Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Bewertung der Versorgungsanwartschaften eines nach Ende der Ehezeit wiedergewählten Wahlbeamten

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Fall eines Wahlbeamten ist für die Beurteilung seiner Versorgungsanwartschaften nicht das Ende der Ehezeit, sondern der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung maßgeblich. Ist der Beamte zu diesem Zeitpunkt bereits wiedergewählt, ist für die Bestimmung, ob eine dem Versorgungsausgleich unterliegende Versorgungsaussicht vorliegt, das Ende der Wahlperiode heranzuziehen.

 

Normenkette

BGB § 1587 Abs. 1, § 1587b Abs. 2, 5

 

Verfahrensgang

AG Hechingen (Urteil vom 24.02.2005; Aktenzeichen 4 F 328/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 22.07.2009; Aktenzeichen XII ZB 191/06)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der weitere Beteiligten Ziff. 1 wird das Urteil des AG - Familiengericht - Hechingen vom 24.2.2005 in seiner Ziff. 2 (Versorgungsausgleich) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Zu Lastend er Versorgung des Antragstellers bei der Gemeinde

werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 411,55 EUR begründet, bezogen auf den 30.1.2004. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Wegen eines Restausgleichs von 94,56 EUR werden die Parteien auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.

3. Für die erste Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils. Auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 2.000 EUR.

 

Gründe

Nachdem der Antragsteller am 2005 als Bürgermeister der Gemeinde wiedergewählt wurde und dadurch Versorgungsanrechte nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erlangt hat, hat die weitere Beteiligte Ziff. 1 ihre in erster Instanz erteilte Auskunft berichtigt und erstrebt mit der Beschwerde eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich unter Heranziehung der Beamtenversorgung des Antragstellers.

I. Die Parteien haben am 30.3.1994 die Ehe miteinander geschlossen. Auf den der Antragsgegnerin am 22.12.2004 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe mit Urteil des AG - Familiengericht - Hechingen vom 24.10.2005 geschieden.

Für den Versorgungsausgleich wurde auf Seiten des Antragstellers von einer fiktiven Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgegangen in der Annahme, dass bei Ablauf der Amtszeit des Antragstellers am 3.1.2006 keine der Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand gem. §§ 131 Abs. 1, 134 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg (LBG) vorliegen würden.

Mit der am 23.11.2005 eingegangenen Beschwerde teilt die weitere Beteiligte Ziff. 1 mit, der Antragsteller sei am 9.10.2005 wieder zum Bürgermeister der Gemeinde gewählt worden, weshalb nunmehr bei Ablauf der neuen Amtszeit die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand gem. §§ 131 Abs. 1, 134 LBG erfüllt seien. Dies sei bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.

II.1. Die Beschwerde ist nach §§ 629a Abs. 2, 621e Abs. 1 und 3, 517 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, da form- und firstgerecht eingelegt und begründet. Die am Verfahren beteiligte Beschwerdeführerin ist beschwerdeberechtigt, da sie geltend macht, dass die vom Amtsgricht getroffene Regelung nicht der Gestzeslage entspricht. Neben eigenen finanziellen Belangen haben die Versorgungsträger aber auch die Gesetzmäßigkeit der Festlegung der zukünftigen Versorgungsregelung zu wahren (BGH FamRZ 1990, 1099).

Der Senat hat von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da die Parteien rechtliches Gehör hatten, der Sachverhalt hinreichend geklärt und eine Vereinbarung der Parteien nicht zu erwarten ist (BGH NJW 1983, 824).

2. Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.

Nach § 1587Abs. 1 BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587Abs. 2BGB):

Die Ehezeit begann am 01.03.1994, sie endete am 30.11.2004. In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:

Der Antragsteller erwarb bei der weiteren Beteiligten zu Ziff. 1 Versorgungsanwartschaften i.H.v. 1.172 EUR, nachdem inzwischen die Voraussetzungen der §§ 131 i.V.m. 134 LBG vorliegen. Unzutreffend ist die Annahme des Antragstellers, dass die erst durch seine nach Ehezeitende erfolgte Wiederwahl entstandenen Anwartschaften auf Beamtenversorgung für den Versorgungsausgleich irrelevant seien und ein Ausgleich nur auf Grundlage einer fiktiven Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen werden dürfe. In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass im Falle eines Wahlbeamten wie des Antragstellers maßgeblich für die Beurteilung seiner Versorungsanwartschaften nicht das Ende der Ehezeit, sondern der Zeitpunkt der letzten tatri...

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