Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 24.06.2015; Aktenzeichen 21 O 641/13)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Stuttgart vom 24.06.2015, Aktenzeichen 21 O 641/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben als Gesamtschuldner 18 % der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 82 % der Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 1 alleine.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des LG Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 68.087,08 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger machen Schadensersatzansprüche aus einer Fehlberatung im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in die von der Beklagten vertriebenen geschlossenen Immobilienfonds mit der Bezeichnung... geltend. Sie beanstanden eine unzureichende Aufklärung durch einen Mitarbeiter auf der Grundlage seiner fehlerhaften Schulung durch die Beklagte und durch den bei der Beratung verwendeten Emissionsprospekt. Dem Rechtsstreit ging voraus, dass die Kläger wie zahlreiche andere Anleger in verschiedene...-Fonds, jeweils vertreten durch die jetzigen Klägervertreter, einen auf 29.11.2011 datierten Güteantrag bei der von der Justizverwaltung des Landes... anerkannten Gütestelle des Rechtsanwalts... in... eingereicht haben. Wegen des Wortlauts dieser Güteanträge wird auf die Anl. K 1a nach Bl. II 403 Bezug genommen. U. a. steht deren verjährungshemmende Wirkung im Streit.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des LG Stuttgart vom 24.06.2015 Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2014 war, nachdem für die Kläger niemand erschienen war, ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen, gegen das die Klägerin Einspruch eingelegt hat. Mit dem Urteil vom 24.06.2015 hat das LG sodann die in erster Instanz erhobene Klage abgewiesen. Eine Aussetzung nach § 8 KapMuG hat es abgelehnt, weil die Entscheidung nicht von den in dem Vorlagebeschluss des LG Berlin geltend gemachten Feststellungszielen abhänge. Mit dem Musterverfahrensantrag vor dem LG Berlin werde die Feststellung der Unrichtigkeit des Emissionsprospekts sowie der Fehlerhaftigkeit bestimmter Schulungsinhalte begehrt. Die Klage sei unbegründet, weil ein Schadensersatzanspruch gemäß § 199 Abs. 3 BGB verjährt sei.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgen die Kläger ihren zuletzt erstinstanzlich gestellten Antrag weiter. Die Klageforderungen seien nicht verjährt, der Güteantrag sei demnächst zugestellt worden. Eine Nachfrageobliegenheit habe nicht bestanden. Die Befassung der Gütestelle Dreher mit einer Vielzahl von Anträgen sei rechtmäßig und führe nicht zu einer der Klägerin vorwerfbaren Verzögerung. 7 Seiten der Berufungsbegründung befassen sich damit, dass der geltend gemachte entgangene Gewinn entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO sei. Sie bringen weiter vor, im Hinblick auf einen Antrag beim Kammergericht, das zum streitgegenständlichen Fonds anhängige Musterverfahren um Feststellungsziele betreffend die Fragen zur Hemmung der Verjährung zu erweitern, sei das Verfahren gem. § 8 KapMUG auszusetzen (Bl. V 1016 ff).

Im Berufungsverfahren beantragen die Kläger:

1. Das Versäumnisurteil vom 23.07.2014 - 21 O 641/13 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 88.545,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen die schriftliche Zustimmung des Klägers zur Übertragung der Ansprüche aus der Beteiligung an der...

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 22.277,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen die schriftliche Zustimmung der Klägerpartei zur Übertragung der Ansprüche aus der Beteiligung an der...

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche weiteren künftigen materiellen Schäden aus den Beteiligungen an der... zu ersetzen.

5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung im Verzug befindet.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägern vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 2.631,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die Klägern von den weiteren vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 2.248,44 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klageforderung sei auch nach neuester, gegenüber der Beklagten seit Juni 2015 ergangener BGH- und OLG-Rechtsprechung, die umfangreichst vorgelegt wird, absolut verjährt. Der Güteantrag habe keine Hemmungswirkung gehabt, weil er nicht hinreichend individualisiert gewesen, sein rechtzeitiger Eingang bei der Gütestelle nicht schlüssig dargetan und seine Bekanntgabe nicht "demnächst" erfolgt sei. Das Güteverfahren sei auch ...

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