Leitsatz (amtlich)
Zur Zuständigkeit des Familiengerichts nach §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Ziff. 3 FamFG und zu den Voraussetzungen eines Zusammenhangs von Ansprüchen zwischen ehemals miteinander verheirateten Personen wegen der Auflösung einer zwischen ihnen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Trennung oder Scheidung.
Normenkette
FamFG § § 111 Nr. 10, § 266 Abs. 1 Ziff. 3
Verfahrensgang
LG Ravensburg (Aktenzeichen 6 O 232/10) |
Gründe
I. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass zur Entscheidung über den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch, für dessen Verfolgung sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe begehrt, seit 1.9.2009 die Zuständigkeit des Familiengerichts nach §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Ziff. 3 FamFG gegeben ist. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen:
1. Maßgeblich für die Entscheidung über die Zuständigkeit ist der Vortrag der Antragstellerin, auf das Verteidigungsvorbringen des Antragsgegners kommt es nicht an (vgl. Zöller/Lorenz, ZPO, 28. Aufl., § 266 FamFG Rz. 7).
2. §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Ziff. 3 FamFG erfassen u.a. Ansprüche zwischen Ehegatten wegen Auflösung einer zwischen ihnen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. Zöller/Lorenz, a.a.O., § 266 FamFG Rz. 18). Solche Ansprüche macht die Antragstellerin nach ihrem Vortrag geltend.
3. Der erforderliche inhaltliche Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung der Ehe (vgl. BT-Drucks. 16/6308, 262 f.; ferner z.B. Zöller/Lorenz, a.a.O., § 266 FamFG Rz. 17; Meyer-Seitz/Kröger/Heiter, FamRZ 2005, 1430, 1437) ist hier nach dem Vortrag der Antragstellerin gegeben.
a) Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn das Verfahren die insbesondere wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten, Dispositionen im Hinblick auf die Verbindung oder Vorgänge anlässlich ihrer Beendigung betrifft (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 3.5.2010 - 4 W 6/10 - Tz. 21 [juris]; Zöller/Lorenz, a.a.O., § 266 FamFG Rz. 17; Meyer-Seitz/Kröger/Heiter, FamRZ 2005, 1430, 1437). Schon weil mit § 266 FamFG die Zielvorstellung eines großen Familiengerichts weiterverfolgt wird (vgl. BT-Drucks. 16/6308, 262; Burger, FamRZ 2009, 1017), ist der Begriff des Zusammenhangs mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft in einem weiten Sinn zu verstehen (vgl. Burger, FamRZ 2009, 1017, 1018 f.; auch Schulte-Bunert/Weinreich/Rehme, FamFG Kommentar, 1. Aufl., § 266 FamFG Rz. 1). 266 Abs. 1 FamFG ist schon dann anwendbar, wenn der Rechtsstreit durch die bezeichneten familienrechtlichen Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt ist; auszuscheiden sind lediglich Fälle, in denen der familienrechtliche Einschlag völlig untergeordnet ist, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd erscheint (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Rehme, a.a.O., § 266 FamFG Rz. 1). Ein sachlicher Zusammenhang ist insbesondere nicht schon deshalb zu verneinen, weil sich die Auswirkungen von Trennung und Scheidung erst nach einer gewissen Zwischenzeit zeigen, etwa wenn Ehegatten den vormals gemeinsam geführten Betrieb für eine Übergangszeit auch nach Trennung und Scheidung weiter betreiben; solange die spätere Beendigung dieser Zusammenarbeit noch einen sachlichen Bezug zur Vermögensauseinandersetzung aufweist, ist nunmehr auch in solchen Fällen - anders als nach früher geltendem Recht (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1985, 83) - die Zuständigkeit des Familiengerichts gegeben (vgl. Burger, FamRZ 2009, 1017, 1019).
b) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich hier um eine Familiensache.
aa) Die Gründung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nach dem Vortrag der Antragstellerin am 1.1.2005 und damit wenige Monate nach der Trennung und etwa eineinhalb Jahre vor der Scheidung der Parteien erfolgt. Sie geschah nach dem Vorbringen der Antragstellerin vor dem Hintergrund, dass die Hofstelle mit umfangreichem Grundbesitz, die die Parteien gemeinsam erworben und bis zur Trennung gemeinsam betrieben hatten, an den gemeinsamen volljährigen Sohn der Parteien übergeben werden sollte, was mit notariellem Vertrag vom 29.6.2007 (Anlage K 4) mittlerweile auch geschehen ist, wodurch nach dem Vortrag der Antragstellerin die Gesellschaft beendet wurde.
bb) Dass es sich bei der Übergabe der Hofstelle nebst Grundbesitz und damit auch bei der Auseinandersetzung der im Hinblick auf diese Übergabe nach dem Vortrag der Antragstellerin gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts um einen Teil der Vermögensauseinandersetzung zwischen den Parteien handelte, liegt, wie auch das LG unter Ziff. II 1 der Gründe des angegriffenen Beschlusses zutreffend ausgeführt hat, bei dieser Sachlage schon angesichts des zeitlichen Zusammenhangs mit Trennung und Scheidung der Parteien auf der Hand. Hierfür spricht zudem, dass die Parteien nach dem Vorbringen der Antragstellerin im Zuge der Übergabe zu gleichen Anteilen abgefunden worden sind. Eine Übergabe aus Altersgründen scheidet, worauf das LG ebenfalls bereits zutreffend hingewiesen hat, angesichts des jeweiligen Lebensalters der Parteien aus.
cc) Die Antr...