Verfahrensgang
AG Göppingen (Beschluss vom 13.08.2021; Aktenzeichen 4 F 459/17) |
Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Göppingen vom 13.08.2021 - 4 F 459/17 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Scheidungsverbundbeschluss des Familiengerichts vom 13.08.2021 wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 25.08.2021 zugestellt. Die Beschwerde der Antragstellerin ging durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten am 24.09.2021 beim Familiengericht ein.
Durch Verfügung des Senats vom 02.11.2021 wurde der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Begründungsfrist mit Ablauf des 25.10.2021 abgelaufen und die Beschwerde wegen Versäumung der Begründungsfrist unzulässig geworden ist.
Mit am 08.11.2021 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangenem Schriftsatz beantragt die Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, dass die seit Juli 2002 im Anwaltsbüro ihres Bevollmächtigten tätige, in der Eintragung und Überwachung von Fristen stets zuverlässig arbeitende und regelmäßig vom Anwalt überwachte Rechtsanwaltsfachangestellte R. vergessen habe, die Beschwerdebegründungsfrist in den Fristenkalender einzutragen. Sie legt eine eidesstattliche Versicherung der Kanzleimitarbeiterin und Ausdrucke des elektronischen Fristenkalenders zum Montag 27.09.2021, sowie zum Montag 25.10.2021 vor.
Die Fristennotierung ist im Büro des Bevollmächtigten in der Weise organisiert, dass Frau R. die Beschwerde- sowie die Beschwerdebegründungsfrist in den Fristenkalender einträgt, wodurch diese sodann in einer taggenauen elektronischen Fristenliste ersichtlich sind. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt überwacht und kontrolliert die Führung des Fristenkalenders regelmäßig, vor dem 08.11.2021 zuletzt am 20.09.2021. Anlässlich der Fertigung der Beschwerdeschrift am 24.09.2021 überprüfte der Bevollmächtigte die Eintragung der Beschwerdefrist im Fristenkalender auf ihre Richtigkeit.
II. Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Gemäß §§ 113 FamFG, 233 ZPO kann der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn sie ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist zur Begründung der Beschwerde einzuhalten. Sie muss sich das Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten gemäß §§ 113 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO als eigenes Verschulden zurechnen, nicht jedoch eventuelles Verschulden weiterer Dritter, insbesondere des Büropersonals des Rechtsanwalts.
Die Antragstellerin konnte nicht darlegen, dass ihren Verfahrensbevollmächtigten kein Verschulden an der Fristversäumung trifft, da wesentliche Schritte des organisatorischen Ablaufs der Fristennotierung und -kontrolle nicht mitgeteilt wurden und die vorgelegten Unterlagen erhebliche Zweifel an einer ordnungsgemäßen Büroorganisation begründen.
Die Antragstellerin trägt vor, dass im Büro ihres Bevollmächtigten die Rechtsanwaltsfachangestellte R. für die Eintragung und Überwachung von Rechtsmittelfristen in den Fristenkalender zuständig ist. Es wird nicht mitgeteilt, wer diese Fristen berechnet, wer sie auf der Handakte vermerkt und in welcher Weise die Eintragung der Frist im Fristenkalender sodann in der Handakte als erledigt vermerkt wird (BGH Beschluss vom 26.11.2013 - II ZB 13/12). Bereits der fehlende Erledigungsvermerk in der Handakte, welcher erst nach Eintragung der Begründungsfrist im Fristenkalender erfolgen darf, hätte dem Bevollmächtigten bei ordnungsgemäßer Büroorganisation anlässlich der Fertigung der - fristgerechten - Beschwerdeeinlegung auffallen müssen, da er nach seinem Vortrag die ordnungsgemäße Fristeintragung (der Beschwerdefrist) überprüft hat. Ob ihm im Zusammenhang mit der Fertigung und Unterzeichnung der Beschwerdeschrift auch die Handakte vorgelegen hat, hat er dagegen nicht vorgetragen.
Auch die von ihm vorgetragene Prüfung der Ordnungsgemäßheit des Eintrags der Beschwerdefrist hätte ihn veranlassen müssen, im konkreten Einzelfall den Eintrag der zutreffenden Begründungsfrist zu kontrollieren. Fand die Überprüfung anhand der Handakte statt, fehlte dort bereits der Erledigungsvermerk. Fand die Überprüfung anhand des Fristenkalenders statt, fällt hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens auf, dass als Fristbeginn - im Gegensatz zu den übrigen Rechtsmittelfristen - nicht der Tag der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung (25.08.2021) aufgeführt ist, sondern - nicht nachvollziehbar - der 17.09.2021. Angesichts dieses Fehleintrags hätte sich dem Bevollmächtigten die Befürchtung aufdrängen müssen, dass die Begründungsfrist nicht auf den 25.10.2021, sondern erst 2 Monate nach Fristbeginn, somit auf den 17.11.2021 in den Fristenkalender eingetragen wurde.
Dem Vorbringen der Antragstellerin im Wiedereinsetzungsverfahren lässt sich weder entnehmen, welche Organisationsschritte im Büro ihres Bevollmächtigten im Einzelnen überh...