Entscheidungsstichwort (Thema)
Regelung der elterlichen Sorge. Aufenthaltsbestimmungrecht für die Kinder
Verfahrensgang
AG Ravensburg (Beschluss vom 30.05.2003; Aktenzeichen 6 F 68/03) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg – Familiengericht – vom 30.05.2003 dahingehend
abgeändert,
dass der Antragstellerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder K. und C. uneingeschränkt übertragen wird und Ziffer 2 des Beschlusses aufgehoben wird.
2. Für die Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses. Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
3. Beschwerdewert: 1.500,00 EUR.
4. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. R. in Ravensburg zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
Gründe
Die gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO statthafte und auch sonst zulässige (§ 621 e Abs. 3, 517, 520 ZPO) Beschwerde der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg. Der Senat hält eine Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Antragstellerin, das das Familiengericht zu Recht und unangefochten auf diese übertragen hat, zum Wohle der Kinder nicht für erforderlich.
Die Kinder haben sowohl gegenüber dem Sachbearbeiter des Kreisjugendamts als auch gegenüber dem Familienrichter, mit dem allerdings nur C. sprechen wollte, klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich auch vorstellen können in Paris, wohin die Antragstellerin mit den Kindern umzuziehen beabsichtigt, zu leben. Größere Schwierigkeiten für die Kinder, mit denen ein Umzug nach Paris verbunden sein könnte, sind nicht zu erwarten, nachdem beide fließend französisch sprechen – die Antragstellerin unterhält sich mit den Kindern überwiegend auf französisch – und ihnen die Umgebung durch regelmäßige, teilweise auch längere Ferienaufenthalte bei der Familie der Mutter der Antragstellerin vertraut ist. Ein Umzug nach Paris dürfte für die Kinder daher mit weniger Eingewöhnungsschwierigkeiten verbunden sein als ein Wohnungswechsel von Ravensburg an einen anderen Ort im Großraum Oberschwaben/Bodensee/Württembergisches Allgäu, den das Familiengericht für hinnehmbar angesehen hat, wo die Kinder allerdings in eine völlig fremde Umgebung kommen würden. Der Senat verkennt nicht, dass der beabsichtigte Wohnungswechsel einen häufigen Umgang der Kinder mit dem Vater ausschließt. Andererseits kann der erforderliche Kontakt mit dem Vater durch regelmäßige Telefonate und längere Ferienaufenthalte aufrechterhalten werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 FGG, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 und 3 KostO, wobei berücksichtigt wurde, dass die erstinstanzliche Entscheidung nur teilweise angefochten war. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.
Unterschriften
Amelung Vors. Richter am OLG, Ziemer Richter am OLG, Vetter Richterin am AG
Fundstellen