Leitsatz (amtlich)
Registerrecht: Der Eintritt der Unverbindlichkeit der Zeichnung von neuen Aktien durch Fristablauf für die Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals gem. §§ 185 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, 189 AktG führt zu einem endgültigen Eintragungshindernis. Das Registergericht hat die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung abzulehnen, ohne dass es einer vorherigen Zwischenverfügung mit Fristsetzung zur Behebung des Eintragungshindernisses bedarf. Beim Vorliegen einer neuen Zeichnung ist eine erneute Handelsregisteranmeldung vorzunehmen.
Normenkette
AktG § 185 Abs. 1 S. 3 N.r 4, § 189
Verfahrensgang
AG Ulm (Beschluss vom 29.02.2012; Aktenzeichen HRB 722331) |
Tenor
1. Die befristete Beschwerde der Beteiligten Z. 1 gegen den Beschluss des AG Ulm - Registergericht - vom 29.2.2012, HRB 722331, wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte Z. 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 12.600 EUR
Gründe
I. Mit der Urkunde des Beteiligten Z. 2 vom 30.12.2011, UR Nr. 5889/2011/F, wurden u.a. Kapitalerhöhungen vom 18.4.2011 um 7.600 EUR und vom 22.8.2011 um 5.000 EUR angemeldet.
Das Registergericht hat die Anmeldung der Kapitalerhöhungen und der damit verbundenen Satzungsänderung zurückgewiesen, weil das mit den Zwischenverfügungen vom 23.1. und 3.2.2012 aufgezeigte Eintragungshindernis nicht behoben werden kann. Dieses liegt darin, dass die Zeichnung/Zeichnungsscheine für die Durchführung der Kapitalerhöhung durch Eintragung in das Handelsregister bis 1.12.2011 befristet sind.
Der beurkundende Notar hat namens der Antragstellerin hiergegen Beschwerde eingelegt, weil er der Auffassung ist, dass es sich um kein endgültiges Eintragungshindernis handelt.
Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 11.4.2012 nicht abgeholfen und die Akten dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die befristete Beschwerde ist gem. §§ 374 Nr. 1, 378 Abs. 2, 382 Abs. 3, 58 ff. FamFG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Registergericht hat die Anmeldung mit Urkunde vom 30.12.2011 zu Recht zurückgewiesen, weil es zutreffend von einem endgültigen Eintragungshindernis ausgegangen ist, wobei es der Antragstellerin freisteht, eine erneute Handelsregisteranmeldung einzureichen.
Dass die in den Vorstandsbeschlüssen vom 18.4. und 22.8.2011 und in den Zeichnungsscheinen festgelegte Befristung dahin, dass die Zeichnung durch die jeweils Genannten unverbindlich wird, wenn die Kapitalerhöhung nicht bis zum 1.12.2011 in das Handelsregister eingetragen ist, zu der Rechtsfolge der Unverbindlichkeit der Zeichnungen gem. § 185 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 AktG führt, die ex nunc eintritt mit Fristablauf, steht außer Frage.
Durch die Angabe des Endzeitpunktes wird der Zeichner vor einer unbegrenzten Bindung an seine Erklärung bewahrt. Die Regelung über diesen Zeitpunkt muss daher ernsthaft sein (Peifer in MünchKomm/AktG, 3. Aufl. 2011, § 185 AktG Rz. 24, m.w.N.). Der in § 185 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 AktG festgelegte Zeitpunkt ist eine auflösende Rechtsbedingung mit einer Zeitbestimmung. § 158 Abs. 2 BGB gilt entsprechend. Die mit dem Vertrag begründeten Rechte und Pflichten gehen unter (Marsch-Barner in Bürgers/Körber, Heidelberger Kommentar, Aktiengesetz, 2. Aufl. 2011, § 185 AktG Rz. 10, m.w.N.).
Ausgehend hiervon ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich darüber zu entscheiden, ob durch den Eintritt der Unverbindlichkeit der Zeichnungen ein endgültiges Eintragungshindernis vorliegt mit der Folge der Notwendigkeit einer erneuten Handelsregisteranmeldung oder ob der Antragstellerin durch eine Zwischenverfügung eine Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses gesetzt werden kann und muss.
Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Zeichnung/Zeichnungsscheine bereits zum 1.12.2011 unverbindlich geworden waren, also im Zeitpunkt der Anmeldung mit Urkunde vom 30.12.2011 keine Eintragungsvoraussetzung mehr bilden konnten. Vielmehr wurden mit Beginn des Anmeldungsverfahrens Eintragungsunterlagen eingereicht, aufgrund derer die Durchführung der Kapitalerhöhung durch Handelsregistereintragung nicht erfolgen durfte.
Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung des Registergerichts an, dass von einem endgültigen Eintragungshindernis auszugehen ist.
Soweit ersichtlich existiert zu der sich stellenden registerrechtlichen Frage keine neuere Rechtsprechung - abgesehen von KG OLG-Rspr. 43 (1924), 316, wonach die Eintragung abzulehnen ist.
In der Literatur wird das Problem entgegen der Meinung der Beteiligten Z. 1 - wenn es überhaupt angesprochen wird - letztlich dahin beantwortet, dass die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung vom Registergericht abzulehnen ist (Klevemann AG 1993, 273 ff.; Wiedemann in Aktiengesetz, Großkommentar, 4. Aufl. 2006, § 185 Rz. 50; Lutter in KölnKomm/AktG, 2. Aufl., § 185 Rz. 42; Rebmann in Heidel, Aktienrecht, 2. Aufl. 2007, § 185 Rz. 19, 20, 23; Hefermehl/Bungeroth, Aktiengesetz, § 185 Rz. 63, 65, 66; Hüffer, Aktiengesetz, 9. Aufl. 2...