Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 15.12.2016; Aktenzeichen 35 O 75/15 KfH) |
Tenor
1) Auf die sofortige Beschwerde des vormaligen Vorstandes der Vollstreckungsschuldnerin wird der Beschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2016 (35 O 75/15 KfH) unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde dahin abgeändert, dass die Dauer der verhängten Ordnungshaft gegen den Betroffenen auf 200 Tage (zweihundert Tage) herabgesetzt wird. Hiervon entfällt je ein Tag für 250,- EUR, welche auf die Ordnungsgeldforderung gegen die Vollstreckungsschuldnerin bezahlt werden. Zahlungen auf das Ordnungsgeld kommen vorrangig dem Betroffenen zugute.
2) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
3) Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 100.000,- EUR.
Gründe
I. A Das Landgericht hat die Anträge des Betroffenen vom 21. März 2016 (GA 191/209) auf Haftverschonung sowie - hilfsweise - Herabsetzung des Ordnungsgeldes durch Beschluss vom 15. Dezember 2016 (GA 371/384) zurückgewiesen und hierzu ausgeführt:
Eine unbillige Härte im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EGStGB liege nicht vor, weder aus gesundheitlichen Gründen, noch infolge der Insolvenz der Vollstreckungsschuldnerin und des Betroffenen.
Auch beim Wegfall des Beugezwecks der Ordnungsmittel bleibe deren strafende Funktion erhalten.
Das gesetzliche Höchstmaß für die Ordnungshaft sei weder in der Androhung, noch bei der Festsetzung des Ordnungsgeldes überschritten.
Fortsetzungszusammenhang sei nicht anzuerkennen.
Der Hilfsantrag auf Herabsetzung des Ordnungsgeldes sei unzulässig und eine Herabsetzung gesetzlich nicht vorgesehen. Gemäß Art. 7 EGStGB komme lediglich eine Zahlungserleichterung (Ratenzahlung) in Betracht. Eine Begnadigung sei ebenso wie eine Amnestie ausgeschlossen.
Wegen des Verfahrensganges und der weiteren Gründe nimmt der Senat Bezug auf den angegriffenen Beschluss, um Wiederholungen zu vermeiden.
B Gegen diesen ihm am 22. Dezember 2016 zugestellten Beschluss hat der Betroffene sofortige Beschwerde eingelegt (GA 398/410). Er wiederholt im Kern sein Vorbringen aus den vor der angegriffenen Entscheidung eingereichten Schriftsätzen und rügt,
dass dieses sowie die damit in Zusammenhang stehenden Verfahren Besonderheiten aufwiesen, mit denen sich die (veröffentlichte) Rechtsprechung bislang nicht auseinandergesetzt und von denen auch der Gesetzgeber nicht ausgegangen sei. Dies auch vor dem Hintergrund der eingetretenen Insolvenzen.
Angesichts seiner Gesundheitssituation wäre die Vollstreckung der Ordnungshaft eine unbillige Härte im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EGStGB.
Von ihm werde zudem etwas rechtlich wie tatsächlich Unmögliches verlangt, er habe von Rechts wegen die Wahl zwischen Ordnungsgeldzahlung und Antritt der Ordnungshaft, und es sei vorrangig auf die insolvente juristische Person abzustellen, als deren Organ er in Haftung genommen werde.
Die im Raum stehende Ordnungshaft überschreite das gesetzlich zulässige Höchstmaß. Es bestehe ein Missverhältnis im Verhältnis zur Strafzumessung nach Straftaten, zumal in der Zusammenschau mit den Ordnungsmitteln, welche in den Parallelverfahren verhängt worden seien. Hilfsweise sei das Ordnungsgeld herabzusetzen.
Wegen der Einzelheiten des Vortrages nimmt der Senat Bezug auf den angegriffenen Beschluss sowie die vom Betroffenen eingereichten Schriftsätze.
C Durch Beschluss vom 17. Januar 2017 (GA 414/419) hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde des Betroffenen mit vertiefender Begründung nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. Auch auf die Gründe der Nichtabhilfeentscheidung nimmt der Senat gleichfalls Bezug, um Wiederholungen zu vermeiden.
D Mittlerweile hat der Vertreter des Betroffenen, auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, im Rahmen eines Schriftsatzes anwaltlich versichert, den Beschwerdeschriftsatz, welcher am 09. Januar 2017 im Original bei Gericht einging, schon am 05. Januar 2017 per Telefax an das Landgericht Stuttgart übermittelt zu haben. Hierzu hat er ein Telefaxprotokoll vorgelegt, einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt und erneut sofortige Beschwerde eingelegt.
II. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart (Az.: 35 O 75/15 KfH) vom 15. Dezember 2016 ist zulässig (dazu A). Sie führt unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen zu einer Herabsetzung der Ordnungshaft auf 200 Tage und zum Ausspruch eines Anrechnungsprivilegs zugunsten des Betroffenen (dazu B).
A Die Beschwerde ist zulässig. Der Senat sieht es durch das vorgelegte Telefaxprotokoll aufgrund besonderer Umstände als glaubhaft gemacht an, dass der Vertreter des Betroffenen die sofortige Beschwerde bereits am 05. Januar 2017 per Telefax an das Landgericht Stuttgart übermittelt hat und damit fristwahrend.
1. Zwar hat bereits das Landgericht in der Akte niedergelegt, dass e...