Verfahrensgang

LG Schwerin (Urteil vom 12.02.2004; Aktenzeichen 4 O 422/03)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 22.02.2007; Aktenzeichen III ZR 216/06)

 

Tenor

Das Urteil der Kammer für Baulandsachen - Zivilkammer - des LG Schwerin vom 12.2.2004 - Az.: 4 O 422/03 - wird geändert und neu gefasst:

Der Vorabentscheidungsbeschluss des ... vom 11.6.2003 - Az.: II 220-1441.3/4-01 - wird aufgehoben.

Die Beteiligten zu 3) und 4) tragen die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten zu 3) und 4) können die Vollstreckung der Beteiligten zu 1) und 2) durch Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils 4.000 EUR abwenden, wenn nicht die Beteiligten zu 1) und 2) zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Vorabentscheidung im Enteignungsverfahren.

Der Beteiligte zu 1), Herr M.. K., ist Eigentümer der Flurstücke ... und ... der Flur.. der Gemarkung ... und unter der Firma A. K. Eigentümer des Flurstücks ... der Flur.. der Gemarkung ... Diese Flurstücke liegen ganz oder teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Nr. ... der Stadt ... für den Bereich der ehemaligen Baustoffversorgung nördlicher und östlicher Teil".

Die Stadt ..., die Beteiligte zu 4), beantragte mit Schriftsatz vom 1.8.2001 beim Beteiligten zu 3), dem I., die Enteignung von Teilflächen der o.g. Flurstücke, eine entsprechende Vorabentscheidung und die sofortige Besitzeinweisung.

Mit Schreiben vom 1.11.2002 teilte die Beteiligte zu 4) dem Beteiligten zu 3) mit, der Antrag auf Vorabentscheidung und vorzeitige Besitzeinweisung habe sich erledigt. Die Beteiligte zu 3) stellte mit Beschluss vom 6.11.2002 die Verfahren ein.

Die Beteiligte zu 4) stellte am 9.1.2003 erneut Antrag auf Vorabentscheidung und Anordnung der vorzeitigen Besitzeinweisung im Umfang des Antrages vom 1.8.2001.

Mit Bescheid vom 11.6.2003 entzog der Beteiligte zu 3) dem Beteiligten zu 1) Eigentum an Teilflächen der Flurstücke ... und ... der Flur.. der Gemarkung W ... und wies das Eigentum der Beteiligten zu 4) zu. Hinsichtlich des Flurstücks ... der Flur.. der Gemarkung W ... erfolgte ebenfalls eine Eigentumsentziehung an einer Teilfläche. Dieser Bescheid ist am 13.6.2003 zugestellt worden.

Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragten beim Beteiligten zu 3) am 20.6.2003 die gerichtliche Entscheidung.

Mit Urteil vom 12.2.2004 aufgrund mündlicher Verhandlung am 22.01.2004 hat das LG Schwerin die Anträge der Antragsteller auf Aufhebung des Vorabentscheidungsbeschlusses des I. als Enteigungsbehörde vom 11.6.2003 abgewiesen.

Das Urteil ist am 20.2.2004 den Beteiligten zu 1) und 2) zugestellt worden. Sie haben am 19.3.2004 Berufung eingelegt, die sie innerhalb der bis zum 21.5.2004 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet haben. Sie beantragen,

das Urteil des LG Schwerin vom 12.2.2004 abzuändern und den Vorabentscheidungsbeschluss des I. vom 11.6.2003 aufzuheben.

Der Beteiligte zu 3) und 4) beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Mit rechtskräftigen Urteil vom 22.6.2005 hat das OVG Mecklenburg-Vorpommern den Bebauungsplan Nr. ... der Beteiligten zu 4) für den Bereich der ehemaligen B. nördlich und östlicher Teil für unwirksam erklärt.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II. Die statthafte und zulässige Berufung ist vollumfänglich begründet.

Der streitbefangene Vorabentscheidungsbescheid ist aufzuheben, weil er in der allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 112 Abs. 2 BauGB keine rechtliche Grundlage findet. Die Vorschrift setzt voraus, dass eine Enteignung überhaupt möglich ist. Fehlt es hingegen an einer Enteignungsmöglichkeit, kann auch keine Vorabentscheidung getroffen werden.

So liegt der Fall hier. Die Enteignung sollte hier nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfolgen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm liegen aber nicht vor, nachdem der Bebauungsplan, der der Enteignung zugrunde liegt, vom OVG Mecklenburg-Vorpommern rechtskräftig für unwirksam erklärt worden ist. Aus den Gründen des am heutigen Tag zwischen den Beteiligten ergangenen Urteils in der Sache 13 U 4/04 ergibt sich im Näheren, dass durch die Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplanes im rechtskräftigen Urteil des OVG Mecklenburg-Vorpommern die Rechtslage nicht (erst) mit Wirkung für die Zukunft gestaltet sondern festgestellt wird, wie sie von Anfang an war. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes besteht ab dem Zeitpunkt, in dem das die Unwirksamkeit bewirkende Ereignis stattfand. Dies war ein Zeitpunkt vor der Bekanntgabe des Bebauungsplanes, weil er wegen eines Abwägungsfehlers für unwirksam erklärt wurde. Unabhängig von der Rechtsfrage, ob hier eine rückwirkende Heilung des Bebauungsplanes überhaupt möglich ist, bleibt der Bebauungsplan bis zur - unterstellt wirksamen - rückwirkenden Heilung schwebend unwirksam und kann daher keine Rechtswirkungen auslösen. Er ist dann auch ungeeignet, Grundlage einer Enteignung nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB z...

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