalten:

"Ist der versicherte Betrieb von behördlichen Anordnungen (für die BS 2003: siehe § 3 - für die BS 2008: siehe § 25) aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) betroffen, ersetzt der Versicherer den dadurch entstehenden Schaden.

(...)."

§ 3 der BS 2003 und § 25 der BS 2008 bestimmen weiter Folgendes:

BS 2003

"1. Schließung, Desinfektion und Tätigkeitsverbot

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde auf Grund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 4)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen nach Nr. 4 schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;

(...)."

BS 2008:

"1. Behördliche Anordnungen zu Schließung, Desinfektion und Tätigkeitsverboten

Der Versicherer leistet bis zu den in § 30 genannten Entschädigungsgrenzen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde auf Grund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 4)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen nach Nr. 4 schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt (Schließung);

(...)."

(BS 2003 und BS 2008 wortgleich):

"4. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

a) (es folgt eine Liste einzelner Krankheiten)

b) (es folgt eine Liste einzelner Krankheitserreger)."

Weder die Covid-19-Erkrankung noch der SARS-CoV-2-Krankheitserreger werden dort genannt. Sie sind erst durch die auf § 15 IfSG beruhende, am 01.02.2020 verkündete (Eil)Verordnung der Bundesregierung gemäß § 6 Abs. 1 IfSG bzw. § 7 Abs. 1 Satz 1 IfSG (temporär) meldepflichtig geworden und (erst) mit Wirkung ab dem 23.05.2020 in § 7 IfSG aufgenommen worden.

Die jeweilige Anlage zum Versicherungsschein enthält neben den Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung (u.a.) einen Auszug aus dem IfSG, so einen Abdruck des § 6 ("Meldepflichtige Krankheiten") und des § 6 und 7 ("Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern").

In dem jeweiligen Versiche...

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