Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr bei Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Mehrheit von Wohnungseigentümern
Leitsatz (amtlich)
Macht eine Mehrheit von Wohnungseigentumserwerbern gerichtlich Ansprüche wegen Mängeln an der Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums gegen den Veräußerer geltend, ist der auf Seiten des Prozessbevollmächtigten der Kläger angefallene Mehrvertretungszuschlag grundsätzlich nicht mehr erstattungsfähig.
Normenkette
RVG VV Nr. 1008; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Heilbronn (Beschluss vom 12.10.2020; Aktenzeichen 6 O 334/17) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 12.10.2020, Az. 6 O 334/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens.
Gegenstandswert dieses Beschwerdeverfahrens: 2.053,94 EUR
Gründe
I. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist eine von Seiten der Kläger zur Festsetzung beantrage 2,0 Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 RVG-VV für die erste Instanz wegen insgesamt acht Auftraggebern nebst Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 2.053,94 EUR.
Grundlage der Festsetzung ist das infolge Berufungsrücknahme rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 27.09.2019, mit welchem die Beklagte zur Beseitigung genau bezeichneter Mängel und Bezahlung von 3/4 der Kosten eines Privatgutachtens verurteilt, die Klage im Übrigen abgewiesen sowie die Verfahrenskosten zu 1/4 den acht Klägern und zu 3/4 den Beklagten auferlegt worden sind. Der Streitwert ist im Urteil auf 30.000,00 EUR festgesetzt worden, dies entspricht nach den Urteilsgründen den Gesamtbeseitigungskosten aller in der Klage behaupteten Mängel.
Die Kläger haben im Rahmen ihres Kostenausgleichungsantrags vom 25.10.2019 u.a. eine um nach Nr. 1008 RVG-VV um 2,0 erhöhte 3,3 Verfahrensgebühr in Höhe von insgesamt 2.847,90 EUR geltend gemacht. Die Parteien streiten ausschließlich um diese 2,0 Erhöhung.
Die Beklagte ist der Erhöhung entgegengetreten mit der Begründung, Gegenstand des Rechtsstreits seien Mängel des Gemeinschaftseigentums gewesen, nachdem die WEG parteifähig sei und die Einleitung des Prozessverfahrens vor dem Landgericht nach entsprechender Beschlussfassung in einer Eigentümerversammlung erfolgt sei, stehe dem Prozessbevollmächtigten der Kläger lediglich eine 1,3 Verfahrensgebühr für die Vertretung der WEG zu (Bl. 169 d.A.).
Die Kläger haben vortragen lassen, die acht Kläger bildeten nicht die WEG, diese bestehe mindestens aus einem weiteren - von ihnen nicht konkret benannten - Miteigentümer. Es habe auch keine Beschlussfassung in einer Eigentümerversammlung gegeben, die Wohnungseigentümergemeinschaft habe die Ansprüche nicht an sich gezogen. Vielmehr verfolgten die acht Kläger ausschließlich jeweils die ihnen aus den jeweiligen Erwerbsverträgen zustehenden Gewährleistungsansprüche. (Bl. 173 d.A.).
Das Landgericht hat im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.10.2020 die geltend gemachte 2,0 Erhöhungsgebühr nicht berücksichtigt und die auf Seiten der Kläger zu berücksichtigende Verfahrensgebühr daher mit nur 1.121,90 EUR zzgl. Umsatzsteuer angesetzt. Hieraus ergab sich unter Einbeziehung der Kostenquote und der beiderseitigen Kostenpositionen, soweit als berechtigt anerkannt und von keiner der Parteien angegriffen, ein Erstattungsanspruch zugunsten der Kläger in Höhe von 4.970,31 EUR. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Gegenstand der Tätigkeit des Klägervertreters sei nicht derselbe gewesen, da es sich jeweils um die Gewährleistungsansprüche der einzelnen Kläger gehandelt habe und seitens des Gerichts im Wege der Addition der Werte der einzelnen Gegenstände die gesamten Mangelbeseitigungskosten als Streitwert festgesetzt worden seien.
Mit ihrer Beschwerde vom 12.11.2020 begehren die Kläger, ohne hierbei die Kostenquote zu berücksichtigen, die Festsetzung weiterer Kosten in Höhe von 2.053,94 EUR, bestehend aus der 2,0 Erhöhungsgebühr aus dem Streitwert von 30.000,00 EUR (1.726,00 EUR) und der Umsatzsteuer aus dieser Gebühr (327,94 EUR).
Das Landgericht hat am 14.12.2020 beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen, und hat sie daher zur Entscheidung vorgelegt. Die Beklagte hat sich nicht weiter geäußert.
II. Die gemäß §§ 11 Abs. 2 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff ZPO statthafte, fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.
In Höhe von 513,48 EUR ist die Beschwerde bereits deshalb unbegründet, weil nach der rechtskräftigen Kostengrundentscheidung im landgerichtlichen Urteil die Kläger in dieser Höhe die Erhöhungsgebühr selbst zu tragen haben.
Die Rechtspflegerin des Landgerichts Heilbronn hat im Ergebnis zu Recht die geltend gemachte anwaltliche Erhöhungsgebühr für mehrere Auftraggeber nach Nr. 1008 RVG-VV zzgl. entsprechender Umsatzsteuer insgesamt nicht anerkannt.
Zwar sind diese Anwaltskosten ggf. für den Klägervertreter entstanden, jedoch handelt es sich insoweit nich...