Normenkette
KindUG Art. 5, 2 Abs. 2; BGB § 641 ff.
Verfahrensgang
AG Ottweiler/Saar (Aktenzeichen 12 FH 55/01) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG – FamG – in Ottweiler vom 24.6.2002 – 12 FH 55/01 – teilweise abgeändert und in Abänderung der Jugendamtsurkunde des Kreisjugendamtes Neunkirchen vom 7.7.1992 – Urk. Reg.-Nr.: 476/1992 – der vom Antragsgegner an die Antragstellerin für die Zeit ab 21.6.2001 zu zahlende Unterhalt auf 131,3 % des jeweiligen Regelbetrages der dritten Altersstufe nach § 1 der RegelbetragsVO festgesetzt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Antragstellerin wird mit Wirkung vom 24.7.2002 für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
Beschwerdewert: bis 900 Euro.
Gründe
Die Antragstellerin ist die Tochter des Beklagten aus dessen seit 1990 geschiedener Ehe mit der Kindesmutter.
In der Jugendamtsurkunde des Landkreises N. – Kreisjugendamt – vom 7.7.1992 – Urk.Reg.-Nr.: 476/1992 – hat sich der Antragsgegner verpflichtet, in Abänderung eines vor dem AG – FamG – in Ottweiler am 29.10.1990 – 12 F 35/89 – geschlossenen Vergleichs ab 1.7.1992 für die Antragstellerin monatlichen Unterhalt von 464 DM zu zahlen.
Mit ihrem am 21.6.2001 beim FamG eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin zuletzt Abänderung vorgenannter Jugendamtsurkunde gem. Art. 5 § 2 Abs. 2 Nr. 2 KindUG, §§ 641 ff. ZPO a.F. dahin gehend begehrt, dass der vom Antragsgegner an sie zu zahlende Unterhalt für die Zeit ab 21.6.2001 auf 131,3 % des jeweiligen Regelbetrags der dritten Altersstufe mit der Maßgabe festgesetzt wird, dass im vorliegenden Verfahren eine Kindergeldanrechnung zu unterbleiben hat.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das FamG die vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu zahlende Unterhaltsrente in Abänderung der Jugendamtsurkunde vom 7.7.1992 ab 21.6.2001 auf 110,9 % des jeweiligen Regelbetrags der dritten Altersstufe nach § 1 der RegelbetragsVO festgesetzt. Das FamG hat die Auffassung vertreten, dass die bezifferte Unterhaltsrente in einen Prozentsatz des Regelbetrags der Altersstufe umzurechnen ist, in der sich das Kind bei Einreichung des Abänderungsantrages befindet.
Hiergegen richtet ich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Festsetzung der vom Antragsgegner an sie zu zahlenden Unterhaltsrente auf 131,3 % des jeweiligen Regelbetrags der dritten Altersstufe weiterverfolgt.
Die gem. §§ 652, 569 ZPO, Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet und führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang.
Der Senat vermag der Ansicht des FamG nicht beizutreten, dass sich die nach Anpassung im vereinfachten Verfahren gem. Art. 5 § 2 Abs. 2 KindUG, §§ 641 ZPO a.F., 1612a BGB a.F. ergebende Unterhaltsrente von vorliegend 557 DM monatlich (464 DM + 20 % gem. Art. 1 der 5. Verordnung über die Anpassung und Erhöhung von Unterhaltsrenten für Minderjährige vom 25.9.1995 [BGBl. 1995, Teil 1, 1190]) in einen Prozentsatz des Regelbetrages der Altersstufe umzurechnen ist, in der sich die Antragstellerin bei Einreichung ihres Antrages befunden hat. Insoweit kann dahinstehen, ob für den Vomhundertsatz zum Dynamisierungszeitpunkt 1.7.1998 die bei Errichtung des Alttitels gegebene Altersstufe maßgeblich ist oder – worauf die Antragstellerin abstellt – die zum Dynamisierungszeitpunkt 1.7.1998 gegebene Altersstufe (vgl. hierzu 6. Zivilsenat des OLG Saarbrücken, Beschl. v. 12.11.2001 – 6 WF 73/01; OLG Stuttgart v. 18.10.2001 – 17 WF 381/01, FamRZ 2002, 552 [553]).
Denn in beiden Fällen steht der Antragstellerin jedenfalls ein Anspruch auf Titulierung der vom Antragsgegner an sie zu zahlenden Unterhaltsrente in Höhe des von ihr begehrten Prozentsatzes von 131,3 % des jeweiligen Regelbetrages der dritten Altersstufe ab 21.6.2001 zu.
Demnach ist der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin in vollem Umfang stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Antragstellerin war Prozesskostenhilfe gem. § 114 ZPO zu bewilligen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 1109319 |
OLGR-KSZ 2002, 476 |