Nachgehend
Tenor
Das Bestimmungsverfahren wird gem. § 36 Abs. 3 ZPO dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
I. Die Klägerin, eine GmbH mit Sitz im Bezirk des LG F., nahm die Beklagte, eine GmbH mit Sitz im Bezirk des LG H., zunächst im Wege des Mahnverfahrens auf Zahlung von Werklohn in Anspruch. Im Mahnbescheidsantrag ist als das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht das LG H. angegeben. Nach Widerspruch der Beklagten und Abgabe des Verfahrens an das LG H. begründete die Klägerin ihren Anspruch und beantragte, den Rechtsstreit an das LG F. - Kammer für Handelssachen - zu verweisen; zur Begründung bezog sie sich auf den im Dezember 2003 schriftlich abgeschlossenen Vertrag zwischen den Parteien, in dessen § 15 es heißt: "Als Gerichtsstand wird das Gericht am Sitz des Auftragnehmers vereinbart." Das LG H. stellte die Anspruchsbegründung der Beklagten zu und setzte ihr eine Frist zur Stellungnahme zum Verweisungsantrag. Hierauf erklärte die Beklagte, sie stimme dem Verweisungsantrag zu, es treffe zu, dass vertraglich als Gerichtsstand das LG F. vereinbart sei.
Mit Beschluss vom 14.11.2007 hat sich das LG H. für örtlich unzuständig erklärt und die Sache gem. § 281 ZPO an das LG F. - Kammer für Handelssachen verwiesen. Zur Begründung wird in dem Beschluss nur hingewiesen auf den Antrag der Klägerin, die Zustimmung der Beklagten und die aus § 38 ZPO, §§ 95, 96 Abs. 1 GVG herzuleitende örtliche Zuständigkeit des LG F.
Das LG F. seinerseits (bei dem eine Kammer für Handelssachen nicht eingerichtet ist) hat sich, weil der Verweisungsbeschluss willkürlich und daher nicht bindend sei, durch Beschluss vom 29.11.2007 unter Ablehnung der Verfahrensübernahme für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem OLG Stuttgart vorgelegt.
II. Der Senat möchte als zuständiges Gericht das LG H. bestimmen.
1. Nachdem sich sowohl das LG H. als auch das LG F. i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts dem OLG Stuttgart, weil in dessen Bezirk das LG H. als zuerst mit der Sache befasstes Gericht liegt, § 36 Abs. 2 ZPO.
2. Die von § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO angeordnete Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt ausnahmsweise dann, wenn der Beschluss als objektiv willkürlich erscheint und nicht mehr als auf § 281 ZPO beruhend angesehen werden kann. Zu den Fallgruppen, in denen Willkürlichkeit angenommen wird, gehört auch der Fall, dass das verweisende Gericht eine offenkundig gegebene eigene Zuständigkeit übersieht bzw. der Verweisungsbeschluss jede Begründung der eigenen Unzuständigkeit vermissen lässt; denn nach der gesetzlichen Regelung ist die eigene Unzuständigkeit des zunächst angegangenen Gerichts die erste Voraussetzung einer Verweisung (BGH NJW 2006, 847; BGH NJW 2002, 3634; BayObLG Beschl. v. 9.2.2005 - 1Z AR 20/05 - n.v., zit. nach juris; BayObLG NJW-RR 1994, 891; KG NJW-RR 1999, 1011; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1403; OLG München MDR 2007, 1278; OLG Braunschweig OLGReport Braunschweig 2006, 652; vgl. auch Tombrink, NJW 2003, 2364 [2366 zu Fn. 36], Fischer, MDR 2005, 1091 zu VI.).
Dieser Fall ist hier gegeben: Das LG H. ist als Gericht des allgemeinen Gerichtsstands der Beklagten zuständig (§§ 12, 17 Abs. 1 ZPO). Unzuständig wäre es nur, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien als Bestimmung eines ausschließlichen, d.h. auch den allgemeinen Gerichtsstand ausschließenden Gerichtsstandes zu verstehen wäre. Ein ausschließlicher Gerichtsstand wird in § 15 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages aber nicht bestimmt; insoweit wird Bezug genommen auf die zutreffenden Erwägungen im Beschluss des LG F.. Es ist der Akte auch nichts dafür zu entnehmen, dass das LG H. die Gerichtsstandsabrede überhaupt einer Auslegung dahingehend unterzogen hätte, ob damit der allgemeine Gerichtsstand derogiert sein soll. Ihr bereits im Zeitpunkt des Mahnbescheidsantrags bestehendes (zu diesem Kriterium OLG Schleswig OLGReport Schleswig 2007, 750, OLG München MDR 2007, 1154) Wahlrecht zwischen dem allgemeinen und dem vertraglich begründeten Gerichtsstand gem. § 35 ZPO hat die Klägerin dadurch, dass sie im Mahnbescheidsantrag gem. § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO das LG H. als Streitgericht angab, mit bindender Wirkung ausgeübt (vgl. BGH NJW 1993, 1273).
3. In der Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass ein nach diesen Grundsätzen als willkürlich anzusehender Verweisungsbeschluss seine Willkürlichkeit auch durch ein Einvernehmen der Parteien nicht verliert, wenn die Parteien erst aufgrund einer fehlerhaften Anregung des Gerichts übereinstimmend die Verweisung beantragen (BGH NJW 2002, 3634).
4. Der Senat ist der Auffassung, dass ein übereinstimmender Verweisungsantrag auch dann, wenn er - wie hier - unaufgefordert gestellt wird und nicht - wie im Fall BGH NJW 2002, 3634 - eine Anregung des Gerichts zugrunde liegt, nicht geeignet ist, in einem Fall wie dem vorliegenden einem V...