Verfahrensgang
LG Stralsund (Urteil vom 07.08.2006; Aktenzeichen 6 O 51/05) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Grundurteil der 6. Zivilkammer des LG Stralsund vom 7.8.2006 - Az.: 6 O 51/05 geändert und wie folgt gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Hohe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger nimmt die Beklagten unter der Gesichtspunkt der Anwaltshaftung gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger schloss mit dem Zeugen ... am 25.2.1998 einen Bauvertrag, mit dem er sich zur Errichtung eines Reihenhauses mit 5 Wohneinheiten zum Preis von 861.000 DM einschließlich Mehrwertsteuer verpflichtete. Der Zeuge ... kündigte den Bauvertrag mit Schreiben vom 22.10.1998 mit der Begründung, keine Bank gewähre ihm die erforderlichen finanziellen Mittel.
Am 7.1.1999 beauftragte der Kläger die damalige Rechtsanwaltssozietät der Beklagten mit der Durchsetzung seiner Ansprüche aus dem Werkvertrag. Der Beklagte zu 1) erstellte am 27.8.1999 den Entwurf einer Klageschrift, nach der 153.160,19 DM als vereinbarte Vergütung abzgl. ersparter Aufwendungen geltend gemacht werden sollten. Er übersandte den Entwurf, verbunden mit einer vergeblichen Zahlungsaufforderung, dem gegnerischen Rechtsanwalt und zeitgleich dem Kläger zur Kenntnisnahme. Die Klageschrift reichte der Beklagte zu 1) nicht bei Gericht ein.
Im Jahr 2002 beauftragte der Kläger seine jetzigen Prozessbevollmächtigten, die eine Teilklage i.H.v. 16.000 EUR gegen den Zeugen ... erhoben (LG Stralsund - Az.: 6 O 266/02). Der Kläger verkündete den Beklagten dieses Prozesses den Streit. Seine Klage wies das LG durch Urteil vom 17.2.2003 ab, weil ein Vergütungsanspruch aus § 649 BGB verjährt sei. Die zweijährige Verjährungsfrist sei bereits am 31.12.2000 abgelaufen. Eine Verjährungsfrist von vier Jahren (§ 196 Abs. 2 BGB a.F.) komme mangels beabsichtigter Leistung für einen Gewerbebetrieb des Zeugen ... nicht in Betracht.
Der Kläger hat die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit in Hohe von 82.044,94 EUR nebst Zinsen in Regress genommen und die Ansicht vertreten, die Beklagten hätten die Klage gegen den Zeugen ... pflichtwidrig nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist eingereicht. Sie hafteten deshalb für den Ausfall des Anspruchs gegen den Zeugen ... und für die Kosten des Vorprozesses.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn 82.044,94 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben behauptet, der Beklagte zu 1) habe den Kläger - wie schon zuvor - auch im November bzw. vor Weihnachten 2000 auf die drohende Verjährung des Vergütungsanspruchs hingewiesen und ihn zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses bei der Kanzlei aufgefordert. Im Übrigen habe der Bauvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Finanzierung gestanden. Etwaige Ansprüche gegen den Zeugen ... hätten darüber hinaus mangels vollstreckungsfahigen Vermögens nicht durchgesetzt werden können. Schließlich sei ein Regressanspruch verjährt.
Wegen des Weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat die Klage mit dem angefochtenen Grundurteil für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Der Beklagte zu 1) habe es nach dem Ergebnis seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung pflichtwidrig unterlassen, verjahrungshindernde Maßnahmen zu ergreifen bzw. den Kläger ordnungsgemäß über den Eintritt der Verjährung am 31.12.2000 aufzuklären. Einen Finanzierungsvorbehalt hinsichtlich der Wirksamkeit des Bauvertrages hatten die Beklagten nicht beweisen können. Beim Zeugen ... seien grundsätzlich vollstreckungsfahige Vermögenswerte vorhanden gewesen, so dass eine Aussichtslosigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen nicht von vornherein festgestellt werden könne. Angesichts der Streitverkündung im Vorprozess sei der Regressanspruch nicht verjährt.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere die Verjährung des Regressanspruchs geltend machen. Die Streitverkündung im Vorprozess habe keine Auswirkung auf den Lauf der Verjährungsfrist für den hier verfolgten Schadensersatzanspruch. Von dem Ausgang des Vorprozesses sei der etwaige Schadensersatzanspruch entgegen § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. nicht abhängig gewesen, weil alle eine mögliche Haftung der Beklagten begründenden Voraussetzungen bereits mit Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist für den Vergütungsanspruch am 30.12.2000 vorgelegen hatten. Der Vorprozess sei deshalb nicht n...