Leitsatz (amtlich)

Im Bezirk des OLG Stuttgart kann die Justizverwaltung von der Bestellung eines Bewerbers mit Richteramtsbefähigung als Nurnotar absehen, sofern dieser nicht besser qualifiziert ist als ein sich ebenfalls bewerbender Bezirksnotar. Ein absoluter Vorrang einer der beiden Bewerbergruppen besteht nicht.

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 01.08.2005; Aktenzeichen NotZ 11/05)

 

Tenor

I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bewerbungsbescheid des Antragsgegners vom 20.12.2004 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

III. Der Gegenstandswert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsgegner schrieb zwei freigewordene und neu zu besetzende Nur-Notarstellen in Stuttgart im Staatsanzeiger vom 16.8.2004 aus mit dem Hinweis, dass es sich um Stellen handle, die gem. § 114 Abs. 3 S. 3 BNotO für Bewerber bestimmt sind, die die württembergische Notarprüfung abgelegt haben und sich als Beamte im Justizdienst des Landes befinden.

Es gingen insgesamt 16 Bewerbungen ein, nämlich 13 Bewerbungen aus dem Kreis württembergischer Bezirksnotare und 3 Bewerbungen von Bewerbern mit Richteramtsbefähigung aus anderen Bundesländern. Zur ersten Gruppe zählen die weiteren Beteiligten, zur letzten Gruppe zählt der Antragsteller, der seit 15.10.1991 als Notar in Oschatz, Sachsen, tätig ist.

Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit der am 23.12.2004 zugestellten Verfügung vom 20.12.2004 mit, dass er die weiteren Beteiligten zur Bestellung zum Nur-Notar in Stuttgart ausgewählt habe. Bewerber mit Befähigung zum Richteramt, die nicht zugleich unter die Vorschrift des § 114 Abs. 3 S. 1 BNotO fielen, würden unter den Voraussetzungen des § 114 Abs. 3 S. 3 BNotO nicht in die Auswahlentscheidung einbezogen, wenn ausreichend Bewerber nach § 114 Abs. 3 S. 1 BNotO vorhanden seien. Die ausgewählten Bewerber erschienen allerdings auch bei Einbeziehung der Bewerbung des Antragstellers nach Leistungskriterien geeigneter.

II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gem. § 111 Abs. 1, 2 BNotO zulässig. Er bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

Die beanstandete Auswahlentscheidung beruht nicht auf einem Ermessensfehler i.S.v. § 111 Abs. 1 S. 3 BNotO, sie verstößt nicht gegen gesetzliche Bestimmungen und verletzt insb. den Antragsteller nicht in seinen Grundrechten gem. Art. 3, 12 GG und trägt schließlich den Grundsätzen des Art. 33 GG Rechnung.

1. Zu unrecht will der Antragsteller darauf abheben, dass ihm aufgrund seiner volljuristischen Ausbildung generell eine bessere Befähigung für das Notaramt im Vergleich zu den weiteren Beteiligten, die die Befähigung zum Richteramt nicht aufweisen, zugebilligt werden müsse.

a) Zutreffend ist allerdings, dass nach den Bestimmungen der BNotO im Grundsatz eine Bestellung zum Notar mit hauptamtlicher Amtsausübung gem. § 3 Abs. 1 BNotO die Befähigung zum Richteramt voraussetzt (§ 5 BNotO), dass nach Persönlichkeit und Leistung Eignung für das Amt gegeben sein muss und dass die Auswahl unter mehreren qualifizierten Bewerbern im Wesentlichen unter dem Gesichtspunkt der fachlichen Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Ergebnisse der zweiten juristischen Staatsprüfung und der Leistungen bei der Vorbereitung auf das Notaramt im Anwärterdienst zu erfolgen hat (§ 7 BNotO).

b) Bei Bewerbung und Auswahl für ein Nur-Notariat im württembergischen Rechtsgebiet sind Besonderheiten hinsichtlich der Besetzung der Nur-Notariate zu beachten, die vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich bestehenden Garantie der hergebrachten Notariatsverfassung in Baden-Württemberg durch die Vorschrift des § 114 Abs. 3 BNotO näher bestimmt sind.

aa) Für die den Notaren nach der BNotO übertragenen Aufgaben sind grundsätzlich Notare im Landesdienst zuständig, die gem. § 17 Abs. 2 LFGG nicht die Befähigung zum Richteramt, sondern die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars erworben haben müssen. Daneben können Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung gem. § 3 Abs. 1 BNotO und auch Anwaltsnotare bestellt werden (§ 3 Abs. 2 LFGG).

§ 114 Abs. 3 S. 1 BNotO stellt als Sondervorschrift für das württembergische Rechtsgebiet klar, dass für Nur-Notare, die nicht im Landesdienste stehen, in Erweiterung der Vorschrift des § 5 BNotO und althergebrachter Übung entsprechend auch Bezirksnotare und Personen bestellt werden könne, die die Voraussetzungen einer Ernennung zum Bezirksnotar erfüllen. Für die Besetzung der freien Notarstellen in Stuttgart bilden somit Richteramtsbefähigung gem. § 5 BNotO und Ableistung des Notaranwärterdienstes gem. § 7 BNotO nicht die alleinigen subjektiven Zulassungsvoraussetzungen, können aber selbstverständlich den Zugang zum Amt eines Nur-Notars ebenfalls eröffnen. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 22.10.1979 (BGH v. 22.10.1979 - Not 21/79, DNotZ 1980, 490) klargestellt, dass die Regelung in § 114 Abs. 3 BNotO nur solche Bewerber betrifft, die eine Befähigung zum Richteramt nicht erlangt haben. Jene Entscheidung betra...

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