Entscheidungsstichwort (Thema)
Familiensache. Unterhaltsabänderung im vereinfachten Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Zur Umstellung von Alttiteln über Unterhaltsfestbeträge auf dynamische Vomhundertsätze der Regelbeträge, wenn damit wegen eines Wechsels in eine höhere Altersstufe zugleich eine Anhebung des Ausgangsunterhalts verbunden ist (Art. 5 § 3 KindUG)
Verfahrensgang
AG Freudenstadt (Aktenzeichen 3 FH 52/00) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts Freudenstadt – Familiengericht – vom 15. August 2001 (3 FH 52/2000) wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist das Kind des Antragsgegners und begehrt von diesem die Abänderung des am 13. Februar 1996 vor dem Amtsgericht F. – 2 F 324/94 – geschlossenen Prozeßvergleichs über Kindesunterhalt gemäß Art. 5 § 3 KindUG und § 2 UnterhaltstitelanpG.
Der Antragsteller beantragte, den titulierten Unterhaltsbetrag von monatlich DM 249.– ab 1. Januar 2001 abzuändern und zwar für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2001 auf monatlich DM 424.– sowie ab 1. Juli 2001 auf 98,5 v.H. des jeweiligen Regelbetrags der 2. Altersstufe und ab 1. Juni 2005 auf 98,5 v.H. des jeweiligen Regelbetrags der 3. Altersstufe, jeweils abzüglich des hälftigen Kindergeldes, soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrags übersteigt. Der Antrag des Antragstellers wurde dem Antragsgegner am 6. Juni 2001 zugestellt. Er hat daraufhin mitgeteilt, daß er für die geforderte Summe momentan nicht aufkommen könne.
Durch Beschluß vom 15. August 2001 hat das Amtsgericht den Unterhalt wie folgt festgesetzt:
- in Höhe von monatlich DM 424,– vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2001
- in Höhe von monatlich DM 437,– vom 1. Juli 2001 bis 31. Dez. 2001
- in Höhe von monatlich 98,04 v.H. des jeweiligen Regelbetrages der 2. Altersstufe gemäß § 1 der Regelbetrag-Verordnung unter Anrechnung des hälftigen Kindergelds für ein erstes Kind, soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 v.H. des Regelbetrages übersteigt, vom 1. Januar 2002 bis 31. Mai 2005
- in Höhe von monatlich 98,4 v.H. des jeweiligen Regelbetrags der 3. Altersstufe gemäß § 1 der Regelbetrag-Verordnung unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 v.H. des Regelbetrages übersteigt, ab 1. Juni 2005
Der Beschluß wurde dem Antragsgegner am 22. August 2001 durch Niederlegung zugestellt.
Mit einem beim Amtsgericht F. am 28. August 2001 eingereichten Schriftsatz erhebt der Beklagte Widerspruch und macht geltend, daß er wegen Arbeitslosigkeit und Krankengeldbezugs nicht leistungsfähig sei.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist als sofortige Beschwerde gemäß Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG, § 652 Abs. 1 ZPO statthaft und wahrt auch die formalen Voraussetzungen, da sie form- und fristgerecht eingegangen ist.
1.
Soweit der Antragsgegner Leistungsunfähigkeit einwendet, ist das Rechtsmittel unzulässig, weil die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 652 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Denn im vereinfachten Abänderungsverfahren kann der Einwand der Leistungsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden.
Durch die Übergangsvorschriften des Kindesunterhaltsgesetzes (KindUG, BGBl I 666 ff) wird gemäß Art. 5 § 3 KindUG eine Umstellung der vor dem 1. Juli 1998 ergangenen Unterhaltstitel über Festbeträge auf dynamische Vomhundertsätze der Regelbeträge gemäß § 1612a BGB ermöglicht. Die bloße Umstellung einer Unterhaltsrente von einem Festbetrag auf einen Vomhundertsatz der Regelbeträge erfordert aber keine erneute Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, wenn sich die für die Titulierung maßgeblichen Grundlagen nicht geändert haben. Davon geht der Gesetzgeber aus. Zum einen verweist die Regelung der Umwandlung statischer in dynamische Titel in Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG ausdrücklich nicht auf die in § 648 Abs. 2 ZPO geregelte Möglichkeit des Einwands der Leistungsunfähigkeit. Zum anderen ist dem Gesetzgeber bewußt gewesen, daß sich die der Titulierung von Unterhaltsansprüchen zugrunde liegenden Verhältnisse nach Ablauf einiger Jahre regelmäßig ändern. Deshalb hat er die Möglichkeit der Umwandlung von Alttiteln gemäß Art. 8 Abs. 2 KindUG auf die Dauer von fünf Jahren seit Inkrafttreten des Kindesunterhaltsgesetzes, also bis zum 30. Juni 2003, befristet, so daß nach diesem Zeitpunkt nur noch eine Abänderung gemäß § 323 ZPO möglich ist. Sinn und Zweck der Übergangsregelung liegt also – unter Berücksichtigung des Wegfalls der Vorschriften über die Neufestsetzung von Regelunterhalt in der vor dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung – in der Gewährung eines befristeten vereinfachten Abänderungsverfahrens für Alttitel zur Vermeidung von Abänderungsverfahren gemäß § 323 ZPO.
Der somit bereits im vereinfachten Dynamisierungsverfahren angelegte Ausschluß der Einwendung mangelnder Leistungsfähigkeit gilt auch im Beschwerdeverfahren. Gemäß § 652 Abs. 2 ZPO können mit der sofortigen Beschwerde im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjäh...